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Bescheinigung in Steuersachen
Leistungsbeschreibung
Die „Bescheinigung in Steuersachen“ (früher: „Unbedenklichkeitsbescheinigung) über die steuerliche Zuverlässigkeit des Steuerpflichtigen dient anderen Behörden in Genehmigungsverfahren oder der öffentlichen Auftragsvergabe oder auch privaten Auftraggebern als Entscheidungshilfe. Der Inhalt der Bescheinigung beschränkt sich auf die wertungsfreie Angabe steuerlicher Fakten, wie vorhandene Steuerrückstände, Zahlungs- und Abgabeverhalten des Steuerpflichtigen, im Zeitpunkt der Erteilung. Die Wertung des bescheinigten steuerlichen Verhaltens bleibt demjenigen überlassen, der die vom Steuerpflichtigen begehrte Maßnahme treffen soll (z.B. Erteilung einer Gewerbeerlaubnis, einer Güterkraftverkehrskonzession oder eines Auftrags).
Die Bescheinigung wird dem Steuerpflichtigen (ggf. Bevollmächtigter) oder im Fall einer Gesellschaft dem gesetzlichen oder vertraglich bestimmten Vertreter (z.B. Geschäftsführer, Vorstand) übersandt oder ausgehändigt.
Spezielle Hinweise für Trier
- die Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadt Trier Zentrale Finanzen bescheinigt, dass gegen den Antragsteller keine offenen Forderungen bei der Stadt Trier bestehen
- wird u. a. zur Gewerbeanmeldung, Konzessionserteilung und - Verlängerung benötigt
- wird bei offenen Forderungen nicht ausgestellt, ausgenommen diese werden vor Ort beglichen
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an Ihre zuständige Gemeinde- oder Stadtverwaltung oder an das für Sie zuständige Finanzamt.
Beim Erwerb von Grundstücken (dazu zählen auch Eigentumswohnungen, Erbbaurechte und ähnliches) informiert der den Kaufvertrag beurkundende Notar über die grunderwerbsteuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Anträge / Formulare
Es genügt ein formloser Antrag – schriftlich, persönlich oder telefonisch – unter Angabe des vollständigen Vor- und Nachnamens beziehungsweise der Firmenbezeichnung und der Anschrift sowie der Steuernummer/Identifikationsnummer.
Es sollte mit angegeben werden, für welchen Zweck die Bescheinigung benötigt wird.
Spezielle Hinweise für Trier
- auch per Fax oder per Mail möglich
Rechtsbehelf
Da es sich bei der „Bescheinigung in Steuersachen“ nicht um einen Verwaltungsakt, sondern lediglich um eine Wissensäußerung handelt, besteht keine Einspruchsmöglichkeit, d.h. es existiert auch keine Rechtsbehelfsfrist.
Gebühren / Kosten
Es können ggf Gebühren anfallen. Genauere Auskünfte erteilt Ihnen die zuständige Stelle.
Spezielle Hinweise für Trier
- für die Bescheinigung 12,00 Euro
Zahlungsart
- bei persönlicher Vorsprache bar / EC
- Überweisung bei Versendung per Post
Benötigte Unterlagen
Ein amtliches Identitätsdokument (Personalausweis, Reisepass), sofern Sie eine „Bescheinigung in Steuersachen“ von Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung benötigen.
Für den Fall, dass Sie eine „Bescheinigung in Steuersachen“ vom Finanzamt benötigen, sind keine weiteren Unterlagen von Ihnen erforderlich, da das Finanzamt die steuerlichen Fakten anhand der dort vorliegenden Kenntnisse bescheinigt.
Besonderheiten
Spezielle Hinweise für Trier
- wird auf Wunsch zugesendet
- bei der Versendung per Post wird ein Anschreiben mit der Bankverbindung zur Überweisung mitgesendet
Zuständig
Finanzamt TrierHubert-Neuerburg-Straße 1
54290 Trier
Fax: +49 651 9360-34900
E-Mail: poststelle@fa-tr.fin-rlp.de
Stadtverwaltung Trier - Finanzwirtschaft - Kassenbuchhaltung - Vollstreckungsstelle
Viehmarktplatz 20
54290 Trier
Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Telefon: 115Fax: +49 651 718-4100
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