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Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen als Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber anzeigen

Vor dem Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen muss der Inhaber der Erlaubnis oder der Inhaber eines Befähigungsscheines , das Feuerwerk der zuständigen Behörde anzeigen. Dies gilt ganzjährig für Feuerwerke mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien 3, 4, P1, P2, T1 oder T2. Für Feuerwerke mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 nur in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember.

Verfahrensablauf
  1. Die von Ihnen eingereichten Unterlagen werden auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft.
  2. Bei Bedarf werden Unterlagen nachgefordert. Im Zuge der Prüfung können Feuerwerke  untersagt oder weitere Maßnahmen angeordnet werden, wenn die Schutzmaßnahmen nicht plausibel oder ausreichend sind.
  3. Eine Rückmeldung nach erfolgreicher Prüfung erfolgt nicht.
An wen muss ich mich wenden?

Zuständig für die Empfangnahme der Anzeige im gewerblichen Bereich ist die zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord bzw. Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd.

Zuständig für die Entgegennahme der Anzeigen im nicht gewerblichen Bereich sind die Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte und die Kreisverwaltungen.

Sie können sich auch an den Einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten Rheinland-Pfalz wenden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Um eine Anzeige zu tätigen, müssen Sie den Sachverhalt schriftlich darlegen. Zur Beurteilung benötigen wir ein vollständig ausgefülltes Anzeigenformular oder nachfolgende Informationen/Unterlagen:

  1. Name und Anschrift der für das Abbrennen des Feuerwerks verantwortlichen Personen sowie erforderlichenfalls Nummer und Datum der Erlaubnisbescheide  und die ausstellende Behörde,
  2. Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks,
  3. Lageplan mit Abbrennplatz und Kennzeichnung des größten erforderlichen Schutzabstandes,
  4. die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit.
  • Anträge online Downloadbereich unter der Rubrik Formulare Sprengstoffe
Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren beziehungsweise Kosten an.

  • für die Zulassung von Ausnahmen von dem Verboten nach § 24 Abs. 1 1.SprengV fallen Gebühren im Rahmen von 40,00 - 300,00 Euro an, gemäß Nr. 21.2.5 der Landesverordnung über Gebühren auf dem Gebiet des Umweltrechts (Besonderes Gebührenverzeichnis) in der derzeit gültigen Fassung
Welche Fristen muss ich beachten?
  •  Mindestens zwei Wochen vorher
  • in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, mindestens vier Wochen vorher, muss die Anzeige erfolgen.
Bearbeitungsdauer

Je nach zuständiger Behörde unterschiedlich; in der Regel bis 14 Tage.

Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf

Widerspruch.

Weiterführende Informationen
Großfeuerwerk anmelden in Trier
Anzeige der Leistung im Ursprungsportal
Kontakt
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Stresemannstraße 3-5
56068 Koblenz
+49 261 120-2200
Öffnungszeiten

Montag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

Dienstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

Mittwoch 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

Donnerstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

Freitag 09:00 – 13:00 Uhr

Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd
Friedrich-Ebert-Straße 14
67433 Benjental
+49 6321 99-2900
Öffnungszeiten

Montag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

Dienstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

Mittwoch 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

Donnerstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

Freitag 09:00 – 13:00 Uhr

Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord Trier
Deworastr. 8
54290 Trier
+49 651 4601-421
Öffnungszeiten

Montag - Donnerstag: 09:00 - 12:00 Uhr
und 14:00 - 15:30 Uhr
Freitag: 09:00 - 13:00 Uhr

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