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Informationen zum Widerspruchsverfahren

Sie sind mit einer Entscheidung der Stadtverwaltung Trier nicht einverstanden und begehren eine rechtliche Überprüfung? Die nachfolgenden Hinweise dienen zu Ihrer Information.

Sie können bei der Stelle, von der Sie einen nachteiligen Bescheid erhalten haben, Widerspruch einlegen oder dies direkt bei der Geschäftsstelle des Stadtrechtsausschusses tun. Der Widerspruch muss schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift (auch bei Telefax) oder zur Niederschrift eingelegt werden.

Da die Stadt Trier den Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur eröffnet hat, kann die Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die hier aufgeführt sind.

Entsprechende Hinweise mit Anschriften (Rechtsbehelfsbelehrungen) sind in der Regel jedem Bescheid beigefügt. Die Einlegung hat innerhalb eines Monats zu erfolgen. Diese Monatsfrist gilt es einzuhalten, da andernfalls die Entscheidung bestandskräftig wird.

Mit der Einlegung Ihres Widerspruches wird ein außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren in Gang gesetzt. In diesem in der Regel kostenpflichtigen Verfahren werden Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der städtischen Bescheide überprüft.

Der eingelegte Widerspruch hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung, das heißt die Entscheidung wird bis zum Abschluss des Widerspruchverfahrens nicht vollzogen. Ausnahmen bestehen allerdings zum Beispiel bei der Forderung von Steuern, Gebühren und Beiträgen.

Bevor der Stadtrechtsausschuss eine Entscheidung in der Sache trifft, hat das Amt, das den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zunächst seine Entscheidung zu überprüfen. Es ist daher empfehlenswert, wenn Sie bereits in diesem Stadium des Verfahrens die aus Ihrer Sicht wichtigen Gesichtspunkte schriftlich vortragen. Hält die Ausgangsbehörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab. Damit wäre das Widerspruchsverfahren beendet.

Sieht die Ausgangsbehörde keine Möglichkeit der Abhilfe, erhalten Sie eine Stellungnahme des Fachamtes, in der die Argumente noch einmal verdeutlicht werden. Sie können nun entscheiden, ob

  • Sie den Widerspruch zurücknehmen. Damit wird der streitig gestellte Bescheid bestandskräftig und das Widerspruchsverfahren beendet.
oder
  • das Verfahren fortgeführt werden soll. In diesem Fall hat der Stadtrechtsausschuss in der Sache zu entscheiden.
Der Stadtrechtsausschuss Trier setzt sich aus einer Vorsitzenden, die die Befähigung zum Richteramt hat, und zwei ehrenamtlichen Beisitzern, die vom Stadtrat gewählt werden, zusammen. Dieses Gremium, welches in unterschiedlicher Zusammensetzung in variablen Zeitabständen und in der Regel öffentlich tagt, entscheidet über Ihren Widerspruch im Regelfall im Rahmen einer mündlichen Verhandlung. Wenn alle Beteiligten einverstanden sind, kann auch im schriftlichen Verfahren entschieden werden.

Die mündliche Verhandlung vor dem Rechtsausschuss ist grundsätzlich öffentlich. Nur in Verfahren aus dem Bereich des Sozialrechts findet die Verhandlung in nicht öffentlicher Sitzung statt. Zur Verhandlung werden Sie rechtzeitig schriftlich geladen.

Nach Anhörung der Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung ergeht eine Entscheidung des Stadtrechtsausschusses. Diese wird Ihnen schriftlich durch Zustellung eines Widerspruchsbescheides bekannt gegeben.

Sind Sie mit der Entscheidung des Rechtsausschusses nicht einverstanden, besteht die Möglichkeit, innerhalb eines Monats beim Verwaltungsgericht Trier (in Sozialverfahren beim zuständigen Sozialgericht) Klage zu erheben und die Entscheidung des Rechtsausschusses überprüfen zu lassen.

Widerspruchsverfahren sind in der Regel kostenpflichtig. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens sind von dem Beteiligten (Bürger oder Behörde) zu tragen, der in der Sache keinen Erfolg hat. Die Gebühren richten sich, sofern keine spezialgesetzlichen Kostenregelungen anzuwenden sind, zum einen nach dem jeweiligen Wert der streitigen Angelegenheit und zum anderen nach dem Verwaltungsaufwand. Hinzu kommen die konkret anfallenden Verwaltungsauslagen wie Porto, Fahrtkosten etc. Die Verfahrenskosten können unter Umständen den Wert der Streitsache übersteigen, wenn jener sehr niedrig ist. Die voraussichtliche Höhe der im Einzelfall entstehenden Gebühren können Sie bei der Geschäftsstelle des Rechtsausschusses erfragen.
Es gibt auch gebührenfreie Verfahren, zum Beispiel für Angelegenheiten aus dem Sozialrecht, Kinder- und Jugendhilferecht et cetera)

Für weitere Informationen und Fragen im Detail wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle des Stadtrechtsausschusses.

Ansprechpartner

Institution: Rechtsamt

Stadtrechtsausschuss
Viehmarktplatz 20
54290 Trier

Telefon: 0651/718-1312

E-Mail: Kontaktformular