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Sicherheitsbericht zu Betriebsbereichen der oberen Klasse nach Störfall-Vorordnung vorlegen
Leistungsbeschreibung
- Sicherheitsbericht von Betriebsbereichen der oberen Klasse nach Störfall-Verordnung Entgegennahme
- Vor Inbetriebnahme eines Betriebsbereichs der oberen Klasse müssen Betreiber einen Sicherheitsbericht bei der zuständigen Behörde einreichen
- Im Sicherheitsbericht ist darzulegen, dass:
- ein Konzept zur Verhinderung von Störfällen umgesetzt wurde und ein Sicherheitsmanagementsystem zu seiner Anwendung gemäß Anhang III vorhanden ist und umgesetzt wurde
- die Gefahren von Störfällen und mögliche Störfallszenarien ermittelt sowie alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung derartiger Störfälle und zur Begrenzung ihrer Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt ergriffen wurden
- die Auslegung, die Errichtung sowie der Betrieb und die Wartung sämtlicher Teile eines Betriebsbereichs, die im Zusammenhang mit der Gefahr von Störfällen im Betriebsbereich stehen, ausreichend sicher und zuverlässig sind
- interne Alarm- und Gefahrenabwehrpläne vorliegen und die erforderlichen Informationen zur Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne gegeben werden
- ausreichende Informationen bereitgestellt werden
- Sicherheitsbericht muss mindestens die in Anhang II der 12. BImSchV aufgeführten Informationen enthalten
- Zuständige Behörde setzt Frist zur Einreichung
- zuständig: zuständige Behörde
Wenn Sie einen Betriebsbereich der oberen Klasse in Betrieb nehmen wollen, müssen Sie vorher einen Sicherheitsbericht bei der zuständigen Behörde einreichen.
Sie möchten einen Betriebsbereich der oberen Klasse in Betrieb nehmen.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an die zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion.
Verfahrensablauf
- Sie reichen Ihre Anzeige mit dem Sicherheitsbericht fristgereich bei der für Sie zuständigen Behörde ein.
- Die zuständige Behörde prüft Ihren Sicherheitsbericht.
- Bei Bedarf fordert die zuständige Behörde weitere Unterlagen bei Ihnen an.
- Das Ergebnis der Prüfung teilt Ihnen die zuständige Behörde mit, sofern der Sicherheitsbericht kein Gegenstand eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ist.
Rechtsbehelf
Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.
Gebühren / Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Benötigte Unterlagen
- Vollständige Anzeige
- Sicherheitsbericht mit den Mindestangaben nach Anhang II der 12. BImSchV
Besonderheiten
Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie den Sicherheitsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig einreichen.
Rechtliche Grundlage
- § 9 Störfall-Verordnung (12. BImSchV)
- § 12 Störfall-Verordnung (12. BImSchV)
- Nr. 3.9.10 Anlage (zu § 1) Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes (ImSchZuVO)
- § 7 Absatz 2 Verwaltungsorganisationsreformgesetz (VwORG)
- § 8 Absatz 2 Satz 2 Verwaltungsorganisationsreformgesetz (VwORG)
Bearbeitungszeit
Es gibt keine Bearbeitungsfrist.
Sie müssen die Anzeige innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist vor Inbetriebnahme vorlegen.
Zuständig
Struktur- und Genehmigungsdirektion NordStresemannstraße 3-5
56068 Koblenz
20 03 61
56003 Koblenz
Haltestellen
- Haltestelle: Stadttheater
Linie:- Bus: ab Hauptbahnhof - Linien 3/13, 8, 9, 358, 46, Linie 9
Montag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr
Dienstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr
Mittwoch 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr
Donnerstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr
Freitag 09:00 – 13:00 Uhr
Telefon: +49 261 120-0Fax: +49 261 120-2200
E-Mail: poststelle@sgdnord.rlp.de