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Wohnsitz ändern

Ziehen Sie um, müssen Sie sich an Ihrem neuen Wohnsitz anmelden.

Für Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr hat jene Person die Anmeldung vorzunehmen, in deren Wohnung die Kinder ziehen. Gegebenenfalls ist die Zustimmung des Sorgeberechtigten erforderlich.

Betrifft

  • Ummeldung des Haupt- oder Zweitwohnsitzes
Online Verfahren
Verfahrensablauf

Für die Anmeldung müssen Sie den amtlich vorgeschriebenen Meldeschein ausfüllen und unterschreiben. Diesen müssen Sie persönlich abgeben oder eine andere geeignete Person mit der Abgabe beauftragen.

Je nach Angebot der Gemeinde kann vom Ausfüllen des Meldescheins abgesehen und die Daten direkt entgegen genommen werden, wenn Sie persönlich bei der zuständigen Stelle erscheinen. Sie müssen dann auf einem Ausdruck die Richtigkeit der Daten durch Unterschrift bestätigen.

Familienangehörige und Angehörige einer Lebenspartnerschaft sollen, wenn sie am gleichen Tag von einer gemeinsamen Wohnung in eine neue gemeinsame Wohnung umziehen, einen Meldeschein gemeinsam verwenden.

Im Anschluss an die erfolgte Anmeldung erhalten Sie eine Meldebestätigung.

Wenn die zuständige Stelle Ihres neuen Wohnortes für die Anmeldung einen Internet-Zugang eröffnet hat, können Sie die geforderten Angaben unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur auch über diesen Zugang übermitteln.

Diesen Service können Sie nicht in Anspruch nehmen wenn Sie

  • aus dem Ausland zuziehen oder
  • anstelle Ihres Namens ein Pseudonym in Ihrer elektronischen Signatur verwenden.

In diesen Fällen müssen Sie sich wie oben beschrieben anmelden.

Ummeldung

  • bei Umzug innerhalb des Stadtgebietes ist die Ummeldung auch  online  möglich
  • die Ummeldung durch eine schriftlich bevollmächtigte Person ist möglich

zusätzlicher Hinweis zu mehreren Personen im Haushalt  

  • auch erwachsene Kinder, die zusammen mit ihren Eltern eine neue Wohnung beziehen, können von diesen mit angemeldet werden
    • ausgenommen der Zuzug erfolgt aus dem Ausland (dann müssen alle zuziehenden Personen vorsprechen)
  • alle Personen müssen auf der Wohnungsgeberbescheinigung aufgelistet sein
  • Freunde, Verlobte oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebende Personen, die von einer gemeinsamen in eine neue gemeinsame Wohnung ziehen, können nur mit Vollmacht von der vorsprechenden Person umgemeldet werden

Hinweis zur Anmeldung bei Kindern unter 16 Jahren

  • bei getrennt lebenden Eltern:
  • haben beide Elternteile das Sorgerecht, ist grundsätzlich die Mitwirkung/Zustimmung des jeweils anderen sorgeberechtigten Elternteils erforderlich
    • wenn das Kind mit einem Elternteil aus der bisher von den Eltern gemeinsam genutzten Wohnung in eine andere Wohnung verzieht oder
    • wenn das Kind von einem Elternteil in die Wohnung des anderen Elternteils an- bzw. umgemeldet wird
  • Vordruck Einverständiserklärung ist unter  www.trier.de  erhältlich
    • Kopie des Ausweisdokumentes des nicht vorprechenden Elternteils ist mit vorzulegen
An wen muss ich mich wenden?

die Meldebehörde Ihres neuen Wohnortes

  • wird der Hauptwohnsitz verlegt und der alte Hauptwohnsitz als Nebenwohnsitz beibehalten, wird dies bei der neuen Hauptwohnsitzgemeinde bei Anmeldung angegeben 
Zuständige Stelle

die Meldebehörde Ihres neuen Wohnortes

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Personalausweis oder Reisepass, wenn der Meldepflichtige das 16. Lebensjahr vollendet hat
  • Personaldokumente der Familienmitglieder, die auf einem Meldeschein gemeinsam gemeldet werden
    • bei Kindern: Kinderreisepass oder Geburtsurkunde

Die Meldebehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die zum Nachweis der Angaben dienen (zum Beispiel Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil).

Welche Gebühren fallen an?

Keine

Wenn Sie Ihrer Pflicht zur Ummeldung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

  • 10,80 Euro für die Änderung eines (alten) KFZ-Scheines oder einer Zulassungsbescheinigung Teil I

Zahlart

  • Bar oder EC-Karte
Bearbeitungsdauer
  • sofort
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Was sollte ich noch wissen?

Um an einer Wahl in der Gemeinde teilnehmen zu können, müssen Sie mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnen und wahlberechtigt sein. Melden Sie sich bei einer Gemeinde mit Hauptwohnsitz an, werden Sie bei der nächsten anstehenden Wahl oder Abstimmung automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen. Besonderheiten gelten für die Europawahl bei ausländischen Unionsbürgern.

Weiterführende Informationen
Wohnsitz ummelden in Trier
Anzeige der Leistung im Ursprungsportal
Kontakt
Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Pass-/Meldewesen
54224 Trier
+49 651 718-4100
Öffnungszeiten

Montag 10:00 - 16:00 Uhr

Dienstag 07:00 - 12:30 Uhr

Mittwoch 07:00 - 12:30 Uhr

Donnerstag 10:00 - 18:00 Uhr

Freitag 07:00 - 12:30 Uhr

Je nach  Anliegen ist die Vorsprache grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich

Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

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