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Verkaufsveranstaltungen Genehmigung beantragen (Wochenmärkte, Jahrmärkte, Spezialmärkte)

Leistungsbeschreibung

  • Verkaufsveranstaltung Festsetzung
  • Zuverlässigkeit der Veranstalterin bzw. des Veranstalters und der mit der Leitung der Veranstaltung beauftragten Personen wird überprüft
  • Bei genehmigtem Markt werden mindestens 12 gewerbliche Teilnehmende (Stände) zugelassen
  • Bei einer öffentlichen Fläche wird eine Sondernutzungserlaubnis benötigt
  • Findet die Veranstaltung auf einem privaten Grundstück statt, wird die Erlaubnis der Inhaberin oder des Inhabers benötigt
  • Die Festsetzung (Genehmigung) bewirkt, dass die Veranstalterin oder der Veranstalter von einigen gewerblichen Pflichten befreit ist (z. B. Reisegewebekarte, der Einhaltung der allgemeinen Ladenschlusszeiten und der Sonn- und Feiertagsruhe nach dem Arbeitszeitgesetz, d.h. Sonntagsverkauf ist möglich).
     

Als Veranstaltung gelten im Kontext des Genehmigungsverfahrens insbesondere Wochen-, Jahr-, oder Spezialmärkte. 

  • Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietenden zum Beispiel Lebensmittel und rohe Naturerzeugnisse anbietet. 
  • Um einen Spezialmarkt handelt es sich, wenn gewöhnlich regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrend, auf einer zeitlich begrenzten Veranstaltung bestimmte Waren angeboten werden. 
  • Auf Jahrmärkten werden Waren aller Art angeboten. Jahrmärkte sind im Allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltungen. 
  • Wenn Sie als Veranstalterin oder Veranstalter einen Wochen-, Jahr-, oder Spezialmarkt anbieten wollen, müssen Sie eine Festsetzung (Genehmigung) bei der zuständigen Behörde beantragen. Die Genehmigung  bewirkt, dass Sie als Veranstalterin oder Veranstalter von einigen gewerblichen Pflichten befreit sind (zum Beispiel Reisegewebekarte, der Einhaltung von Ladenschlusszeiten). 
  • Veranstaltende sind natürliche und juristische Personen. Städte agieren auch häufig als Veranstalterinnen, vorwiegend bei Wochenmärkten. Findet der Markt im öffentlichen Raum statt, ist eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Im Antragsverfahren überprüft die zuständige Behörde die Zuverlässigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers. 
     

Spezielle Hinweise für Trier

Standorte und Termine

Damit Ihnen die Veranstaltung genehmigt  werden kann, müssen Sie 

  • Ihre persönliche Zuverlässigkeit und die Zuverlässigkeit der mit der Leitung der Veranstaltung beauftragten Personen nachweisen. Dies wird anhand der Auszüge aus dem Bundeszentralregisters und des Gewerbezentralregisters geprüft.
  • Außerdem muss der Schutz vor Gefahren für Leben und Gesundheit für die Teilnehmenden sichergestellt sein.
  • Es darf durch die Veranstaltung keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehen.
     

An wen muss ich mich wenden?

Zuständige Stellen in Rheinland-Pfalz sind: Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung.

Das Verfahren kann auch über den einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.

Anträge / Formulare

Formulare: nein 

Onlineverfahren möglich: nein 

Schriftform erforderlich: nein

Persönliches Erscheinen nötig: nein
 

Verfahrensablauf

Wenn Sie den Antrag formlos gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Festsetzung einer Veranstaltung erfüllen.

  • Informationen, die der formlose Antrag enthalten muss:
    • Veranstaltungstermin
    • Ort
    • Öffnungszeiten
    • Veranstaltungsname, zum Beispiel „Frühlingsmarkt“
    • Lageplan mit Ständen, Zufahrten aus Vogelperspektive
    • Vorläufige Teilnehmerliste mit Warenangebot der Teilnehmenden
    • Blankovertrag, der zwischen Veranstalterin oder Veranstalter und Händlerinnen und Händlern geschlossen wird
  • Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erfolgt die Genehmigung.
     

Spezielle Hinweise für Trier

Anträge

  • sind beim Ordnungsamt erhältlich
  • weitere Informationen die der Antrag enthalten soll:
    • Veranstaltungsbeschreibung 
    • ggfs. Sicherheitskonzept nach § 26 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
  • die Genehmigung erfolgt wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind und das Einvernehmen aller beteiligten Dienststellen wie z.B. Polizei, Feuerwehr, Bauaufsicht und Straßenverkehrsbehörde eingeholt wurde

Gebühren / Kosten

Die Kosten richten sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes beziehungsweise nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Spezielle Hinweise für Trier

  • die Gebühren für die Teilnahme am Wochenmarkt und am Hauptmarkt richten sich nach der Satzung über die Erhebung von Marktstandsgebühren in der Stadt Trier vom 01.01.2011

Zahlungsart:

  • mittels Gebührenbescheid

Benötigte Unterlagen

  • Führungszeugnis 
  • Gewerbezentralregisterauszug 
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes des Ortes, in dem Sie in den vergangenen 3 Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben
  • Negativbescheinigung des Insolvenzgerichts derjenigen Amtsgerichte, in deren Bezirk Sie in den vergangenen 3 Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatten

Findet die Veranstaltung im öffentlichen Raum statt:

  • Sondernutzungserlaubnis
     

Zur Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • polizeiliches Führungszeugnis
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung von dem für Sie zuständigen Finanzamt (Wohnsitz).
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gewerbesteuerbehörde (Gemeinde)

Spezielle Hinweise für Trier

  • bzgl. der vorzulegenden Unterlagen ist eine Rücksprache mit dem Ordnungsamt empfehlenwert
  • findet die Veranstaltung im öffentlichen Raum statt ist eine Sondernutzungserlaubnis oder straßenverkrehrsrechtliche Erlaubnis erforderlich

Rechtliche Grundlage

Bearbeitungszeit

In der Regel erhalten Sie einen Bescheid innerhalb von 3 Monaten, solange keine landesrechtlichen Regelungen bestehen. 

Spezielle Hinweise für Trier

Wochenmarkt 

  • über die Vergabe des Standplatzes wird innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrages entschieden
  • Anträge zur Teilnahme am Ständigen Markt sind bis zum 01.11.des Vorjahres zu stellen

Der Antrag und alle Nachweise müssen rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn bei der zuständigen Behörde eingehen.

Zuständig

Stadtverwaltung Trier - Ordnungsamt - Verbraucherschutz und Veranstaltungen

Wasserweg 7 - 9
54292 Trier

Montag - Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 14:00 - 16:00 Uhr
oder nach Vereinbarung

Telefon: 115
Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: Kontakt aufnehmen
 
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