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Beschwerde über einen landesunmittelbaren gesetzlichen Sozialversicherungsträger einreichen
Wenn Sie mit der Entscheidung eines für Sie zuständigen landesunmittelbaren gesetzlichen Sozialversicherungsträgers nicht einverstanden sind oder einen Fehler in seinem Verwaltungshandeln vermuten, können Sie eine Beschwerde an die für diesen Sozialversicherungsträger zuständige Aufsichtsbehörde richten.
Landesunmittelbar sind Sozialversicherungsträger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung, wenn sich ihr Zuständigkeitsbereich nicht über das Gebiet eines Bundeslandes hinaus erstreckt. Aufgrund der Beschwerde prüft die Aufsichtsbehörde, ob sich der entsprechende Sozialversicherungsträger an das für ihn geltende Gesetz und sonstige Recht hält. Die Aufsichtsbehörde kann alle erforderlichen Unterlagen vom Sozialversicherungsträger anfordern und auf Rechtsverletzungen hin untersuchen. Sollte dabei ein Rechtsverstoß festgestellt werden, kann die Aufsichtsbehörde darauf hinwirken, dass diese vom Sozialversicherungsträger behoben wird. Über das Ergebnis der Prüfung erhalten Sie ein Schreiben der Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde kann aber keine Entscheidungen anstelle des Sozialversicherungsträgers fällen.
Online Verfahren
Verfahrensablauf
- Reichen Sie die Beschwerde möglichst schriftlich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde ein.
- Sie erhalten eine Eingangsbestätigung.
- Die Aufsichtsbehörde prüft Ihre Beschwerde.
- Falls erforderlich, wird der betroffene Sozialversicherungsträger aufgefordert, zu Ihrer Beschwerde Stellung zu nehmen.
- Anschließend prüft die Aufsichtsbehörde die Stellungnahme sowie alle zugehörigen Dokumente auf Rechtsverletzungen.
- Nach Abschluss der aufsichtsrechtlichen Prüfung erhalten Sie eine Antwort mit dem Prüfergebnis.
Zuständige Stelle
Bei Beschwerden über die rheinland-pfälzischen landesunmittelbaren gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen, das wären die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland, die BKK Pfaff und die BKK EVM, wenden Sie sich bitte an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.
Bei Beschwerden über die Unfallkasse Rheinland-Pfalz wenden Sie sich bitte ebenfalls an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.
Beschwerden über die Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz richten Sie bitte an das Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung.
Sofern es sich nicht um einen landesunmittelbaren Versicherungsträger handelt, ist die Beschwerde an das Bundesamt für Soziale Sicherung zu richten.
Voraussetzungen
Sie sind mit einer Entscheidung Ihres landesunmittelbaren gesetzlichen Sozialversicherungsträgers nicht einverstanden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- keine, eine schriftliche Schilderung des Sachverhalts ist sinnvoll
- bei Bedarf weitere Dokumente, zum Beispiel Entscheidung des Sozialversicherungsträgers wie ein Bescheid oder ein Schreiben
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsdauer: 4 Wochen
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
- Gegen das Prüfergebnis der Aufsichtsbehörde ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.
-
Bitte beachten Sie die gesetzlichen Fristen zur Einlegung eines entsprechenden Widerspruchs oder zur Erhebung einer Klage bezüglich der Entscheidung des landesunmittelbaren Sozialversicherungsträgers, mit der Sie nicht einverstanden sind.
Was sollte ich noch wissen?
Die Prüfung der Beschwerde ist keine Rechtsberatung, sie ersetzt auch nicht einen Widerspruch oder eine Klage gegen die Verwaltungsentscheidung Ihres landesunmittelbaren Sozialversicherungsträgers.
Ihr landesunmittelbarer Sozialversicherungsträger weist die für ihn zuständige Aufsichtsbehörde in seinem Internetauftritt im Impressum unter Aufsichtsbehörde aus.
Wenn sich der Zuständigkeitsbereich des gesetzlichen Sozialversicherungsträgers über das Gebiet eines Bundeslandes hinaus erstreckt (bundesunmittelbarer Sozialversicherungsträger), ist hierfür das Bundesamt für Soziale Sicherung als Aufsichtsbehörde zuständig.
