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Strafen und Bußgelder im Straßenverkehr festsetzen

Neben der Polizei überwachen die Städte und Gemeinden auf ihrem jeweiligen Gebiet sowohl den ruhenden als auch den fließenden Verkehr. Eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren werden durch Zahlung eines Verwarnungsgeldes abgeschlossen oder durch Bußgeldbescheid geahndet. Die Zuständigkeit kommunaler Verkehrsüberwachungen liegt bei den Ordnungsämtern der Städte und Gemeinden.

Fließender Verkehr:

  • betrifft einzig die Überwachung der gefahrenen Geschwindigkeiten
  • alle anderen Arten von Verstößen wie Missachtung von Ampelanlagen, Vorfahrtsstraßen, Alkohol am Steuer etc. werden weiterhin von der Polizei überwacht
    • ausgenommen Verstöße bzgl. der Anschnallpflicht und Nutzung von Mobiltelefonen:
    • werden sanktioniert, wenn dies durch die Fotos, die bei einem Geschwindigkeitsverstoß angefertigt wurden, belegt werden kann
  • Überwachungsbereich:
  • findet nicht im gesamten Stadtgebiet statt
  • ist auf den durch die Verkehrszeichen 310 und 311 der StVO begrenzten Bereich der "geschlossenen Ortschaft" begrenzt
  • außerhalb gelegene Straßen (z.B. B 53 Umfahrung Biewer, Pfalzel und Ehrang oder L 143, L 144 Ortsumfahrung Filsch) sowie Autobahnen fallen weiterhin in die Zuständigkeit der Polizei

Einspruch:

  • Einlegen von Rechtsmittel (Einspruch) erfolgt grundsätzlich schriftlich
    • per Post und per Fax möglich
Online Verfahren
An wen muss ich mich wenden?

Terminvereinbarung

  • erfolgt  online
  • Vorsprachen sind mit und ohne Terminvereinbarung möglich
Welche Gebühren fallen an?
  • Betrag auf der Verwarnung oder dem Anhörungsschreiben
  • erfolgt die Zahlung erst nach Erlass des Bußgeldbescheides ist die Differenz 28,50 € (25,00 € Bescheidgebühren und 3,50 € Kosten der förmlichen Zustellung) vom Bürger zu zahlen

Zahlungsart

  • bar / EC
  • Überweisung
    • das Aktenzeichen und das Kfz-Kennzeichen sind im Verwendungszweck anzugeben

Kontonummer nur für Knöllchen:

  • IBAN: DE 6058 5501 3000 0012 2002
  • BIC: TRISDE55
Bearbeitungsdauer
Rechtsgrundlage
  • §§ 12, 13, 24, 41 der StVG
  • §§ 25a StVG Halterhaftung (nur im ruhenden Verkehr)
Weiterführende Informationen
Bußgeld - ruhender und fließender Verkehr in Trier
Anzeige der Leistung im Ursprungsportal
Kontakt
Stadtverwaltung Trier - Ordnungsamt - Verwaltung, Zentrale Bußgeldstelle, Beschwerdemanagement
Wasserweg 7 - 9
54292 Trier
+49 651 718-4100
Öffnungszeiten

Montag - Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 14:00 - 16:00 Uhr
oder nach Vereinbarung

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