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Befreiung von der Nachweis- und Registerpflegepflicht für Abfallwirtschaftsbeteiligte beantragen

Die Nachweis- und Registerpflichten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) zielen darauf ab, die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen zu dokumentieren und zu überwachen.

Wenn Ihr Unternehmen gefährliche Abfälle erzeugt, sammelt, befördert oder entsorgt, sind Sie verpflichtet Nachweise zu führen. Mit den Nachweisdokumenten und in den Registern weisen die Unternehmen, die gefährliche Abfälle erzeugen und die an ihrer Entsorgung beteiligten Unternehmen sowohl untereinander als auch gegenüber den zuständigen Behörden die ordnungsgemäße Entsorgung nach.

Der Registerpflicht unterliegen zusätzlich Unternehmen, die mit gefährlichen Abfällen makeln oder handeln.

Wenn durch die Abfallentsorgung keine Beeinträchtigung des Allgemeinwohls zu befürchten ist, kann die zuständige Behörde eine Befreiung von der Pflicht zur Nachweis- und Registerführung in Teilen oder ganz aussprechen.

Online Verfahren
Verfahrensablauf
  • Sie stellen den Antrag auf Befreiung bei der zuständigen Behörde samt aller für die Beurteilung des Sachverhalts notwendigen Angaben.
  • Die Behörde bearbeitet Ihren Antrag und entscheidet, ob eine Befreiung in Betracht kommt.
  • Die Entscheidung der Behörde wird Ihnen mitgeteilt.
An wen muss ich mich wenden?

Zentraler Ansprechpartner in Rheinland-Pfalz für alle Fragen rund um das Nachweisverfahren ist die SAM Sonderabfallmanagement-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH

Zuständige Stelle

SAM Sonderabfallmanagement-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH

Voraussetzungen

Ob eine Befreiung von Nachweis- und Registerpflichten gewährt werden kann, ist eine Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde.

Grundsätzlich ist eine Befreiung nur dann möglich, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, trotz der Befreiung nicht zu befürchten ist. In diesem Zusammenhang ist von der Behörde zu berücksichtigen, dass ein besonders ausgeprägtes öffentliches Interesse an einer möglichst standardisierten und daher ausnahmefreien Nachweis- und Registerführung besteht.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Begründung, warum im konkreten Einzelfall eine Befreiung erteilt werden soll.

Welche Gebühren fallen an?

Gebührenverzeichnis der Landesverordnung über die Kosten der Zentralen Stelle für Sonderabfälle

Nr. 3.8 - Freistellung von Nachweispflichten - 100,00 bis 600,00 EUR 

Welche Fristen muss ich beachten?

Vor dem Beginn der Entsorgung, auf die sich die Nachweis- oder Registerpflicht bezieht.

Bearbeitungsdauer

1 - 4 Wochen

Rechtsgrundlage

Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG)
 

Landesverordnung über die Zentrale Stelle für Sonderabfälle
 

Landesverordnung über die Kosten der Zentralen Stelle für Sonderabfälle
 

§ 26 Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)

Rechtsbehelf
  • Widerspruch
Weiterführende Informationen
Kontakt
SAM Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH
Wilhelm-Theodor-Römheld-Straße 34
55130 Mainz
+49 6131 98298-22
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