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04.05.2020

Stadt weist auf ausgeweitete Maskenpflicht hin

(mic) Die Stadt Trier weist darauf hin, dass die Maskenpflicht mit der seit Sonntag gültigen 5. Corona-Bekämpfungsverordnung ausgeweitet worden ist. Bisher galt die Verpflichtung, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, für den öffentlichen Nahverkehr sowie für den Einkauf im Einzelhandel. Dies gilt auch weiterhin, wurde aber mit der Landesverordnung auf folgende, zusätzliche Bereiche ausgeweitet:

  • Bei Abhol-, Liefer- und Bringdiensten sowie im Straßenverkauf und beim Verkauf zur Mitnahme verzehrfertiger Speisen.
  • In Wartesituationen zum Betreten geöffneter Einrichtungen (Einzelhandelsbetriebe, Baumärkte, Banken etc.), und auch in Wartesituationen außerhalb dieser Einrichtungen (also zum Beispiel in Warteschlagen vor einem Geschäft oder vor einem Straßenverkauf)
  • Bei Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand unterschritten wird (z.B. Anlieferung, Aushändigung und Überbringung von Waren, beim Optiker, Hörgeräteakustiker, Podologen, Integrationshelfer, Physiotherapeuten, Friseuren oder Fußpflegeeinrichtungen), wenn die Dienstleistung dies zulässt.
  • Mund-Nasen-Schutz tragen müssen auch Patientinnen und Patienten von Einrichtungen des Gesundheitswesens in Wartesituationen (z.B. im Wartezimmer) gemeinsam mit anderen Personen
  • Gottesdienstteilnehmerinnen und -teilnehmer (außer Geistlichen, Lektoren, Vorbetern, Vorsängern und Kantore).

Nach wie vor ausgenommen von der Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung sind Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, Personen, denen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist (das ist durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen) und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtungen, wenn andere geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden, also beispielsweise Glas- oder Plastik-Trennvorrichtungen zu den Kunden.

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