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Besondere amtliche Verwahrung einer Verfügung von Todes wegen (z.B. Testament)

Wenn Sie sicherstellen möchten, dass Ihr eigenhändiges Testament im Erbfall gefunden und eröffnet wird, können Sie es in besondere amtliche Verwahrung geben. Die Verwahrung bei Gericht schützt Ihr Testament außerdem vor Fälschungen oder Verlust.

Notarielle Testamente werden unmittelbar von dem beurkundenden Notar bzw. der beurkundenden Notarin bei dem Nachlassgericht in die besondere amtliche Verwahrung gegeben.

Verfahrensablauf

Stellen Sie einen formlosen Antrag auf amtliche Verwahrung Ihres Testamentes beim Amtsgericht.

Die Annahme zur Verwahrung der jeweiligen Verfügung von Todes wegen werden vom Rechtspfleger des Amtsgerichts angeordnet und von ihm und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gemeinschaftlich durchgeführt. Die Verwahrung erfolgt unter gemeinschaftlichem Verschluss des Rechtspflegers und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Das Gericht ist verpflichtet Ihr Testament oder auch Erbvertrag im Zentralen Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer erfassen zu lassen.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an das Nachlassgericht am Amtsgericht.

Voraussetzungen

Es handelt sich um eine Verfügung von Todes wegen (Testament).

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Geburtsurkunde
  • Antrag auf Testamentshinterlegung
Welche Gebühren fallen an?

Für die besondere amtliche Verwahrung und die Eröffnung der Verfügungen von Todes wegen fallen Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Keine.

Bearbeitungsdauer
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?

Auch Erbverträge können in die besondere amtliche Verwahrung gegeben oder bei der Notarin oder dem Notar verwahrt werden.

Weiterführende Informationen
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