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01.12.2020

Testen, impfen, Kontakte reduzieren

In der Corona-Teststation im Messepark können sich Menschen mittwochs, samstags und sonntags zwischen 14 und 18 Uhr testen lassen
In der Corona-Teststation im Messepark können sich Menschen mittwochs, samstags und sonntags zwischen 14 und 18 Uhr testen lassen. Ab Mitte Dezember ist auch das Impfzentrum einsatzbereit.

Angesichts weiterhin hoher Infektionszahlen haben Bund und Länder in der vergangenen Woche den Teil- Lockdown verlängert. In Trier sank – im Gegensatz zu den meisten anderen Regionen in Rheinland-Pfalz – die 7-Tage-Inzidenz. Aktuell wird das Impfzentrum im Messepark vorbereitet. Die Rathaus Zeitung gibt einen Überblick über die aktuellen Entwicklungen und neuen Regelungen.

Dezernent Thomas Schmitt wies in der digitalen Sitzung des Dezernatsausschusses III am vergangenen Donnerstagabend auf die stark gefallene 7-Tage-Inzidenz in Trier hin, die aktuell bei 53,8 liegt (Stand: Montag, 16 Uhr). Schmitt: „Uns ist in Trier etwas gelungen, was vielen anderen Städten nicht gelungen ist." Viele Menschen hielten sich an die Regeln, weswegen man auf einem guten Weg sei, betonte der Dezernent. Er informierte auch über das Impfzentrum, das von der Berufsfeuerwehr geplant wurde und derzeit im Messepark errichtet wird, sodass es – wie es das Land vorschreibt – ab 15. Dezember einsatzbereit ist. Viele Ärzte hätten sich bereits freiwillig für Dienste dort gemeldet, sagte Schmitt. Möglich ist dies unter www.trier.de/corona. Rheinland-Pfalz solle in einer ersten Lieferung 550.000 Impfdosen erhalten, wovon 11.000 für Trier vorgesehen seien, informierte Schmitt.

Die seit knapp einer Woche an drei Nachmittagen geöffnete Teststation im Messepark wird gut angenommen. An den ersten drei Tagen wurden 270 Patientinnen und Patienten betreut.

Bundeskanzlerin Angela Merkel und die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten einigten sich am vergangenen Mittwoch darauf, die aktuellen Corona-Maßnahmen zu verlängern. Die rheinland-pfälzische Ministerpräsidentin Malu Dreyer betont in einer Pressemitteilung: „Auch wenn wir den Anstieg der Neuinfektionen mit den Novembermaßnahmen abbremsen konnten, ist uns allen klar, dass wir die Trendwende noch nicht geschafft haben. Sehr schwerwiegend ist auch, dass die Zahl der tödlichen Krankheitsverläufe steigt. Wir müssen den Teil-Lockdown verlängern." Die wichtigsten Regeln im Überblick:

  • Hotels, Gaststätten sowie Freizeit- und Kultureinrichtungen bleiben zunächst bis zum 20. Dezember geschlossen. Vor Weihnachten soll die Situation erneut überprüft werden.
  • Zusammenkünfte sollen ab 1. Dezember auf maximal fünf Personen aus insgesamt zwei Haushalten beschränkt werden. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.
  • Vom 23. Dezember bis zum 1. Januar 2021 können die Personenobergrenzen für Zusammenkünfte in Innenräumen und im Freien erweitert werden: Treffen im engsten Familien- oder Freundeskreis sind bis maximal zehn Personen insgesamt möglich. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen. Die Tage vor Weihnachten sollten für eine Art freiwillige Quarantäne genutzt werden.
  • Der Groß- und Einzelhandel bleibt – bei reduzierter Personenzahl – geöffnet.
  • An Silvester sind öffentlich veranstaltete Feuerwerke untersagt. Es wird empfohlen, generell auf Silvesterfeuerwerke zu verzichten. Auf belebten Plätzen und Straßen wird die Verwendung von Pyrotechnik untersagt, um größere Gruppenbildungen zu vermeiden.
  • In den Schulen gilt eine Maskenpflicht ab der fünften Klasse. In Gebieten mit Inzidenzen von mehr als 200 Neuinfektionen pro Woche können darüber hinaus nach Rücksprache mit der Schulaufsicht weitere Maßnahmen, wie etwa das Wechselmodell ab der Klassenstufe 8, ergriffen werden, wenn die Abstandsregeln in den Klassenräumen nicht eingehalten werden können. Abschlussklassen bleiben davon ausgenommen.
  • Es gilt eine Maskenpflicht, die nach den Beschlüssen von Bundesregierung und Ländern in der ab Dienstag, 1. Dezember, geltenden 13. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz geregelt ist. Dort heißt es, dass eine Mund-Nasen-Bedeckung auch an allen Orten mit Publikumsverkehr zu tragen ist, „so auch an Örtlichkeiten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend begegnen." In Paragraf 5 heißt es darüber hinaus, bezogen auf öffentliche oder gewerbliche Einrichtungen, dass die Maskenpflicht auch im unmittelbaren Umfeld der Einrichtung oder auf Parkplätzen gilt – also auch vor geöffneten Geschäften.

Die von der Stadt Trier bis 30. November verordnete Maskenpflicht für die Fußgängerzone und einige angrenzende Bereiche der Innenstadt ist nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom Montag rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Triererin hatte dagegen geklagt.