Dienstleistungen A-Z
Einfache Melderegisterauskunft
Im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft erhalten Sie von der Meldebehörde Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften zu der gesuchten Person. Ist die Person verstorben wird Ihnen dies mitgeteilt.
Ob Ihnen eine Meldebehörde eine Auskunft über die Daten der gesuchten Person erteilt, liegt in deren pflichtgemäßem Ermessen. Die einfache Melderegisterauskunft wird nicht erteilt, wenn eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen ist oder für die Meldebehörde Grund zu der Annahme besteht, dass hieraus eine Gefahr für schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder einer anderen Person erwachsen kann.
Verfahrensablauf
Beantragung
- erfolgt schriftlich
-
auch per Fax oder Mail mit Zahlungsnachweis (Kopie der Überweisung) möglich
- die Gebühr ist vorab auf das Konto der Stadtkasse unter Angabe des Vertragsgegenstandes Nr. 5111 4000 0137 zu überweisen
- wichtig: der Zahlungsnachweis (Überweisungsträger) ist eingescannt beizufügen
An wen muss ich mich wenden?
Meldebehörde des Wohnortes der gesuchten Person
Zuständige Stelle
Meldebehörde des Wohnortes der gesuchten Person
Voraussetzungen
- Die von Ihnen gesuchte Person muss anhand Ihrer Angaben eindeutig identifiziert werden können. Das heißt, dass Sie bereits über Daten zum Betroffenen verfügen müssen. Dies sind in der Regel der Vor- und Familienname, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder die zuletzt bekannte Anschrift.
- Sofern Sie die Daten für gewerbliche Zwecke verwenden, müssen Sie diese angeben.
- Sie müssen bei der Anfrage erklären, dass Sie die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwenden oder dass eine Einwilligung der betroffenen Person hierzu vorliegt.
- Soweit sie die Anfrage für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels an die Meldebehörde richten und bei der Meldebehörde eine Einwilligung nicht vorliegen sollte, haben Sie gegenüber der Meldebehörde zu erklären, dass Ihnen die Einwilligung vorliegt.
- Die Meldebehörde kann von Ihnen verlangen, dass Sie die Einwilligung der betroffenen Person vorlegen.
- Es darf keine Auskunftssperre im Melderegister bestehen.
Welche Gebühren fallen an?
Pro Auskunft
- 8,10 Euro private Melderegisterauskunft
- 9,20 Euro gewerbliche Melderegisterauskunft
- 13,10 Euro für Archivauskunft
-
gebührenfrei
- für Behörden
- für gemeinnützige Vereine im Sinne der Abgabenverordnung
- auch Negativauskünfte sind gebührenpflichtig
Bei schriftlichen Anfragen
- Verrechnungsscheck oder Kopie der bereits erfolgten bargeldlosen Zahlung auf ein Konto der Stadtverwaltung Trier unter Angabe des Vertragsgegenstandes 511140000137 beifügen
- Lastschrifteinzug ist nicht möglich
Bearbeitungsdauer
- bei Postanfragen ca. 2 Wochen
Rechtsgrundlage
Weiterführende Informationen
Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Pass-/Meldewesen
Öffnungszeiten
Montag 10:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 07:00 - 12:30 Uhr
Mittwoch 07:00 - 12:30 Uhr
Donnerstag 10:00 - 18:00 Uhr
Freitag 07:00 - 12:30 Uhr
Je nach Anliegen ist die Vorsprache grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
