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Friedhof Nutzungsrecht erwerben
Auf Gemeindefriedhöfen müssen auf jeden Fall Reihengräber (beachte: das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden) zur Verfügung gestellt werden. Dies können Urnenreihengräber oder Reihengräber zur Erdbestattung sein.
Außerdem kann die Gemeinde Wahlgräber (Nutzungsrecht kann verlängert werden und man hat die Wahl des Standortes) zur Verfügung stellen, ebenfalls für beide Bestattungsformen oder als gemischte Gräber.
Dabei regeln die Gemeinden, im Falle kirchlicher Friedhöfe die Träger kirchlicher Bestattungsplätze (= Kirchengemeinde) die Benutzung des Friedhofes durch eine Satzung oder Benutzungsordnung.
Informationen und Öffnungszeiten
- siehe unter städtische Friedhöfe
Reihengräber
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werden nach 20 Jahren automatisch aufgelöst
- der so genannte "Aufruf der Reihengräber" wird zu Beginn eines jeden Jahres öffentlich über die Rathauszeitung bekannt gemacht und auf jedem Friedhof im Schaufenster ausgehangen
- die Angehörigen haben die Möglichkeit, den Grabschmuck selbst abzuräumen oder auch einen Antrag auf Umbettung zu stellen
- können grundsätzlich nur mit einer Urne oder einem Sarg belegt werden
Wahlgräber
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werden immer auf 25 Jahre neu erworben
- es sei denn, die Grabstätte muss wegen einer 2. Beisetzung verlängert werden (dann erfolgt eine Aufstockung auf "nur" 20 Jahre
- nach Ablauf der Ruhefrist werden die Nutzungsberechtigten schriftlich informiert und befragt, ob die Ruhefrist verlängert werden oder das Grab abgeräumt werden soll
- in einem Erdwahlgrab können ein Sarg und bis zu zwei Urnen bestattet werden
- in ein Urnenwahlgrab und in eine Familien-/Partnerschaftsbaumgrabstätte können maximal 4 Urnen bestattet werden
Verfahrensablauf
Die Angehörigen eines Verstorbenen (= Bestattungspflichtiger) setzen sich mit der zuständigen Stadt oder Gemeinde (dort, wo der Verstorbene bestattet werden soll) in Verbindung um das Recht zu erwerben, auf dem Friedhof der Gemeinde den Verstorbenen zu bestatten. Das Nutzungsrecht an einer Grabstelle wird für eine bestimmte Zeit erworben, wobei die Grabstätte Eigentum des Friedhofseigentümers bleibt. Alle maßgeblichen Regeln (u. a. welche Art von Grabstätten es gibt und wie hoch die Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechts ist) sind in der Friedhofssatzung und/oder Bestattungsgebührenordnung (o. ä.) enthalten.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an die Gemeinde, in deren Bereich sich der Friedhof befindet, an das örtliche Friedhofsamt der jeweiligen Stadt oder Gemeinde.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Unterlagen benötigt werden, erfragen Sie beim zuständigen Friedhofsamt.
- für die Bestattungsgenehmigung ist das Standesamt zuständig
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren richten sich nach der Friedhofsgebührensatzung der jeweiligen Kommune.
- die Gebühren variieren je nach Grabart und Bestattungsart
- Kosten sind in der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren zu ersehen
Bearbeitungsdauer
Rechtsgrundlage
- Friedhofssatzungen der Gemeinden
- Satzungen der Gemeinden über die Friedhofsgebühren
Weiterführende Informationen
Öffnungszeiten
Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
