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Gefahrenabwehr/Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Maßnahmen zur Verhütung von Schäden, die einzelnen Personen oder der Allgemeinheit entstehen könnten, wenn nicht durch behördliches Handeln in den Geschehensablauf eingegriffen wird, werden mit dem Begriff „Gefahrenabwehr“ bezeichnet.
Die Sicherheitsbehörden und die Polizei haben die gemeinsame Aufgabe der Gefahrenabwehr. Die Polizei wird in Erfüllung der Aufgaben der Gefahrenabwehr nur tätig, soweit die Gefahrenabwehr durch die Sicherheitsbehörden nicht rechtzeitig möglich erscheint. Die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten (als Unterfall der Gefahrenabwehr) obliegt der Polizei.
Die Kreisverwaltungen, kreisfeie Städte, verbandsfreie Städte, verbandsfreie Gemeinden, große kreisangehörige Städte und Verbandsgemeinden sind zuständige Sicherheitsbehörden für Aufgaben der Gefahrenabwehr, soweit keine besonderen Zuständigkeitsregelungen getroffen worden sind.
Zuständigkeit
- Gefahren durch Verkehrslenkungen aus besonderem Anlass / beschränkte Verkehrsmaßnahmen können an StadtRaum Trier -Straßenverkehrsbehörde gemeldet werden
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Meldung über freilaufende Hunde kann an das Ordnungsamt Leitselle KvD erfolgen
- zur örtlichen Überprüfung um einen Hundehalter namentlich zu ermitteln
Bearbeitungsdauer
Rechtsgrundlage
Weiterführende Informationen
Öffnungszeiten
Montag 07:30 - 00:30 Uhr
Dienstag 07:30 - 00:30 Uhr
Mittwoch 07:30 - 00:30 Uhr
Donnerstag 07:30 - 00:30 Uhr
Freitag 07:30 - 00:30 Uhr
Samstag 16:00 - 00:30 Uhr
