Sprungmarken
  • a
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • b
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • c
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • d
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • e
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • f
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • g
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • h
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • i
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • j
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • k
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • l
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • m
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • n
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • o
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • p
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • r
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • s
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • t
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • u
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • v
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • w
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • z
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • ä
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • ö
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • ü
  • Dienstleistungen beginnend mit

Betreuungsverfügung

Leistungsbeschreibung

Eine sinnvolle Vorsorgemöglichkeit ist die Betreuungsverfügung.

Sie ist vor allem dann zu empfehlen, wenn Sie nicht so weit gehen wollen, einer konkreten Person eine Vorsorgevollmacht zu erteilen. Damit ist es möglich, Wünsche für den eventuell eintretenden Betreuungsfall verbindlich zu äußern. Gericht und Betreuerinnen und Betreuer haben dann eine Art Handlungsanweisung, nach der sie sich zu richten haben.

Besonders wichtig ist die Betreuungsverfügung in Bezug auf die Person des Betreuers oder der Betreuerin. Das Gesetz legt eindeutig fest, dass das Gericht den Wünschen der Betroffenen grundsätzlich zu entsprechen hat. Das Gericht darf deshalb einen von Ihnen gemachten Vorschlag nicht einfach übergehen. Personen, die zu einer Einrichtung, in der der oder die Volljährige untergebracht ist oder wohnt, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder einer anderen engen Beziehung stehen dürfen kraft Gesetzes allerdings in der Regel nicht als Betreuerinnen oder Betreuer bestellt werden. Es bringt deshalb grundsätzlich nichts, wenn Sie Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen des Seniorenheimes in einer Betreuungsverfügung benennen.

Es kann für Sie unter Umständen noch wichtiger sein zu bestimmen, dass eine konkrete Person nicht Ihre Betreuerin oder Ihr Betreuer werden soll. Sie können gravierende Gründe für einen solchen Wunsch haben. Ob das Gericht hiervon in einem Betreuungsverfahren erfährt, ist nicht sicher. Wenn Sie sich aber vorher klar gegen eine bestimmte Person aussprechen, dann wird das Gericht davon ausgehen, dass es nicht zu einem Vertrauensverhältnis kommen wird, und deshalb bemüht sein, eine andere Lösung zu finden.

An wen muss ich mich wenden?

Eine Beratung und Unterstützung in Fragen der Betreuungsverfügung gibt es bei örtlich zuständigen Betreuungsbehörden, Betreuungsvereinen sowie Rechtsanwälten und Notaren. Zu allgemeinen Fragen zur Betreuung können Sie sich auch an das nächste Amtsgericht wenden.

Die Bundesnotarkammer bietet das Zentrale Vorsorgeregister an. Durch das Zentrale Vorsorgeregister können Vorsorgeurkunden, also auch Betreuungsverfügungen schnell und sicher gefunden werden. 

Anträge / Formulare

Verfahrensablauf

Wer ein Schriftstück besitzt, in dem jemand für den Fall seiner Betreuung Vorschläge zur Auswahl des Betreuers oder Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung geäußert hat, hat es unverzüglich an das Betreuungsgericht zu übermitteln, nachdem er von der Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers Kenntnis erlangt hat. Ebenso hat der Besitzer das Betreuungsgericht über Schriftstücke, in denen der Betroffene eine andere Person mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat, zu unterrichten.

Gebühren / Kosten

Die Gebühren für die Tätigkeit der Notarin oder des Notars sind gesetzlich festgelegt und richten sich nach dem Geschäftswert der Betreuungsverfügung. Dieser ist nach billigem Ermessen zu bestimmen und vom Umfang der Vollmacht und dem Vermögen des Vollmachtgebers abhängig.

Besonderheiten

Siehe dazu die Broschüre 

Rechtliche Grundlage

Bearbeitungszeit

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Zuständig

Stadtverwaltung Trier - Jugendamt - Abteilung für Kindschaftsrecht, unbegleitete minderjährige Ausländer und Betreuungsbehörde - Betreuungsbehörde

Eurener Str. 48a
54294 Trier
(Geb. 4)

Montag 08:30 - 11:30 Uhr

Mittwoch 08:30 - 11:30 Uhr

Freitag 08:30 - 11:30 Uhr

Hinweis:

oder nach Vereinbarung

Telefon: 115
Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: jugendamt@trier.de