Sprungmarken
  • a
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • b
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • c
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • d
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • e
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • f
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • g
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • h
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • i
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • j
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • k
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • l
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • m
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • n
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • o
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • p
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • r
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • s
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • t
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • u
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • v
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • w
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • z
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • ä
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • ö
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • ü
  • Dienstleistungen beginnend mit

Gaststättenerlaubnis

Leistungsbeschreibung

Wer eine Gaststätte betreiben will, braucht hierfür grundsätzlich eine Erlaubnis (Konzession). Der Erlaubnisvorbehalt soll sicherstellen, dass von dem Betrieb keine Gefahren (z. B. für die Sicherheit und Gesundheit der Gäste, Hygieneschutz) oder unzumutbare Belästigungen (z.B. Geräusch- und Geruchsemissionen) ausgehen.

Eine Gaststätte betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke und/oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schank-/Speisewirtschaft), wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Keine Erlaubnis braucht, wer nur:

  • alkoholfreie Getränke,
  • unentgeltliche Kostproben,
  • zubereitete Speisen oder
  • in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste

verabreicht. Die Erlaubnisfreiheit entbindet nicht von der Einhaltung sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften, wie zum Beispiel Anzeigepflicht, Sperrzeitregelung, lebensmittelrechtliche Vorschriften, Baurecht (z.B. hinsichtlich der Frage nach Toiletten).

Voraussetzungen:

Die Gaststättenerlaubnis wird für eine bestimmte Person (auch juristische) und für bestimmte Räume erteilt. Weiterhin wird die Erlaubnis für eine bestimmte Betriebsart (z.B. Schank-, Speise-, Barbetrieb, Diskothek, Tanzcafé usw.) erteilt.

Um eine Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie folgendes nachweisen:

  • Ihre persönliche Zuverlässigkeit
  • Ihre „fachliche“ Eignung sowie
  • bestimmte objektbezogene Voraussetzungen.  

Verfahrensablauf:

Die Erteilung der Erlaubnis erfolgt auf Antrag. Hierzu ist das Formular ausgefüllt und unterschrieben persönlich einzureichen. Danach erfolgt die Überprüfung des Antragstellers und der Räumlichkeiten.

Spezielle Hinweise für Trier

Beantragung

  • erfolgt am Ort der Betriebsstätte
    • ist persönlich (empfehlenswert) und schriftlich möglich
    • oder online

Antragsformular

  • ist beim Ordnungsamt erhältlich

Gültigkeit

  • vorläufige Erlaubnis 3 Monate
  • endgültige Erlaubnis in der Regel unbefristet

An wen muss ich mich wenden?

Zuständige Stellen in Rheinland-Pfalz sind: die Gemeindeverwaltungen, Verbandsgemeindeverwaltungen und Stadtverwaltungen.

Sie können sich auch an den Einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten wenden.

Spezielle Hinweise für Trier

Terminvereinbarung

  • erfolgt online
  • Vorsprachen sind mit und ohne Terminvereinbarung möglich

Gebühren / Kosten

Die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis ist gebührenpflichtig nach dem rheinland-pfälzischen Landesgebührengesetz in Verbindung mit der Landesverordnung über die Gebühren der Behörden der Wirtschaftsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis).  

Spezielle Hinweise für Trier

  • die Gebühr richtet sich nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand 
  • bei Antragstellung ist jedoch eine Anzahlung i.H.v. 470,00 Euro bzw. 390,00 Euro bei GbRs zu leisten

Zahlungsart

  • bar /EC bei persönlicher Vorsprache
  • per Rechnung bei schriftlicher Beantragung

Benötigte Unterlagen

Zur Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • polizeiliches Führungszeugnis
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung von dem für Sie zuständigen Finanzamt (Wohnsitz).
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gewerbesteuerbehörde (Gemeinde)

Zur Prüfung Ihrer „fachlichen“ Eignung:

  • eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Erstbelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz, die bei Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als 3 Monate sein darf
  • Unterrichtungsnachweis einer Industrie- und Handelskammer oder
  • Nachweis einer Befreiung gemäß Nr. 3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Unterrichtungsnachweis im Gaststättengesetz

Zur Prüfung der objektbezogenen Voraussetzungen:

  • Miet-, Pacht- bzw. Kaufvertrag und
  • Nachweis, dass die Betriebsräume für die von Ihnen beabsichtigte Tätigkeit geeignet sind (gegebenenfalls durch Bauzeichnungen/ Grundrisse aller Betriebsräume incl. Sanitärräume)

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Aufzählung nicht abschließend ist. Im Rahmen der Überprüfung Ihres Einzelfalles können weitere Unterlagen von der zuständigen Stelle benötigt werden. .

Spezielle Hinweise für Trier

 für eine vorläufige Erlaubnis:

  1. Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis
  2. Kopie des Personalausweises / Passes bei Nicht EU-Bürgern 
  3. ggfs. Kopie der Aufenthaltserlaubnis inkl. Zusatzblatt
  4. Führungszeugnis des Antragstellers im Original (Belegegart O)
  5. Auszug aus dem Gewerbezentralregister im Original (Belegart O)
  6. Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes im Original
    • bei Wohnungswechsel ggfs. Bescheinigungen der zuständigen Finanzämter der letzten 5 Jahre
  7. Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Stadtkasse im Original der letztzen 5 Jahre
  8. Gewerbeanmeldung
  • handelt es bei dem Antragsteller um eine juristische Person, so sind die Unterlagen für alle Geschäftsführer bzw. den 1. Vorsitzenden vorzulegen
  • zusätzlich werden die Unterlagen Nr. 5-7 für die juristische Person benötigt, sofern diese nicht neu gegründet wurde 
  • zudem wird ein aktueller Handels- bzw. Vereinsregisterauszug bei eingetragenen Firmen / Vereinen benötigt

für eine endgültige Erlaubnis:

  • Grundrisszeichnungen aller Räume, die konzessioniert werden sollen
    • sind vom Pächter erhältlich
  • Durchschrift oder Fotokopie des Pacht- bzw. Mietvertrages
    • ggfs. Zustimmung des Hauseigentümers zum Untermietvertrag
  • Vorlage eines Betriebskonzeptes
  • Nachweis über die Teilnahme an der Unterrichtung bei einer Indusrie- und Handelskammer
    • je nach Berufsausbildung bestehen Ausnahmen von der Unterrichtungsverpflichtung

Besonderheiten

Spezielle Hinweise für Trier

Hinweise zum Gaststättenerlaubnisverfahren

Rechtliche Grundlage

Zuständig

Stadtverwaltung Trier - Ordnungsamt - Allgemeine Ordnungbehörde

Wasserweg 7 - 9
54292 Trier

Montag - Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 14:00 - 16:00 Uhr
oder nach Vereinbarung

Telefon: 115
Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: Kontakt aufnehmen