Zum Inhalt Zur Suche
Translate

Dienstleistungen A-Z

Alle Dienstleistungen inklusive unserer Online-Leistungen auf einen Blick! 

Behinderung durch parkende Fahrzeuge im ruhenden Verkehr

In vielen Städten und Gemeinden sind Parkflächen für Kraftfahrzeuge rar. Falschparker oder geparkte Fahrzeuge ohne einen gültigen Parkschein sind allgegenwärtig und können eine Gefahr für alle Verkehrsteilnehmer darstellen. Demnach kann das unsachgemäße Parken Strafzettel, Verwarn- oder Bußgelder ebenso wie das Abschleppen eines Kraftfahrzeuges mit sich führen.

Online Verfahren
Verfahrensablauf

Privatanzeige für falsch parkende Fahrzeuge kann  online  erfolgen

An wen muss ich mich wenden?

Zuständige Behörde für die polizeilichen Aufgaben im Straßenverkehr (Verkehrsüberwachung) ist für die Abwehr von Gefahren durch haltende und parkende Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen und Plätzen, mit Ausnahme der Bundesautobahnen, die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung als örtliche Ordnungsbehörde. Soweit die Abwehr der Gefahr durch diese Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint, wird die Polizei tätig.

Zuständigkeit

  • liegt beim Ordnungsamt, Leitstelle Verkehrsüberwachung
    • gilt auch für die kommunale Geschwindigkeitsüberwachung in der Stadt Trier
Voraussetzungen

Das geparkte Kraftfahrzeug befindet sich beispielsweise im:

  • Parkverbot
  • Halteverbot
  • vor Einfahrten
  • Feuerwehrzufahrten
  • Geh- und Radwegen
  • im 5-Meter-Bereich von Kreuzungen und Einmündungen
  • auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz etc.
Welche Gebühren fallen an?

Für das Falschparken oder Parken ohne zulässigen Parkschein können unterschiedlich hohe Verwarn- oder Bußgelder fällig werden. Die Höhe richtet sich nach dem Bußgeldkatalog – Halten und Parken.

Bearbeitungsdauer
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf

Statthafter Rechtsbehelf gegen einen Bußgeldbescheid ist der Einspruch.

Was sollte ich noch wissen?

Wenn Sie als Parker durch andere Kraftfahrzeuge zugeparkt wurden und am unfallfreien Ausparken gehindert werden, können Sie den Abschleppdienst rufen. Um die Kosten letztlich nicht selbst tragen zu müssen, empfiehlt es sich, das Abschleppen durch die zuständige Stelle zu beauftragen.

Weiterführende Informationen
Kontakt
Stadtverwaltung Trier - Ordnungsamt - Vollzuzgsdienst- und Verkehrsüberwachung (VüD)
Wasserweg 7-9
54292 Trier
+49 651 718-4100
Öffnungszeiten

Montag 08:00 - 12:00 Uhr 

Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr 

Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr 

Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Freitag 08:00 - 12:00 Uhr 

Hinweis:

Telefonische Erreichbarkeit Leitstelle Verkehrsüberwachung:

Montag 07:00 -22:00 Uhr

Dienstag 07:00 - 22:00 Uhr

Mittwoch 07:00 - 22:00 Uhr

Donnerstag 07:00 - 22:00 Uhr

Freitag 07:00 - 22:00 Uhr

Samstag 11:30 - 22:00 Uhr

Sonntag nur zu Veranstaltungszwecken

Auf Karte anzeigen