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Konzessionen für gewerblichen Personenverkehr

Gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) bedarf jede entgeltliche oder geschäftsmäßige Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Omnibussen der Genehmigung. Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden. Die gewerbliche Personenbeförderung unterteilt sich in:

Linienverkehr:
Linienverkehr ist nach § 42 PBefG eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung. Die Zuständigkeit für den Linienverkehr liegt beim:

Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz
- Außenstelle Trier -
Loebstraße 18
54292 Trier
Tel.: 0651/96797-0

Gelegenheitsverkehr:
Die Zuständigkeit der Stadt Trier beschränkt sich auf die Unternehmer, die Ihren Sitz oder Ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechtes in der Stadt Trier haben (§ 11 Abs. 1 Ziffer 2 PBefG).
Gelegenheitsverkehr ist nach § 46 Abs. 1 PBefG die Beförderung von Personen in Kraftfahrzeugen, die nicht Linienverkehr nach § 42, 42a und 43 ist.

  1. Mietomnibusse
    Verkehr mit Mietomnibussen ist nach § 49 Abs. 1 PBefG die Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen, die nur im ganzen zur Beförderung angemietet werden und mit denen das Unternehmen Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf die Auftrag erteilende Person bestimmt. Die Teilnehmenden müssen ein zusammengehöriger Personenkreis sein und sich über Ziel und Ablauf der Fahrt einig sein.

  2. Mietwagen
    Verkehr mit Mietwagen ist nach § 49 Abs. 4 PBefG die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen das Unternehmen Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf die Auftrag erteilende Person bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen nach § 47 PBefG sind. Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmens eingegangen sind.

  3. Taxen
    Verkehr mit Taxen ist nach § 47 Abs. 1 PBefG die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die das Unternehmen an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen es Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel durchführt. Das Unternehmen kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen. Taxen dürfen nach § 47 Abs. 2 PBefG nur in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der das Unternehmen seinen Betriebssitz hat. Es besteht eine Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflicht.

  4. Ausflugsfahrten
    Ausflugsfahrten sind nach § 48 Abs. 1 PBefG Fahrten, die das Unternehmen mit Kraftomnibussen oder Personenkraftwagen nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan und für alle Teilnehmenden gleichen und gemeinsamen Ausflugszweck anbietet und ausführt. Die Fahrt muss wieder an den Ausgangsort zurückführen.

  5. Ferienziel-Reisen
    Ferienziel-Reisen sind nach § 48 Abs. 2 PBefG Reisen zu Erholungsaufenthalten, die das Unternehmern mit Kraftomnibussen oder Personenwagen nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan zu einem Gesamtentgelt für Beförderung und Unterkunft mit oder ohne Verpflegung anbietet und ausführt. Die Fahrgäste sind zu einem für alle Teilnehmenden gleichen Reiseziel zu bringen und an den Ausgangspunkt der Reise zurückzubefördern. Die Genehmigung darf nur solchen Unternehmen erteilt werden, die auf dem Gebiet des Reiseverkehrs über ausreichende Erfahrungen verfügen.

Voraussetzungen der Genehmigung (§ 13 Abs. 1 PBefG):

  • Finanzielle Leistungsfähigkeit
    ist gegeben, wenn die finanziellen Mittel verfügbar sind, die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlich sind.
    Beim Verkehr mit Kraftomnibussen wird dauerhaft Eigenkapital in Höhe von 9.000 € für das erste Fahrzeug und jeweils 5.000 € für jedes weitere Fahrzeug vorausgesetzt.
    Beim Verkehr mit Taxen und Mietwagen wird dauerhaft Eigenkapital in Höhe von 2.250 € für das erste Fahrzeug und jeweils 1.250 € für jedes weitere Fahrzeug vorausgesetzt.

  • Persönliche Zuverlässigkeit
    ist gegeben, wenn die antragstellende Person in der Ausübung ihres Gewerbes die Gewähr dafür bietet, dass die Allgemeinheit vor Schaden und Gefahren bewahrt bleibt. Strafrechtliche Verurteilungen bzw. das diesen Verurteilungen zugrunde liegende Verhalten und die daraus deutlich werdenden charakterlichen Eigenschaften können dazu führen, dass die persönliche Zuverlässigkeit verneint wird.

  • Fachliche Eignung
    kann entweder durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Fachkundeprüfung nachgewiesen werden. Nähere Informationen erhalten Sie bei:
    Industrie- und Handelskammer
    Herzogenbuscher Str. 12
    54292 Trier
    Tel.: 0651/9777-0

Bei der Antragstellung benötigte Unterlagen entnehmen Sie bitte den jeweiligen Anträgen. Zur besseren Übersicht sind sie hier nochmals aufgeführt:

  1. Fachkundeprüfung bzw. gleichwertiger Eignungsnachweis (entfällt bei Wiedererteilung)
  2. Vermögensübersicht, Eigenkapitalbescheinigung einer Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung (Unterlagen dürfen nicht älter als ein Jahr sein)
  3. Ggfs. Gesellschaftervertrag oder Handelsregisterauszug
  4. Ggfs. Nachweis über das Beschäftigungsverhältnis der zur Führung der Geschäfte bestellten Person (Geschäftsführungsvertrag der u. a. Angaben zur Vergütung, Zeichnungsbefugnis, Bevollmächtigungen etc. enthalten muss)
  5. Aktueller Bericht über die Vorführung zur Hauptuntersuchung (inkl. BOKraft) sowie ggfs. Eichnachweis

Folgende Unterlagen dürfen bei Antragstellung nicht älter als 3 Monate sein:

  1. Behördliches Polizeiliches Führungszeugnis für die antragstellende Person und ggfs. für die zur Führung der Geschäfte bestellte Person (Geschäftsführung), zu beantragen unter Angabe der Belegart „O“
  2. Auskunft aus dem Kraftfahrtbundesamt-Register für die antragstellende und ggfs. für die zur Führung der Geschäfte bestellte Person (Geschäftsführung)
  3. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  4. Unbedenklichkeitsbescheinigung für das Unternehmen von der Stadtkasse, dem Finanzamt, der Krankenkasse, der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen sowie der Knappschaft bzw. Minijob-Zentrale

Das polizeiliche Führungszeugnis und der Auszug aus dem Gewerbezentralregister für Einzelunternehmen können von der antragstellenden Person selbst beim Bürgeramt beantragt werden. Für Personengesellschaften kann dieser Antrag nur beim Ordnungsamt gestellt werden.

Der Auszug aus dem Kraftfahrtbundesamt-Register kann beim Amt für Kfz-Zulassungen / Fahrerlaubnisse beantragt werden.

Erst nachdem alle erforderlichen Antragsunterlagen eingegangen sind, wird das Genehmigungs-verfahren gestartet. Es umfasst eine Überprüfung der Unterlagen und schreibt eine Beteiligung der IHK sowie des Verbands des Verkehrsgewerbes vor. Anträge auf Wiedererteilung sind ca. drei Monate vor Ablauf der Genehmigung zu stellen. Denken Sie daher an eine rechtzeitige Antragstellung.

Aufgrund der Regelung des § 13 Abs. 4 PBefG ist die Anzahl der Konzession im Verkehr mit Taxen beschränkt. Daher führt eine positive Überprüfung für Neuanträge in diesem Bereich nicht automatisch zu einer Genehmigungserteilung, sondern zu einer gebührenpflichtigen Eintragung in die bestehende Warteliste. Diese Warteliste ist maßgeblich für die Verteilung frei werdender Taxikonzessionen.

Die Höhe der für eine Konzession fälligen Gebühren richtet sich nach der beantragten Verkehrsform sowie nach der Anzahl der eingesetzten Fahrzeuge.

Wenn Sie nun eine Konzession im Bereich der Personenbeförderung beantragen möchten oder in absehbarer Zeit ein Unternehmen erwerben möchten, gehen Sie am besten wie folgt vor:

  • Zuerst legen Sie die Fachkundeprüfung bei der Industrie- und Handelskammer ab.
  • Anschließend können Sie dann den Antrag bei der für Sie zuständigen Behörde stellen.