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Fahrzeugverkauf anzeigen

Leistungsbeschreibung

  • Wechsel in der Person des Halters (z.B. durch Verkauf des Fahrzeuges) muss unverzüglich gemeldet werden
  • der bisherige Halter oder Eigentümer muss die zuständige Zulassungsbehörde informieren
  • der Erwerber (Käufer) muss die Zulassungsbehörde informieren

Wechselt der Fahrzeughalter, muss der bisherige Fahrzeughalter bzw. Eigentümer des Fahrzeugs dies unverzüglich der Zulassungsbehörde mitteilen.

Tritt ein Wechsel in der Person des Halters ein, hat der bisherige Halter oder Eigentümer dies unverzüglich der zuständigen Zulassungsbehörde zum Zweck der Änderung der Fahrzeugregister mitzuteilen.

Je nach Angebot der Zulassungsbehörde steht hierfür ein entsprechendes Formular zum Download zur Verfügung.

Eine Mitteilung ist entbehrlich, wenn der Erwerber bereits die Änderungen der Zulassungsbehörde mitgeteilt hat. Der Erwerber hat unverzüglich nach Halterwechsel der für seinen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde die neuen Halterdaten und die Fahrzeugdaten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen, unter Vorlage des Versicherungsnachweises die Ausfertigung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I zu beantragen und die Zulassungsbescheinigung Teil II zur Änderung vorzulegen (Umschreibung).

Tritt ein Wechsel in der Person des Halters ein (z. B. durch den Verkauf des Fahrzeugs) hat der bisherige Halter oder Eigentümer dies der Zulassungsbehörde, unverzüglich mitzuteilen. Dies dient der Berichtigung des Fahrzeugregisters.

Hat der Käufer die Ausfertigung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I beantragt, so ist die Mitteilung des Verkäufers entbehrlich.

Der Verkäufer bleibt solange Halter des Fahrzeugs, bis dieses auf den neuen Halter umgeschrieben oder von diesem außer Betrieb gesetzt wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht die Pflicht zur Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer sowie der Prämie für die Haftpflichtversicherung.

  • Übergang des Eigentums auf eine andere natürliche oder juristische Person

An wen muss ich mich wenden?

Der Verkauf eines Fahrzeugs (Kraftfahrzeug oder Anhänger) ist der Zulassungsbehörde anzuzeigen, bei der das Fahrzeug zuletzt registriert war.

Zuständige Stelle

Kreisverwaltungen und Stadtverwaltungen der kreisfreien bzw. teilweise auch der großen kreisangehörigen Städte.

Anträge / Formulare

Die Mitteilung an die Zulassungsbehörde muss den Namen und die Anschrift des Käufers sowie das amtliche Kennzeichen des verkauften Fahrzeugs enthalten.

Verfahrensablauf

Der zuständigen Zulassungsbehörde sind folgende Daten zu übermitteln:

  1. Kennzeichen des Fahrzeugs (Kraftfahrzeug oder Anhänger).
  2. Name (Vornamen und Nachname, Firmenname oder Name des Vereins) sowie Anschrift des Käufers.
  3. Bestätigung des Käufers, dass er die Zulassungsbescheinigungen Teil I und gegebenenfalls Teil II sowie das amtliche Kennzeichen erhalten hat.

Gebühren / Kosten

Keine.

Keine.

Benötigte Unterlagen

Die Mitteilung muss das Kennzeichen des Fahrzeugs, Namen, Vornamen und vollständige Anschrift des Erwerbers sowie dessen Bestätigung, dass die Zulassungsbescheinigung übergeben wurde, enthalten.

  • Name und Anschrift der Käuferin/des Käufers
  • Bestätigung der Käuferin/des Käufers über  den Erhalt der Zulassungsbescheinigung Teil 1 und ggf. Teil 2 sowie des/der amtlichen Kennzeichen(s)

Besonderheiten

Bitte beachten Sie:

Wird das Fahrzeug nicht vom neuen Halter unverzüglich umgemeldet oder außer Betrieb gesetzt oder erweisen sich die mitgeteilten Daten des neuen Halters oder Eigentümers als nicht zutreffend, bietet die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen zur Vorlage bei ihr auf. Oder sie untersagt für die Zeit bis zur Erfüllung der Verpflichtung den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen. Die Zulassungsbehörde teilt das Ende der Zulassung dem bisherigen Halter oder Eigentümer mit.

Rechtliche Grundlage

Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Bearbeitungszeit

Die Veräußerung eines Fahrzeuges muss unverzüglich der Zulassungsbehörde schriftlich angezeigt werden.

Die Veräußerung eines Fahrzeugs muss unverzüglich der Zulassungsbehörde schriftlich angezeigt werden.

Spezielle Hinweise für Trier

  • schrifltiche Mitteilung kann per Post oder Mail erfolgen

Zuständig

Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Kfz-Zulassungen

Thyrsusstr. 17-19
54292 Trier

Montag 07:00 - 13:00 Uhr

Dienstag 07:00 - 13:00 Uhr

Mittwoch 07:00 - 13:00 Uhr

Donnerstag 10:00 - 18:00 Uhr

Freitag 07:00 - 13:00 Uhr

vorherige Terminvereinbarung erforderlich

Telefon: 115
Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: Kontakt aufnehmen

Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Kfz-Zulassungen - Außenstelle Hermeskeil

Langer Markt 12
54411 Hermeskeil

Montag 07:30 - 11:30 Uhr

Dienstag 07:30 - 11:30 Uhr

Mittwoch 07:30 - 11:30 Uhr

Donnerstag 07:30 - 11:30 Uhr

Freitag 07:30 - 11:30 Uhr

Telefon: 115
E-Mail: Kontakt aufnehmen

Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Kfz-Zulassungen - Außenstelle Saarburg

Graf-Siegfried-Str. 32
54439 Saarburg

Montag 07:30 - 10:30 Uhr

Dienstag 07:30 - 10:30 Uhr

Mittwoch 07:30 - 10:30 Uhr

Donnerstag 07:30 - 10:30 Uhr

Freitag 07:30 - 10:30 Uhr

Telefon: 115
Fax: +49 6581 9999318
E-Mail: Kontakt aufnehmen
 
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