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Adoption eines deutschen Kindes Beurkundung im Geburtenregister
Leistungsbeschreibung
Wurde Ihr Kind in Deutschland geboren und Sie haben es im Inland adoptiert? Dann erfolgt nach Abschluss des Adoptionsverfahrens durch das Familiengericht eine Mitteilung an das Standesamt, das den Geburtseintrag des Kindes führt, welches sodann eine Folgebeurkundung über die Annahme als Kind im Geburtenregister vornimmt.
Hinweis: Sie können neue Geburtsurkunden oder beglaubigte Ausdrucke aus dem Geburtenregister beantragen.
Haben Sie Ihr Kind im Ausland adoptiert, können Sie die Nachbeurkundung in Deutschland beantragen.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich nach dem Ausspruch der Adoption durch das Familiengericht an das Standesamt des Geburtsortes Ihres Adoptivkindes, wenn Sie eine neue Geburtsurkunde oder einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister benötigen.
Verfahrensablauf
Das Familiengericht, das die Adoption ausgesprochen hat, sendet seinen Beschluss an das Standesamt des Geburtsortes Ihres Adoptivkindes.
Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin ergänzt den Geburtseintrag des Kindes und leitet die Informationen an folgende Stellen weiter an:
- das Standesamt, das die Geburtseinträge für die leiblichen Eltern des Kindes führt,
- das Standesamt, das die Geburtseinträge für die Adoptiveltern führt,
- das Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag für das Kind führt, wenn sich der Name des Kindes geändert hat,
- das Standesamt, das den Geburtseintrag eines Abkömmlings des Kindes führt, wenn sich der Geburtsname des Abkömmlings geändert hat,
- dem Standesamt I in Berlin, wenn die Geburt oder die Eheschließung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft des Kindes im Ausland erfolgt ist,
- der Meldebehörde.
Der beglaubigte Ausdruck aus dem Geburtenregister enthält Angaben sowohl über die leiblichen Eltern als auch die Adoptiveltern. Dieser wird für die Anmeldung zur Eheschließung benötigt, so dass es nicht zu einer Eheschließung zwischen leiblichen Geschwistern kommen kann. Eine Geburtsurkunde weist dagegen nur die Adoptierenden als Eltern aus.
Gebühren / Kosten
Die Fortführung des Geburtseintrags des Kindes ist kostenlos.
- Gebühr: 13,00 EUR
Gebühr für eine neue Geburtsurkunde oder einen beglaubigten Registerausdruck.
- Gebühr: 6,50 EUR
Kosten für jedes weitere im gleichen Arbeitsgang hergestellte Exemplar
Rechtliche Grundlage
- Nr. 16.6.1 Landesverordnung über die Gebühren der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis)
- § 27 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 56 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 57 Personenstandsverordnung (PStV)
Zuständig
Stadtverwaltung Trier - StandesamtDomfreihof 1b
54290 Trier
Montag 08:30 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:00 Uhr
vorherige Terminvereinbarung erforderlich
Telefon: 115Fax: +49 651 718-4100
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