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Ausnahmegenehmigung für das Parken als Handwerker beantragen

Leistungsbeschreibung

Bei Bedarf können die Straßenverkehrsbehörden in Rheinland-Pfalz Ausnahmegenehmigungen erteilen, wenn Handwerker für die Erfüllung ihrer Aufgaben zwingend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges am Einsatzort angewiesen sind. 

Handwerker benötigen öfter für die Erfüllung ihrer Tätigkeiten unmittelbar am jeweiligen Einsatzort entsprechenden Parkraum. Bei Bedarf können die Straßenverkehrsbehörden in Rheinland-Pfalz dazu Ausnahmegenehmigungen erteilen, wenn Handwerker für die Erfüllung ihrer Aufgaben zwingend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges am Einsatzort angewiesen sind. 

Die Ausnahmegenehmigung ist bei der Inanspruchnahme der Parkerleichterungen mitzuführen und zuständigen Überwachungspersonen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. 

Ausnahmeregelungen:

  • Ausnahmen von den Parkverboten bei Zeichen 286 (eingeschränktes Haltverbot)
  • bei Zeichen 290 (Haltverbotszone) und Zeichen 325 (Verkehrsberuhigter Bereich)
  • Ausnahmen hinsichtlich der Betätigung von Parkuhren, Parkscheinautomaten oder der Benutzung von Parkscheiben
  • Ausnahmen vom Verbot des Gehwegparkens, wobei nur solche Gehwege zum Parken freigegeben werden sollen, deren Breite bei parkendem Fahrzeug einen ungehinderten Fußgängerverkehr zulässt
  • Verbot der Benutzung von Fußgängerbereichen (Zeichen 242)
  • Ausnahme von dem Verbot, auf Bewohnerparkplätzen zu parken

Andere Verkehrsteilnehmer dürfen weder gefährdet noch erheblich behindert werden. Auf Gehwegen muss stets die Durchgangsbreite von mindestens 1,50 m verbleiben. Ausgewiesene Schwerbehindertenparkplätze (u.a. für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und für blinde Menschen) dürfen in keinem Fall benutzt werden. Die Benutzung von Fußgängerzonen ist auf die für den Lieferverkehr zugelassenen Zeiten sowie auf Notfälle zu beschränken.

Spezielle Hinweise für Trier

Handwerker Parkausweis (Region Trier-Eifel-Mosel-Hunsrück)

  • berechtigt sind alle Handwerksbetriebe
    • zur Nutzung eines Kraftfahrzeuges am Einsatzort
    • zum Parken im eingeschränkten Haltverbot, verkehrsberuhigten Bereich, an Parkscheinautomaten, eingeschränkt auf Gehwegen
  • ermöglicht nicht das Einfahren und Parken von Fahrzeugen in der Fußgängerzone

Handwerker-Parkausweis (Notfall) für die Fußgängerzone

  • berechtigt sind Firmen und Dienstleister im Handwerkergewerbe, die Notfalltätigkeiten oder Not- und Bereitschaftsdienste anbieten ( z.B. Elektriker, Gas, Wasser- Dachdecker usw.).
    • diese AG erlaubt die Einfahrt und das Parken von einem Fahrzeug in der Fußgängerzone nur in Notfällen ohne zeitliche Beschränkung

Handwerker-Parkausweis (Fußgängerzone) innerhalb der Liefer- und Ladezeiten

  • berechtigt sind alle Handwerksbetriebe
    • durch diese AG wird für planbare Einsätze, innerhalb der Liefer- und Ladezeiten in der Fußgängerzone das Parken vor der Arbeitsstelle für einen Zeitrahmen von 06:00 Uhr bis 11:00 Uhr  ermöglicht

Voraussetzungen für die Ausnahmegenehmigungen:

Die Ausnahmegenehmigungen sind nur für bestimmte Fahrzeuge zu erteilen. Sie sind auf folgende Fälle zu beschränken:

  • bei Einsatz des Fahrzeuges als Werkstattfahrzeug oder zum Transport von schweren bzw. fest montiertem Werkzeug/Materialien bei hoher Eilbedürftigkeit
  • kein anderer Parkraum in zumutbarer Entfernung des Einsatzortes verfügbar
  • bei Verwendung an Großbaustellen nur unter besonderen Auflagen

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde (u.a. Verbandsgemeindeverwaltung, Stadtverwaltung der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, Verwaltung der verbandsfreien Gemeinden und Städte) für ihren jeweiligen örtlichen Geltungsbereich.

Zuständige Stelle

Zuständig ist die Straßenverkehrsbehörde (u. a. Verbandsgemeindeverwaltung, Stadtverwaltung der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, Verwaltung der verbandsfreien Gemeinden und Städte) für ihren jeweiligen örtlichen Geltungsbereich.

Anträge / Formulare

Spezielle Hinweise für Trier

Antragsformular

Verfahrensablauf

Spezielle Hinweise für Trier

Besondere Regelung für die Fußgängerzone:

  • das Parken ist grundsätzlich nicht erlaubt 
  • Liefer- und Ladezeiten für die gesamte Fußgängerzone 
    • Mo - So und Feiertagen     06:00 - 11:00 Uhr
  • Handwerker
    • dürfen zwischen 06:00 - 11:00 Uhr während der Liefer- und Ladezeiten in die Fußgängerzone einfahren, wenn der Transport von Gegenständen die Nutzung eines Kraftfahrzeuges erfordert
      •  dies gilt nicht,
        • wenn sie in die Fußgängerzone einfahren möchten und keine Gegenstände transportieren, die mit einem Fahrzeug angeliefert werden müssen. Dann fallen sie nicht unter den freigegebenen Liefer- und Ladeverkehr und brauchen eine Ausnahmegenehmigung.
  • Sperrzeiten für die gesamte Fußgängerzone währen dieser Zeit sind Lieferverkehr und Umzüge (gewerblich und privat) verboten: 
    • Mo - So (auch an gesetzlichen Feiertagen)  11:00 -  06:00 Uhr
      • während der Sperrzeiten gilt:
        • für Handwerker ist die Einfahrt ab 11:00 Uhr in die Fußgängerzone nur noch in besonders dringenden und notwendigen Fällen erlaubt

Beantragung:

  • durch schriftlichen Antrag
  • Anträge werden nach Antragstellung im Einzelfall geprüft

Gebühren / Kosten

Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und beträgt zurzeit zwischen 10,20 Euro und 767,00 Euro.

Spezielle Hinweise für Trier

Für die Ausnahmegenehmigung (AG) fallen nachfolgend aufgeführte Gebühren an:

Handwerker Parkausweis (Region Trier-Eifel-Mosel-Hunsrück)

  • Ausnahmegenehmigung 120,00 €/Jahr inklusive 20 Arbeitsstättennachweise
  • Die Ausnahmegenehmigung kann für max. bis zu sechs Fahrzeuge ausgestellt werden - ist jedoch jeweils nur für ein Fahrzeug nutzbar!
  • Für weitere 20 Arbeitsstättennachweise 55,00 €

Handwerker Parkausweis (Notfall) für die Fußgängerzone

  • Ausnahmegenehmigung 240,00 €/Jahr
  • Die Ausnahmegenehmigung kann für max. bis zu drei Fahrzeuge ausgestellt werden - ist jedoch jeweils nur für ein Fahrzeug nutzbar
  • Es werden keine Bedarfsausweise benötigt!

Handwerker Parkausweis (Fußgängerzone) innerhalb der Liefer- und Ladezeiten

  • Ausnahmegenehmigung 40,00 €/Jahr ohne Arbeitsstättennachweise
  • 10 Arbeitsstättennachweise für diese AG 200,00 €
  • Die Ausnahmegenehmigung kann für max. bis zu drei Fahrzeuge ausgestellt werden - ist jedoch jeweils nur für ein Fahrzeug nutzbar
    • für weitere 10 Arbeitsstättennachweise 200,00 €

Benötigte Unterlagen

Schriftlicher Antrag mit entsprechenden Angaben (unter anderem auch Fahrzeugdaten).

Rechtliche Grundlage

Bearbeitungszeit

Spezielle Hinweise für Trier

  • ca. 2 Wochen

Die Ausnahmegenehmigung kann grundsätzlich für maximal ein Jahr auf Widerruf ausgestellt werden.

Zuständig

Stadtverwaltung Trier - StadtRaum Trier - Strassenverkehrsbehörde

Am Grüneberg 90
54294 Trier

Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

Telefon: 115
Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: Kontakt aufnehmen