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Kfz-Kennzeichen: Ausfuhrkennzeichen
Leistungsbeschreibung
Sie wollen Ihr Fahrzeug zum dauernden Verbleib ins Ausland überführen? Dafür benötigen Sie eine internationale Zulassung mit einem Ausfuhrkennzeichen. Diese Ausfuhrzulassung bekommen Sie höchstens für ein Jahr erteilt.
Sie wollen Ihr Fahrzeug zum dauernden Verbleib ins Ausland überführen?
Dafür benötigen Sie eine internationale Zulassung mit einem Ausfuhrkennzeichen.
Diese Ausfuhrzulassung bekommen Sie höchstens für ein Jahr erteilt.
Hinweis: Wenn Sie ein Ausfuhrkennzeichen erhalten haben, sind Sie für dessen Gültigkeitszeitraum (mindestens einen Monat) steuerpflichtig. Haben Sie kein inländisches Bankkonto, erkundigen Sie sich bei Ihrer Zulassungsbehörde über das Verfahren zur Zahlung der Fahrzeugsteuer.
Voraussetzungen für die Zulassung des Fahrzeugs sind:
- Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben. Bei Zahlungsrückständen über 30 Euro darf die Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen, bis Sie diese beglichen haben. Bei weniger als 30 Euro kann die Zulassungsbehörde entscheiden, ob sie das Fahrzeug trotzdem zulässt oder nicht.
- Sie dürfen keine KFZ-Steuerschulden von fünf Euro oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.
- Soll Sie jemand bei der Zulassung Ihres Fahrzeuges vertreten, müssen Sie dieser Person eine schriftliche Vollmacht erteilen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und Auslagen informieren darf. Ihre Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.
- Das Fahrzeug muss über einen gültigen Nachweis der Hauptuntersuchung (HU) verfügen. Liegt der Fälligkeitstermin der Hauptuntersuchung vor dem Ablauf der Ausfuhrzulassung, müssen Sie den Untersuchungsbericht einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation über die neue Hauptuntersuchung vorlegen.
An wen muss ich mich wenden?
Spezielle Hinweise für Trier
- das Exportkennzeichen kann bei jeder Zulassungsstelle beantragt werden, hier besteht keine örtliche Zuständigkeit bzgl. des Wohnsitzes
- Online-Terminvergabe ist möglich
Zuständige Stelle
Kreisverwaltungen und Stadtverwaltungen der kreisfreien bzw. teilweise auch der großen kreisangehörigen Städte.
Anträge / Formulare
Spezielle Hinweise für Trier
Vordrucke
- wie Vollmacht und Einzugsermächtigung
- liegen im Fachamt vor
- oder sind über das Internet abrufbar
Verfahrensablauf
Sie oder Ihre Vertretung müssen die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht Ihnen ein Formular zum Download oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.
Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass Sie das Fahrzeug vorführen.
War das Fahrzeug bisher zugelassen, entstempelt die Zulassungsbehörde die bisherigen Kennzeichen. Anschließend erhalten Sie das Ausfuhrkennzeichen für die Dauer der Haftpflichtversicherung, längstens für ein Jahr.
Tipp: Die Kennzeichenschilder erhalten Sie bei privaten Anbietern. Diese finden Sie meistens in der Nähe der Zulassungsbehörde.
Gebühren / Kosten
Gebühren nach Verwaltungsaufwand: ab EUR 31,40
Hinweis: Für die Kennzeichenschilder fallen zusätzliche Kosten an.
Spezielle Hinweise für Trier
- ggf. 5,00 Euro für die Meldeabfrage in Verbindung mit dem Reisepass oder Pass, auch für Kunden mit Wohnsitz im Kreis Trier-Saarburg möglich
Bezahlung
- nur am Kassenautomaten möglich
-
bar oder mit einer deutschen EC-Karte
-
keine Visa- und keine Kreditkartenzahlung
Benötigte Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- bei Vertretung: zusätzlich
- schriftliche Vollmacht
- Einverständniserklärung, dass die Kfz-steuerlichen Verhältnisse oder rückständige Gebühren bekannt gegeben werden dürfen.
- gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
- bei Minderjährigen: zusätzlich Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
- bei juristischen Personen/Firmen:
- Handelsregisterauszug oder
- Gewerbeanmeldung oder
- Vereinsregisterauszug
- Erklärung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (SEPA-Lastschriftmandat)
- Zulassungsbescheinigung Teil I (früher Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (früher Fahrzeugbrief, gegebenenfalls eine vor dem 1. Oktober 2005 ausgestellte Abmeldebestätigung)
- Versicherungsbestätigung für Ausfuhrfahrzeuge
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (HU), wenn das Fahrzeug älter als drei Jahre ist oder vorher als Mietfahrzeug, Taxi oder Ähnliches zugelassen war für die gesamte Laufzeit der Ausfuhrzulassung. Durch den letzten HU-Bericht oder entsprechend der Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil 1.
- bei zugelassenen Fahrzeugen: zusätzlich Kennzeichen
Hinweis: Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "H", "BI" oder "aG" in ihrem Schwerbehindertenausweis sind weiterhin von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Sie müssen keine Einzugsermächtigung erteilen.
Hinweis: Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. Meist können Sie diese telefonisch anfordern. Die Versicherung wird automatisch verständigt.
Spezielle Hinweise für Trier
- Vorführung des Fahrzeuges zur Identifikation ist erforderlich
- zusätzlicher Hinweis zur Meldebestätigung:
- diese nicht älter als 3 Monate
- kann auch bei der Zulassungsstelle gebührenpflichtig ausgestellt werden
- Menschen mit Wohnsitz im Ausland notieren in der Exportversicherung die Wohnadresse, auf welche die Exportzulassung getätigt wird
- hier werden Kaufverträge oder Ausweisdokumente zum Abgleich hinzugezogen
- zusätzlicher Hinweis zur Versicherungsbestätigung für Ausfuhrfahrzeuge: Deckungskarte gelber und grüner Durchschlag
- zusätzlicher Hinweis zum Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung: wird immer benötigt, wenn keine HU auf dem Fahrzeugschein eingetragen ist
- Prüfbuch über die Sicherheitsprüfung (SP-pflichtige Fahrzeuge)
- SP-pflichtige Fahrzeuge sind: LKW über 7,5 t, Anhänger über 10 t
- SEPA-Lastschriftmandat und Kontonachweis
- EC-Karte (kann ein deutsches oder ausländisches Konto des einheitlichen Euro Zahlungsverkehrsraumes sein) oder Kontoauszug
- Sepa-Lastschriftmandat kann auch durch eine andere Person als den Halter erteilt werden. Auf dem Lastschriftformular müssen dann die Angaben zur Bankverbindung der anderen Person aufgenommen werden, zusätzlich ist auch die Unterschrift des Halters erforderlich
- zusätzlicher Hinweis zur Beantragung durch Dritte: Kopie des Ausweisdokumentes ist ausreichend
- bei Zulassung von mehreren Fahrzeugen genügt eine Vollmacht
- ggfs. Empfangsbevollmächtigung
- nur wenn der neue Halter keinen Wohnsitz in Deutschland hat
Besonderheiten
Für die Besteuerung von Kraftfahrzeugen ist seit Februar 2014 die Zollverwaltung des Bundes zuständig. Informationen und Formulare zum Thema "Kraftfahrzeugsteuer" finden Sie auf den Internetseiten der Zollverwaltung.
- SEPA-Lastschriftmandat Hauptzollamt
- Vollmacht für Zulassung, Abmeldung und Zulassung auf Minderjährige
Rechtliche Grundlage
- § 19 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Fahrten zur dauerhaften Verbringung eines Fahrzeugs in das Ausland)
- § 1 Gesetz über die Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei rückständigen Gebühren und Auslagen (Fahrzeugzulassungsverweigerungsgesetz) (Verweigerung der Zulassung)
- 5. Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
- § 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz (Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, Nachweis der Besteuerung und Zulassungsverweigerung bei Steuerrückständen)
- § 9 Absatz 2 Nummer 7 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- § 19 Absatz 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Bearbeitungszeit
Spezielle Hinweise für Trier
- sofort
Zuständig
Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Kfz-Zulassungen - AusfuhrkennzeichenThyrsusstr. 17-19
54292 Trier
Montag 09:00 - 13:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 13:00 Uhr
Mittwoch 09:00 - 13:00 Uhr
Donnerstag 10:00 - 16:00 Uhr
Freitag 09:00 - 13:00 Uhr
vorherige Terminvereinbarung erforderlich
Telefon: 115Fax: +49 651 718-4100
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