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Akteneinsicht in archivierte Bauakten (Bauaktenarchiv)
Leistungsbeschreibung
Im Rahmen von Bauvorhaben werden Akten angelegt, welche die im Zusammenhang mit dem Vorhaben entstandenen Dokumente erhalten.
Berechtigte Personen können in die Bauakten bestehender Gebäude Einsicht nehmen.
Spezielle Hinweise für Trier
Beantragung
- erfolgt online
- persönlich
- durch den Eigentümer eines Grundstücks oder einen schriftlich Bevollmächtigten
digitalisierte Bauakten
- soweit die Bauakten digitalisiert wurden, können diese zum download zur Verfügung gestellt werden
- vorherige Abklärung erforderlich
Einsicht
- kann nach telefonischer Terminvereinbarung auch im Fachamt erfolgen
An wen muss ich mich wenden?
An die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde. Das ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung oder die Verbandsgemeindeverwaltung, wenn ihr Aufgaben der Bauaufsicht übertragen worden sind (Verbandsgemeindeverwaltungen Diez und Konz).
Eine vorherige telefonische Terminvereinbarung für die Akteneinsicht wird empfohlen.
Spezielle Hinweise für Trier
- Terminvereinbarung telefonisch oder per Mail
Gebühren / Kosten
Für einen Informationszugang auf Antrag nach dem Landestransparenzgesetz gilt:
- Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis) - Anlage 1 Nr. 4.5
- § 24 LTransparenzgesetz
Spezielle Hinweise für Trier
- Mind. 50,00 €
- ggfs. zzgl. Kosten für Kopien und/oder Verwaltungsaufwand
Benötigte Unterlagen
Eine Akteneinsicht wird ermöglicht, wenn die Berechtigung durch einen schriftlichen Eigentumsnachweis glaubhaft gemacht wird, zum Beispiel in Form eines
- aktuellen Grundbuchauszugs,
- eines Kaufvertrags,
- eines Erbscheines oder
- eines Grundsteuerbescheides.
Bei der beabsichtigten Einsichtnahme durch Dritte kann eine Einverständniserklärung der Eigentümerin bzw. des Eigentümers oder der Verfügungsberechtigten erforderlich werden.
Spezielle Hinweise für Trier
- Personalausweis
Rechtliche Grundlage
- Landestransparenzgesetz (LTranspG)
- Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis)
- § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG)
- § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) Akteneinsicht durch Beteiligte
Zuständig
Stadtverwaltung Trier - Amt für Immobilien, Innenstadt, Handel-, Bau und Umweltordnung - Bauaufsicht - BauBürgerBüroAm Augustiner Hof, Verw.-Geb. VI
54290 Trier
Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr
Vorsprachen außerhalb dieser Zeiten sind nach Absprache oder vorheriger Terminvereinbarung möglich
Telefon: 115Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: Kontakt aufnehmen