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Ausnahme für das Abbrennen privater Kleinfeuerwerke außerhalb des Jahreswechsels beantragen

Sie benötigen für das Abbrennen von Feuerwerken außerhalb des Jahreswechsels eine vorab beantragte Genehmigung.

Wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, dürfen Sie am 31.12. und 01.01. eines Jahres Pyrotechnik der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerk) ohne besondere behördliche Erlaubnis abbrennen.

Den Rest des Jahres dürfen Sie ein Feuerwerk nur abbrennen, wenn Sie im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheins sind.

Außerhalb des Jahreswechsels können Sie aber als Privatperson, wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, zu besonderen Anlässen (wie beispielsweise eine Hochzeit) eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

Die örtlich zuständige Sprengstoffbehörde prüft ihren Antrag darauf, ob eine Gefahr durch das Kleinfeuerwerk besteht, ob ein begründeter Anlass vorliegt und ob alle relevanten Dokumente vorliegen.

Beantragung

  • der Antrag ist im Fachamt erhältlich
  • oder online
  • wird auf Wunsch per Mail gesendet
  • vorherige telefonische Rückfrage ist empfehlenswert

Hinweis

  • das Feuerwerk muss um 22:00 Uhr beendet sein
  • auf fremdem Grundstück ist die Zustimmung des Eigentümers oder der Liegenschaftsverwaltung erforderlich
  • ein Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen ist verboten im Bereich von Reet- und Fachwerkhäusern, Tierhaltungen sowie in der unmittelbaren Nähe von Wäldern und Naturschutzgebieten (<100 m), Kindergärten, Krankenhäusern, Alten- und Kinderheimen oder ähnlichen Einrichtungen
    • sollte zum Zeitpunkt des Abbrennens die Waldbrandstufe 4 oder 5 ausgerufen sein, ist das Abbrennen des Feuerwerks verboten
  • unzumutbare Belästigungen (Lärm, Brandgefahr) müssen ausgeschlossen sein
Verfahrensablauf

1. Die von Ihnen eingereichten Unterlagen werden auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft.

2. Bei Bedarf werden Unterlagen nachgefordert.

Zuständige Stelle

Zuständig sind die Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte und die Kreisverwaltungen.

Voraussetzungen
  • Für das Abbrennen von Kleinfeuerwerken der Kategorie F2 müssen Sie mindestens 18 Jahre alt sein.
  • Es muss ein spezieller Anlass vorliegen (zum Beispiel eine Goldene Hochzeit).
  • Antragsteller bzw. eine benannte mitanwesende Person hat das 18. Lebensjahr vollendet
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
  • gegebenenfalls eine Einverständniserklärung der Grundstückeigentümerin oder des Grundstückseigentümers
  • Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks,
  • Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen innerhalb des größten Schutzabstandes,
  • die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit
     
  • Antrag (siehe Link)
  • schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers oder der Liegenschaftsverwaltung, beim Abbrennen auf einem fremden Grundstück
Welche Gebühren fallen an?

Abhängig vom Aufwand 40 bis 300 EUR.

Gemäß Nr. 21.2.4 der Anlage Besonderes Gebührenverzeichnis auf dem Gebiet des Umweltrechts zur Landesverordnung über Gebühren auf dem Gebiet des Umweltrechts.

  • 50,00 Euro
  • zahlbar bis 14 Tage nach Bescheiderteilung
Bearbeitungsdauer

Je nach zuständiger Behörde unterschiedlich; in der Regel bis zu 14 Tage.

  • 2 - 3 Tage
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
  • Widerspruch
Weiterführende Informationen
Kleinfeuerwerk anmelden in Trier
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Kontakt
Stadtverwaltung Trier - Ordnungsamt - Allgemeine Ordnungsbehörde
Wasserweg 7 - 9
54292 Trier
+49 651 718-4100
Öffnungszeiten

Montag - Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 14:00 - 16:00 Uhr
oder nach Vereinbarung

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