Das Melderegister ist eine wesentliche Informationsgrundlage nicht nur für die Erfüllung staatlicher Aufgaben. Es dient auch der Information Privater. Sowohl im geschäftlichen wie auch im privaten Bereich werden immer wieder aktuelle Grunddaten von Personen benötigt, um miteinander in Kontakt treten zu können.
Um dies zu ermöglichen, wurde die einfache Melderegisterauskunft gesetzlich verankert. Diese Auskunft umfasst folgende Daten des Melderegisters:
Die Einschränkung dieser grundsätzlichen Auskunftsfunktion des Melderegisters ist nur unter strengen Voraussetzungen vorgesehen (siehe Auskunftssperren).
Darüber hinaus wurden verschiedene weitere gesetzliche Möglichkeiten geschaffen, um Auskünfte aus dem Melderegister zu erhalten. Jede Person hat hier aber die Möglichkeit, der Erteilung dieser Auskünfte generell zu widersprechen (siehe Übermittlungssperren).
(§ 50 Abs. 5 BMG sowie § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 3 Satz 2, § 42 Abs. 2 BMG)
Jede Person kann der Weitergabe Ihrer Meldedaten an
widersprechen.
Außerdem ist gesetzlich vorgesehen, dass die Meldebehörde Auskünfte aus dem Melderegister einzelner Einwohnerinnen und Einwohner auch im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilen kann. Eine solche Auskunftserteilung erfolgt nicht, wenn die betroffene Person dieser Form der Auskunftserteilung widersprochen hat.
Die Begründung eine Widerspruchs ist nicht erforderlich. Sperren sind unbefristet gültig und können jederzeit widerrufen werden.