Dienstleistungen A-Z
Festsetzung von Messen, Ausstellungen oder Märkten beantragen
Sie können als veranstaltende Person
- Messen,
- Ausstellungen und
- Märkte
festsetzen lassen.
Das bedeutet, dass Sie von Vorschriften des Ladenöffnungsrechts, des Sonn- und Feiertagsrechts, des Arbeitszeitgesetzes und der Gewerbeordnung befreit sind. Sie können den Antrag als gewerbetreibende Person stellen.
Die Festsetzung umfasst Gegenstand, Zeitraum, Öffnungszeiten und Ort der Veranstaltung. Soweit keine Belange des öffentlichen Interesses entgegenstehen, können Märkte für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer festgesetzt werden. Für Messen und Ausstellungen ist das jedoch nur für die innerhalb von 2 Jahren vorgesehenen Veranstaltungen möglich.
Das Stellen des Antrags auf Festsetzung einer Veranstaltung liegt in Ihrer Entscheidung. Allerdings unterliegen nicht festgesetzte Veranstaltungen den allgemeinen Vorschriften, zum Beispiel
- der Reisegewerbekartenpflicht,
- dem Ladenöffnungsrecht,
- dem Arbeitszeitgesetz und
- dem Sonn- und Feiertagsschutzrecht.
Ohne eine Festsetzung müssen Sie gegebenenfalls Ausnahmen hiervon bei den jeweils zuständigen Behörden beantragen.
Eine Festsetzung ersetzt diese Einzelausnahmen. Sie erhalten aus einer Hand die sogenannten Marktprivilegien.
Allerdings haben Sie bei einer Festsetzung auch besondere Pflichten zu beachten.
Standorte und Termine
- siehe unter www.trier.de
Verfahrensablauf
Anträge
- sind beim Ordnungsamt erhältlich
-
weitere Informationen die der Antrag enthalten soll:
- Veranstaltungsbeschreibung
- ggfs. Sicherheitskonzept nach § 26 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
- die Genehmigung erfolgt wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind und das Einvernehmen aller beteiligten Dienststellen wie z.B. Polizei, Feuerwehr, Bauaufsicht und Straßenverkehrsbehörde eingeholt wurde
Zuständige Stelle
Zuständig ist das örtliche Gewerbeamt der Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung.
Alternativ können Sie sich an den Einheitlichen Ansprechpartner in Rheinland-Pfalz wenden. Der Einheitliche Ansprechpartner ist eine öffentliche Stelle, über die Sie alle Verwaltungsverfahren und Formalitäten abwickeln können, die für die Aufnahme und Ausübung Ihrer Dienstleistungstätigkeit sowie für die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation erforderlich sind. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Einheitlichen Ansprechpartner.
Voraussetzungen
Sie müssen eine der folgenden Veranstaltungen durchführen:
- Messe
- Ausstellung
- Großmarkt
- Wochenmarkt
- Spezialmarkt
- Jahrmarkt
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei Behörden
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei Behörden
- Bescheinigung der Gewerbeanmeldung
- bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug
- bei Vereinen: Vereinsregisterauszug
- Lageplan der Veranstaltung
- Übersicht über die zu vertreibenden Waren
- Teilnahmebedingungen für die Veranstaltung
- vorläufiges Ausstellerverzeichnis
Die vorzulegenden Unterlagen können unter anderem davon abhängig sein, ob es sich um eine Erstveranstaltung oder eine Folgeveranstaltung handelt.
- bzgl. der vorzulegenden Unterlagen ist eine Rücksprache mit dem Ordnungsamt empfehlenwert
- findet die Veranstaltung im öffentlichen Raum statt ist eine Sondernutzungserlaubnis oder straßenverkrehrsrechtliche Erlaubnis erforderlich
Welche Gebühren fallen an?
- die Gebühren für die Teilnahme am Wochenmarkt und am Hauptmarkt richten sich nach der Satzung über die Erhebung von Marktstandsgebühren in der Stadt Trier vom 01.01.2011
Zahlungsart:
- mittels Gebührenbescheid
Bearbeitungsdauer
Wochenmarkt
- über die Vergabe des Standplatzes wird innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrages entschieden
- Anträge zur Teilnahme am Ständigen Markt sind bis zum 01.11.des Vorjahres zu stellen
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Widerspruch
Weiterführende Informationen
Stadtverwaltung Trier - Ordnungsamt - Verbraucherschutz und Veranstaltungen
Öffnungszeiten
Montag - Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 14:00 - 16:00 Uhr
oder nach Vereinbarung
