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Erläuterungen zum Nichtraucherschutzgesetz

Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen hat in Abstimmung mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau zu Einzelfragen des Gesetzes Stellung genommen:

Gaststättenbegriff
Das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz verweist für den Begriff der Gaststätten in § 7 Abs. 1 Satz 1 auf die Vorgaben des Gaststättengesetzes. Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes sind alle auf Dauer oder vorübergehend (z.B. im Rahmen von Veranstaltungen) betriebene Schank- und Speisewirtschaften einschließlich der Straußwirtschaften, Discotheken, (Steh-) Cafes, Kantinen, Vereinslokale, Clubs, Imbisse, Bars, Wasserpfeifenlokale und vergleichbare Einrichtungen. Auf eine Gaststättenerlaubnis kommt es nicht an. Maßgeblich ist, dass Speisen und/oder Getränke mit der Absicht der Gewinnerzielung abgegeben werden. Bei Beherbergungsbetrieben beziehen sich die Vorgaben des Nichtraucherschutzgesetzes lediglich auf den Gaststättenbereich. Dazu gehören auch öffentlich zugängliche Hotelbereiche (z.B. Lobby), in denen Speisen und/oder Getränke abgegeben werden.

Trennwände
In den Nichtraucherbereich der Gaststätte soll kein Rauch aus dem Nebenraum eindringen. Das Gesetz sieht hierzu vor, dass das Rauchen in Gaststätten nur in Nebenräumen erlaubt werden kann, wenn diese durch ortsfeste Wände abgetrennt sind. Eine angemessene Abtrennung sind Wände und eine Tür, die in der Regel geschlossen ist. Vorhänge, bewegliche Stell- oder Faltwände o.ä. sind nicht ausreichend, um die gesetzliche Vorgabe der abgetrennten Räume zu erfüllen.

Aus der Praxis ist bekannt, dass einige große gastronomische Betriebe mit montierbaren, nicht luftdurchlässigen Wandelementen, ihre Raumsituation dem jeweiligen Bedarf anpassen. Für diese flexible Raumgestaltung ist zu beachten, dass eine Wand im Sinne des Nichtraucherschutzgesetzes nur dann als ortsfest zu betrachten ist, wenn sie keine Luftzirkulation zulässt, für die Dauer der jeweiligen Veranstaltung fest verankert ist und nur mit einem gewissen Aufwand bewegt werden kann. Faltwände, die während der Veranstaltung verschoben werden können, sind eindeutig keine ortsfesten Trennwände.

Nebenraum
Das Gesetz sieht vor, dass in Nebenräumen das Rauchen erlaubt werden kann und der überwiegende Anteil der Gaststätte (maßgeblich sind die Grundfläche und die Anzahl der Sitzplätze) rauchfrei bleiben muss. Der für das Rauchen vorgesehene Raum muss daher ein untergeordneter Raum sein. Dies gilt auch, wenn sich aus der Größe der Gaststätte die Möglichkeit ergibt, in mehreren Nebenräumen das Rauchen zu ermöglichen. Regelhaft ist der Hauptraum der Gaststätte der Raum, in dem sich der ständige Thekenbetrieb befindet.

Der Hauptraum ist aufgrund seiner Nutzung zu bestimmen und ist in der Regel der Raum, in dem sich der Thekenbetrieb befindet und der täglich genutzt wird. Werden jedoch mehrere Räume gleichermaßen und täglich bewirtschaftet, kann der kleinere Raum zum Raucherbereich erklärt werden, auch wenn sich dort eine Theke befindet. Es ist darauf hinzuweisen, dass im Zweifelsfalle eine Entscheidung aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort zu treffen ist. Bei Unklarheiten empfiehlt das Ministerium, eine Abstimmung mit dem zuständigen Ordnungsamt herbeizuführen.

Nach § 9 des Nichtraucherschutzgesetzes sind die Gäste einer Gaststätte über das bestehende Rauchverbot durch deutlich wahrnehmbare Hinweise insbesondere im Eingangsbereich zu informieren. Ebenso sind Nebenräume in Gaststätten, in denen das Rauchen erlaubt ist, durch deutlich erkennbare Hinweise zu kennzeichnen.

Das Einnehmen von Speisen und Getränken und der in der Gaststätte übliche Service werden in Raucher-Nebenräumen durch das Nichtraucherschutzgesetz nicht eingeschränkt.

Hinsichtlich der Zulässigkeit des Rauchens in Nebenräumen der Gaststätte, die auf dem Weg zu den Toilettenräumen auch von nichtrauchenden Gästen durchquert werden müssen, ist davon auszugehen, dass hier nur eine geringe und vorübergehende Beeinträchtigung durch Tabakqualm auftritt. Diese steht der Ausweisung dieses Nebenraums als Raucherbereich nicht entgegen. Das Gleiche gilt für die kurzfristige Beeinträchtigung bei einem eventuellen Weg durch den Raucherbereich.

Wasserpfeifen
Da sich Rauchen aus dem Anzünden und/oder Am-Brennen-Halten von Tabakerzeugnissen mit einer entsprechenden Tabakqualmbelastung der Umgebung ergibt, fällt auch das Rauchen von Wasserpfeifen unter die Bestimmungen des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz.

Vereinsheime
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei Vereinsheimen grundsätzlich um private Räumlichkeiten handelt, die nicht unter den Regelungsbereich des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz fallen. Wird jedoch der Verein oder ein Dritter im Sinne des Gaststättenrechts in diesen Räumlichkeiten tätig (z.B. bei einer Veranstaltung, bei der Speisen und/oder Getränke mit der Absicht der Gewinnerzielung abgegeben werden), sind die Vorgaben des § 7 des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz zu beachten.

Verantwortung
Für die Einhaltung und Durchsetzung der gesetzlichen Vorgaben zum Nichtraucherschutz sind die Betreiberinnen und Betreiber der Gaststätten verantwortlich. Gästen, die trotzdem rauchen und Gastwirtinnen und Gastwirten, die ihren Kennzeichnungs- und Hinweispflichten nicht nachkommen, droht ein Bußgeld in Höhe von bis zu  500 Euro. Betreiberinnen und Betreibern, die Regelungen zum Rauchverbot in Gaststätten nicht beachten, droht ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro. Betreiberinnen und Betreiber von Gaststätten können gegenüber Gästen, die sich beharrlich über ein Rauchverbot hinwegsetzen, das Hausrecht anwenden. Eine Aussetzung der Ahndung von nächtlichen Ruhestörungen durch Personen, die sich vor der Gaststätte aufhalten, hält das Ministerium für ausgeschlossen.

Spielhallen und Spielbanken
Spielhallen und Spielbanken werden durch das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz nur dann erfasst, soweit dort ein gastronomisches Angebot vorgehalten wird. In diesem Fall sind die Vorgaben des Nichtraucherschutzes in Gaststätten nach § 7 des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz zu beachten.

 
Zuständiges Amt
 
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