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Hilfe für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge
Leistungsbeschreibung
In Deutschland sind bei Einreise eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls auf der Grundlage des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) zu treffen. Kinder- und Jugendliche in diesem Sinne sind minderjährige drittstaatsangehörige Personen, in der Regel aus Kriegs- und Krisengebieten, die ohne Sorgeberechtigte in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einreisen.
Diese haben einen Anspruch auf Inobhutnahme als vorläufige Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe. Leitgedanke dieses Gesetzes ist es, dass jeder junge Mensch in Deutschland ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit hat.
Mit den Regelungen des SGB VIII werden auch die aus der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen ergebenden Verpflichtungen Deutschlands, wonach Kinder- und Jugendliche ein Recht darauf haben, dem Kindeswohl entsprechend untergebracht, versorgt und betreut zu werden, durch nationales Recht umgesetzt.
Diese Kinder und Jugendlichen haben damit dieselben Rechte wie Deutsche nach dem SGB VIII. Der Kindesschutz hat Vorrang gegenüber den ausländerrechtlichen Regelungen des Aufenthalts- und Asylverfahrensgesetzes.
An wen muss ich mich wenden?
Die Maßnahmen der Inobhutnahme nehmen die örtlichen Jugendämter wahr. Zumeist werden diese über andere Behörden und Einrichtungen (i.d.R. Polizei, Ausländerbehörde, Aufnahmeeinrichtung) über die Einreise des Kindes/Jugendlichen informiert und übernehmen sodann die (vorläufige) Inobhutnahme.
Verfahrensablauf
- Feststellung der Minderjährigkeit und Erstgespräch durch das Jugendamt
- Unterbringung im Rahmen der Inobhutnahme
- Bestellen einer gesetzlichen Vertretung
- Anschlusshilfen
Gebühren / Kosten
Die Finanzierung der Inobhutnahme und der erforderlichen Anschlusshilfen erfolgt durch das Jugendamt. Dieses stellt die Leistungen selbst bereit oder übernimmt die mit den Trägern vereinbarten Kosten. Das Land erstattet den Jugendämtern die Kosten.
Benötigte Unterlagen
Falls vorhanden, sind sämtliche Urkunden, die die Identität sowie den Lebensweg belegen, vorzulegen.
Rechtliche Grundlage
- §§ 1, 6 i. V. m. 42, 42a ff. Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
- §§ 27 ff. Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
- Landesgesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AGKJHG)
- § 89 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
Bearbeitungszeit
Keine.
Zuständig
Stadtverwaltung Trier - Jugendamt - Abteilung für Kindschaftsrecht, unbegleitete minderjährige Ausländer und Betreuungsbehörde - Unbegleitete minderjährige Ausländer (UmA)Eurener Str. 48a, Geb.
54294 Trier
nach vorheriger Terminvereinbarung
Telefon: 115Fax: +49 651 718-3528
E-Mail: jugendamt@trier.de