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Ukraine-Konflikt

Nach der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (UkraineAufenthFGV) bleiben Aufenthaltserlaubnisse für den vorübergehenden Schutz ukrainischer Staatsangehöriger bis zum 4. März 2027 gültig, einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen. Voraussetzung ist, dass Ukrainerinnen und Ukrainer im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis gem. § 24 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz sind. Diese Aufenthaltserlaubnis muss am 1. Februar 2026 gültig sein. Sodann verlängert sich die Aufenthaltserlaubnis bis zum 4. März 2027. Eine Vorsprache zur Verlängerung bei der Ausländerbehörde entfällt. Der Aufenthaltstitel wird nicht erneuert.

Für Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittstaaten als der Ukraine gilt die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse nur in bestimmten Einzelfällen gemäß § 2 UkraineAufenthFGV fort. 

Personen, die aufgrund des Kriegs in der Ukraine ihren Wohnsitz in der Stadt Trier haben, nutzen bitte die E-Mail-Adresse Ukraine-in-Trier@trier.de.