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Jagdschein erstmalig beantragen
Leistungsbeschreibung
Wer die Jagd ausüben will, muss einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich führen. Diesen können Sie nach erfolgreicher Absolvierung der Jägerprüfung beantragen. Der Jagdschein gilt befristet und kann im Anschluss verlängert werden. Er ist im gesamten Bundesgebiet gültig.
Für Personen, die in Besitz eines ausländischen Jagdscheins sind und in Deutschland jagen wollen, gelten je nach Lage des Einzelfalls besondere Regelungen.
Spezielle Hinweise für Trier
Beantragung / Verlängerung
- erfolgt persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person
Gültigkeit
- ein Jahresjagdschein wird höchstens für 3 Jahre erteilt
- die Verlängerung des Jahresjagdscheines gilt ebenfalls maximal 3 Jahre
- Tagesjagdscheine gelten für 14 aufeinanderfolgende Tage
- Jagdscheine gelten im gesamten Bundesgebiet
- Mindestalter: 16 Jahre
- Nachweis der erforderlichen Sachkunde durch die Jägerprüfung
- Nachweis einer Jagdhaftpflichtversicherung
- Zuverlässigkeit und persönliche Eignung zum Führen einer Waffe
Hinweis: Wenn Sie zwischen 16 und 18 Jahren alt sind, können Sie einen Jugendjagdschein beantragen. Mit diesem dürfen Sie nur in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person oder einer von der erziehungsberechtigten Person schriftlich beauftragten Aufsichtsperson jagen. Die Begleitperson muss jagdlich erfahren sein.
Der Jugendjagdschein berechtigt nicht zur Teilnahme an Gesellschaftsjagden.
An wen muss ich mich wenden?
Der Jagdschein wird von der für den Wohnsitz der Bewerberin oder des Bewerbers zuständigen unteren Jagdbehörde (Kreisverwaltung des Landkreises bzw. Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt) erteilt. Dies ist auch für dessen Verlängerung zuständig.
Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland keinen ständigen Wohnsitz haben, wenden sich an die untere Jagdbehörde des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt, in dessen/deren Bezirk sie die Jagd vorwiegend ausüben wollen.
Spezielle Hinweise für Trier
Terminvereinbarung
- erfolgt online
- Vorsprachen sind mit und ohne Terminvereinbarung möglich
Verfahrensablauf
Die erste Erteilung eines Jagdscheins ist grundsätzlich davon abhängig, dass die Bewerberin oder der Bewerber in Deutschland eine Jägerprüfung bestanden hat. Die Jägerprüfung besteht aus einem schriftlichen sowie mündlich-praktischen Teil und einer Schießprüfung.
Die Jägerprüfung wird durch die untere Jagdbehörde durchgeführt, in deren Gebiet die den Antrag stellende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sie kann auch von der unteren Jagdbehörde durchgeführt werden, in deren Gebiet die den Antrag stellende Person die jagdliche Ausbildung absolviert hat.
Die theoretische und praktische Ausbildung zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung (jagdliche Ausbildung) erfolgt nach einem Rahmenplan der obersten Jagdbehörde (zuständiges Ministerium) in einem anerkannten Ausbildungskurs:
- bei einer Vereinigung der Jägerinnen und Jäger oder bei einer Jagdschule oder
- von mindestens sechsmonatiger Dauer bei einer Mentorin oder einem Mentor.
Gebühren / Kosten
Für die Ausstellung eines Jagdscheines werden eine Gebühr nach dem jeweilig gültigen besonderen Gebührenverzeichnis und eine Jagdabgabe in Höhe des fünffachen Betrages der Gebühr erhoben.
Spezielle Hinweise für Trier
Jahresjagdschein für Volljährige
- 1 Jahr: 102,00 Euro
- 2 Jahre: 162,00 Euro
- 3 Jahre: 192,00 Euro
- für Jugendliche 50 Prozent der vorstehenden Beträge
- Zweitausfertigungen: 22,00 Euro
Gebühren für Ausländer
- Jahresjagdschein: 102,00 Euro
- Tagesjagdschein: 102,00 Euro
- für Jugendliche 50 Prozent der vorstehenden Beträge
Zahlungsart
- bar / EC
Benötigte Unterlagen
Erforderliche Unterlagen für die Ausstellung (oder Verlängerung) eines Jagdscheines:
- Zeugnis über die bestandene Jägerprüfung im Original (bei erstmaliger Beantragung), bzw.
- früher gelöster Jagdschein oder,
- Bescheinigung einer unteren Jagdbehörde, dass der Bewerberin oder dem Bewerber bereits ein Jagdschein erteilt war,
- Lichtbild (nur bei erstmaliger Ausstellung und Neuausstellung)
- Nachweis des Bestehens einer Prüfung mit dem Prüfungsfach „Jagd“ im Zuge einer vorgeschriebenen Ausbildung für den Forstdienst oder Nachweis einer bestandenen Revierjägerprüfung,
- Nachweis des Bestehens der gesetzlichen Jagdhaftpflichtversicherung mit den vorgeschriebenen Deckungssummen (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden
Die Jagdbehörde beantragt zusätzlich eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister. Bestimmte Eintragungen nach einem streng angelegten Maßstab verbieten die Ausstellung des Jagdscheines bzw. bewirken dessen sofortige Entziehung.
Spezielle Hinweise für Trier
- ggf. schriftliche Vollmacht und Personalausweis des Bevollmächtigten und des Antragstellers (Fotokopie ist ausreichend)
zusätzlicher Hinweis zur Verlängerung
- Nachweis über bestandene Jägerprüfung und Foto müssen bei Verlängerung nicht nochmal vorgelegt werden
Besonderheiten
Der gültige Jagdschein alleine berechtigt noch nicht zur Jagdausübung. Daneben ist eine privatrechtliche Erlaubnis zur Jagdausübung in einem Jagdbezirk erforderlich. Diese erhält man z. B. durch die Pacht eines Jagdbezirks, durch die Ausstellung eines Jagderlaubnisscheines oder durch die Jagdeinladung einer jagdausübungsberechtigten Person.
Weitere Informationen zum Jagdschein finden Sie hier:
- Infos zum Jagdschein (speziell) auf wald-rlp
- Infos zur jagdlichen Regelungen (allgemein) auf wald-rlp
Rechtliche Grundlage
- Bundesjagdgesetz
- Landesjagdgesetz
- Landesjagdverordnung
- Landesverordnung über die Gebühren der Jagdverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis)
Bearbeitungszeit
Spezielle Hinweise für Trier
- 4 - 6 Wochen
Der Jagdschein wird befristet erteilt
- Jahresjagdschein: bis zu 3 aufeinanderfolgende Jagdjahre
- Tagesjagdschein: für 14 aufeinanderfolgende Tage
Jugendjagdschein: höchstens 2 aufeinanderfolgende Jagdjahre
Hinweis: Das Jagdjahr beginnt am: 01.04. des Jahres und endet am 31.03. des folgenden Jahres
Häufig gestellte Fragen
Gibt es „Sonderregelungen“ für ausländische Mitbürger oder Mitbürgerinnen?
Ausländische Mitbürger oder Mitbürgerinnen, die eine der deutschen Jägerprüfung vergleichbare Prüfung bestanden haben, sind vom Erfordernis der Ablegung der Jägerprüfung befreit. Über die Vergleichbarkeit der Jägerprüfung entscheidet die oberste Jagdbehörde (das zuständige Ministerium).
Ausländische Mitbürger oder Mitbürgerinnen, die keine der deutschen Jägerprüfung vergleichbare Prüfung bestanden haben, können vom Erfordernis der Ablegung der Jägerprüfung nur befreit werden, wenn sie
- ihren Hauptwohnsitz nicht in Deutschland haben,
- die Ausstellung eines Tagesjagdscheines (gilt für 14 aufeinanderfolgende Tage) beantragen und
- ihre Eignung zur ordnungsgemäßen Jagdausübung nachgewiesen haben.
Für diesen Nachweis genügt die Vorlage eines in den letzten drei Jahren ausgestellten Jagdscheines.
Zuständig
Stadtverwaltung Trier - Ordnungsamt - Allgemeine OrdnungbehördeWasserweg 7 - 9
54292 Trier
Montag - Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 14:00 - 16:00 Uhr
oder nach Vereinbarung
Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: Kontakt aufnehmen