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Verlust- bzw. Fundanzeige abgeben

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie einen Wertgegenstand (das heißt mit einem Wert von mehr als 10,00 Euro) gefunden haben, müssen Sie diesen abgeben. Es wird eine Fundanzeige aufgenommen. Dabei werden unter anderem die Fundsache, der Fundort und die Fundzeit sowie Ihre Personalien festgestellt.

Aufbewahrung und Versteigerung:

Das Fundbüro ist verpflichtet, Fundsachen mindestens sechs Monate lang aufzubewahren. Meldet sich die Besitzerin oder der Besitzer innerhalb dieser Zeit nicht, so haben Sie als Finderin oder Finder Anspruch auf den gefundenen Gegenstand. Nehmen Sie dieses Recht nicht wahr oder handelt es sich bei den Fundsachen um in öffentlichen Gebäuden oder Verkehrsmitteln gefundene Gegenstände, wird die Stadt oder die Gemeinde selbst Eigentümerin der Sachen.

Diese Fundsachen werden dann in größeren zeitlichen Abständen nach vorheriger Ankündigung durch das Fundbüro öffentlich versteigert. Die Einnahmen der Versteigerung fließen in den Haushalt der Gemeinde.

Spezielle Hinweise für Trier

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an das Fundbüro Ihrer Gemeinde oder Stadt.

In Eilfällen, insbesondere außerhalb der Öffnungszeiten, nimmt auch die Polizei die Fundsachen entgegen und leitet sie an das Fundbüro weiter.

Spezielle Hinweise für Trier

  • Nachfragen zu verlorenen Gegenständen können an das Fundbüro und das Bürgeramt gerichtet werden

Gebühren / Kosten

Spezielle Hinweise für Trier

  • 3,20 Euro Verwaltungsgebühr (bei Aushändigung einer Fundsache)
  • 5,00 Euro Ausstellung einer Verlustanzeige

Zahlungsart

  • bar

Benötigte Unterlagen

Spezielle Hinweise für Trier

  • Personalausweis bei Abholung des verlorenen Gegenstandes
  • schriftliche Vollmacht und Personalausweis bei Abholung durch einen Vertreter

Rechtliche Grundlage

Häufig gestellte Fragen

Spezielle Hinweise für Trier

Allgemeine Fragen zu Fundsache (nach verlorenem Gegenstand fragen)

Gibt es Finderlohn?

  • bis zu einem Wert von 500 Euro 5 Prozent
  • ab 500 Euro 3 Prozent von dem übersteigendem Wert
  • beide Prozent-Beträge werden aufaddiert

Wer zahlt den Finderlohn?

  • der Finderlohn ist vom Eigentümer zu zahlen

Zuständig

Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Verwaltung - Fundbüro

Viehmarktplatz 20
54290 Trier

Postfach 3470
54224 Trier

Montag 10:00 - 12:30 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr

Dienstag 07:00 - 12:30 Uhr

Mittwoch 08:00 - 12:30 Uhr und 13:30 - 15:00 Uhr

Donnerstag 10:00 - 13:30 Uhr und 14:30 - 18:00 Uhr

Freitag 08:00 - 13:00 Uhr

Telefon: 115
Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: Kontakt aufnehmen
 
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