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Dienstleistungen A-Z

Alle Ämter und Sachgebiete der Stadt Trier im Organigramm.

Beseitigung oder Abschneiden bestimmter Bäume, Hecken, lebender Zäune, Gebüsche innerhalb eines bestimmten Zeitraums beantragen

Bäume produzieren lebensnotwendigen Sauerstoff, verbessern das Klima, filtern Staub und Schadstoffe und sorgen für Luftfeuchtigkeit und -bewegung. Sie bieten Lebensraum für die unterschiedlichsten Tiere, beleben und gliedern das Stadt- beziehungsweise Ortsbild und dämpfen Lärm. Damit Bäume erhalten bleiben sind sie – vor allem in stark besiedelten Räumen – besonders geschützt. 

Wenn Sie einen Baum fällen möchten, kann eine Genehmigung erforderlich sein. Gegebenenfalls müssen Sie für den gefällten Baum einen Ausgleich leisten. Eine Fällgenehmigung ist insbesondere dann notwendig, wenn Bäume einem besonderen Schutz unterliegen.

In der Zeit zwischen dem 1. März und dem 30. September ist das Fällen von Bäumen und anderen Gehölzen verboten. Auch ist es verboten, diese auf den Stock zu setzen. Sie dürfen Bäume und andere Gehölze dann nur zur Pflege schneiden. Wenn Sie in der Zeit einen Baum fällen müssen, weil er zum Beispiel die Verkehrssicherheit beeinträchtigt, benötigen Sie dafür eine Ausnahmegenehmigung.

  • seit 02.10.2024 hat die Stadt Trier eine Baumschutzsatzung  für Bäume ab 80 cm Stammumfang
  • langsam wachsende Baumarten (Taxus, Ilex, Sorbus, Buxus und Crataegus) ab 40 cm
  • mehrstämmig ausgebildete Bäume sofern mindestens ein Stämmling 30 cm Stammumfang vorweist
Verfahrensablauf

Auf dem Stadtgebiet Trier sind Bäume mit dem o.g. Stammumfängen ganzjährig geschützt. Die Durchführung "Verbotener Handlungen“ gemäß § 4 der Baumschutzsatzung (schädigende Schnittmaßnahmen, Fällungen) ist nur mit einer Genehmigung bzw. Befreiung möglich.

Wenn Sie zwischen März und September einen Baum oder ein anderes Gehölz fällen möchten, benötigen Sie dafür eine Ausnahmegenehmigung der unteren Naturschutzbehörde.

Ungeachtet der städtischen Baumschutzsatzung und unabhängig von der Vitalität des Baumes bleibt der Besondere Artenschutz (nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz) ganzjährig zu beachten.

Antragstellung gemäß Baumschutzsatzung

An wen muss ich mich wenden?

Zuständigkeiten für Bäume auf privatem Grund

  • bei Gehölzüberwuchs in den öffentlichen Straßenraum, Bürgersteig oder Gehweg (z. B. Verdeckung von Verkehrsschildern)
    • Zuständigkeit liegt bei StadtRaum Trier - Recht
  • bei Bäumen unter Naturschutz
    • Maßnahmen im Schutzbereich von Naturdenkmälern
      • sind genehmigungspflichtig durch die untere Naturschutzbehörde
    • Ausnahmegenehmigungen während der Vogelschutzzeiten (Brutzeiten) fallen unter Naturschutz und sind entsprechend von der unteren Naturschutzbehörde genehmigen zu lassen
  • für Maßnahmen zur Pflege und zur Erhaltung der Verkehrssicherheit
    • auf privaten Grundstücken ist der Grundstückseigentümer selbst zuständig. Gegebenenfalls sind Genehmigungen nach der Baumschutzsatzung einzuholen.
    • auf öffentlichen Flächen ist StadtRaum Trier - StadtGrün zuständig
  • bei Bäumen die durch Bebauungsplan geschützt sind
    • Abweichung nach § 69 LBauO bei der unteren Bauaufsichtsbehörde beantragen
  • Fragen zur Baumschutzsatzung
Zuständige Stelle

Zuständig ist Ihre Kreisverwaltung.

Welche Gebühren fallen an?
  • für eine Ausnahmegenehmigung nach Naturschutzrecht bzw. Baumschutzsatzung:
    • 70,00 Euro für den Erstantrag
    • 35,00 Euro für jeden weiteren Baum auf demselben Grundstück
    • für die Ausgleichszahlung (wenn keine Ersatzpflanzung möglich ist): 1875,90 Euro
  • für Genehmigungen einer Abweichung nach § 69LBauO fallen Gebühren nach der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen nach dem Bauordnungsrecht an
Bearbeitungsdauer
Rechtsgrundlage
Weiterführende Informationen
Baumfällen auf privatem Grund beantragen in Trier
Anzeige der Leistung im Ursprungsportal
Kontakt
Stadtverwaltung Trier - Amt für Soziales und Wohnen
Am Augustiner Hof, Verw.-Geb. II
54290 Trier
+49 651 718-4100
Öffnungszeiten

Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

Vorsprachen nur nach Terminvereinbarung

Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

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