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Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht anfordern

Wenn Sie als Mutter nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet sind und keine Eintragungen in das Sorgeregister gemacht wurden, können Sie beim zuständigen Jugendamt eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht (Negativbescheinigung) anfordern.
Dort wird für Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern ein Sorgeregister geführt. In dieses Sorgeregister werden Eintragungen gemacht, wenn:

  • Sorgeerklärungen abgegeben werden.
  • Aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung das Sorgerecht ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen worden ist.
  • Das Sorgerecht aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ganz oder zum Teil der Mutter entzogen oder auf den Vater übertragen worden ist. 

Wenn keine Eintragung im Sorgeregister gemacht wurde, bekommen Sie eine schriftliche Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht ausgestellt.
Wenn aufgrund einer gerichtlichen Entscheidungen Eintragungen im Sorgeregister vorgenommen wurden, die sich auf die Verteilung der elterlichen Sorge beziehen, erhalten Sie eine schriftliche Auskunft, dass Eintragungen im Sorgeregister vorliegen.

Verfahrensablauf

Eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht (Negativbescheinigung) können Sie bei Ihrem zuständigen Jugendamt beantragen.

  • Stellen Sie einen Antrag über eine schriftliche Auskunft.
  • Wurden keine Eintragungen in das Sorgeregister gemacht, bekommen Sie eine schriftliche Bescheinigung zugeschickt.

Negativbescheinigung

  • antragsberechtigt für das Ausstellen einer Negativbescheinigung ist grundsätzlich nur die Mutter des Kindes

An wen muss ich mich wenden?

Jugenämter

Zuständige Stelle

Zuständiges Jugendamt

Voraussetzungen
  • Geburtsdatum des Kindes
  • Geburtsort des Kindes
  • Namen des Kindes, den es zum Zeitpunkt der Beurkundung der Geburt geführt hat
Welche Unterlagen werden benötigt?

Identifikationsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)

Identifikationsnachweis (Personalausweis oder Reisepass )

Gegebenenfalls auch der Aufenthaltstitel

Welche Gebühren fallen an?

Kostenlos

Welche Fristen muss ich beachten?

Keine

Bearbeitungsdauer

3 Tage bis 6 Wochen

Rechtsgrundlage

§ 58 SozialgesetzbuchVIII (SGB)

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__58.html 

Rechtsbehelf

Nein

Weiterführende Informationen
Sorgerechtsnachweis Beantragung in Trier
Anzeige der Leistung im Ursprungsportal
Kontakt
Stadtverwaltung Trier - Jugendamt - Abteilung für Kindschaftsrecht, unbegleitete minderjährige Ausländer und Betreuungsbehörde - Beistandschaft
Am Augustinerhof, Verw.-Geb. II
54290 Trier
+49 651 718-4100
Öffnungszeiten

Montag 08:30 - 11:30 Uhr

Mittwoch 08:30 - 11:30 Uhr

Hinweis:

oder nach Vereinbarung

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