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Verlust- bzw. Fundanzeige abgeben
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie einen Wertgegenstand (das heißt mit einem Wert von mehr als 10,00 Euro) gefunden haben, müssen Sie diesen abgeben. Es wird eine Fundanzeige aufgenommen. Dabei werden unter anderem die Fundsache, der Fundort und die Fundzeit sowie Ihre Personalien festgestellt.
Aufbewahrung und Versteigerung:
Das Fundbüro ist verpflichtet, Fundsachen mindestens sechs Monate lang aufzubewahren. Meldet sich die Besitzerin oder der Besitzer innerhalb dieser Zeit nicht, so haben Sie als Finderin oder Finder Anspruch auf den gefundenen Gegenstand. Nehmen Sie dieses Recht nicht wahr oder handelt es sich bei den Fundsachen um in öffentlichen Gebäuden oder Verkehrsmitteln gefundene Gegenstände, wird die Stadt oder die Gemeinde selbst Eigentümerin der Sachen.
Diese Fundsachen werden dann in größeren zeitlichen Abständen nach vorheriger Ankündigung durch das Fundbüro öffentlich versteigert. Die Einnahmen der Versteigerung fließen in den Haushalt der Gemeinde.
Spezielle Hinweise für Trier
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an das Fundbüro Ihrer Gemeinde oder Stadt.
In Eilfällen, insbesondere außerhalb der Öffnungszeiten, nimmt auch die Polizei die Fundsachen entgegen und leitet sie an das Fundbüro weiter.
Spezielle Hinweise für Trier
- Nachfragen zu verlorenen Gegenständen können an das Fundbüro und das Bürgeramt gerichtet werden
Gebühren / Kosten
Spezielle Hinweise für Trier
- 3,20 Euro Verwaltungsgebühr (bei Aushändigung einer Fundsache)
- 5,00 Euro Ausstellung einer Verlustanzeige
Zahlungsart
- bar
Benötigte Unterlagen
Spezielle Hinweise für Trier
- Personalausweis bei Abholung des verlorenen Gegenstandes
- schriftliche Vollmacht und Personalausweis bei Abholung durch einen Vertreter
Rechtliche Grundlage
Häufig gestellte Fragen
Spezielle Hinweise für Trier
Allgemeine Fragen zu Fundsache (nach verlorenem Gegenstand fragen)
Gibt es Finderlohn?
- bis zu einem Wert von 500 Euro 5 Prozent
- ab 500 Euro 3 Prozent von dem übersteigendem Wert
- beide Prozent-Beträge werden aufaddiert
Wer zahlt den Finderlohn?
- der Finderlohn ist vom Eigentümer zu zahlen
Zuständig
Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Verwaltung - FundbüroViehmarktplatz 20
54290 Trier
Postfach 3470
54224 Trier
Montag 10:00 - 12:30 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Dienstag 07:00 - 12:30 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:30 Uhr und 13:30 - 15:00 Uhr
Donnerstag 10:00 - 13:30 Uhr und 14:30 - 18:00 Uhr
Freitag 08:00 - 13:00 Uhr
Telefon: 115Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: Kontakt aufnehmen