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Strafen und Bußgelder im Straßenverkehr festsetzen

Leistungsbeschreibung

Neben der Polizei überwachen die Städte und Gemeinden auf ihrem jeweiligen Gebiet sowohl den ruhenden als auch den fließenden Verkehr. Eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren werden durch Zahlung eines Verwarnungsgeldes abgeschlossen oder durch Bußgeldbescheid geahndet. Die Zuständigkeit kommunaler Verkehrsüberwachungen liegt bei den Ordnungsämtern der Städte und Gemeinden.

Spezielle Hinweise für Trier

Fließender Verkehr:

  • betrifft einzig die Überwachung der gefahrenen Geschwindigkeiten
  • alle anderen Arten von Verstößen wie Missachtung von Ampelanlagen, Vorfahrtsstraßen, Alkohol am Steuer etc. werden weiterhin von der Polizei überwacht
    • ausgenommen Verstöße bzgl. der Anschnallpflicht und Nutzung von Mobiltelefonen:
    • werden sanktioniert, wenn dies durch die Fotos, die bei einem Geschwindigkeitsverstoß angefertigt wurden, belegt werden kann
  • Überwachungsbereich:
  • findet nicht im gesamten Stadtgebiet statt
  • ist auf den durch die Verkehrszeichen 310 und 311 der StVO begrenzten Bereich der "geschlossenen Ortschaft" begrenzt
  • außerhalb gelegene Straßen (z.B. B 53 Umfahrung Biewer, Pfalzel und Ehrang oder L 143, L 144 Ortsumfahrung Filsch) sowie Autobahnen fallen weiterhin in die Zuständigkeit der Polizei

Einspruch:

  • Einlegen von Rechtsmittel (Einspruch) erfolgt grundsätzlich schriftlich

An wen muss ich mich wenden?

Spezielle Hinweise für Trier

Terminvereinbarung

  • erfolgt online
  • Vorsprachen sind mit und ohne Terminvereinbarung möglich

Gebühren / Kosten

Spezielle Hinweise für Trier

  • Betrag auf der Verwarnung oder dem Anhörungsschreiben
  • erfolgt die Zahlung erst nach Erlass des Bußgeldbescheides ist die Differenz 28,50 € (25,00 € Bescheidgebühren und 3,50 € Kosten der förmlichen Zustellung) vom Bürger zu zahlen

Zahlungsart

  • bar / EC
  • Überweisung
    • das Aktenzeichen und das Kfz-Kennzeichen sind im Verwendungszweck anzugeben

Kontonummer nur für Knöllchen:

  • IBAN: DE 6058 5501 3000 0012 2002
  • BIC: TRISDE55

Besonderheiten

Spezielle Hinweise für Trier

Kraftfahrt-Bundesamt

Rechtliche Grundlage

Spezielle Hinweise für Trier

  • §§ 12, 13, 24, 41 der StVG
  • §§ 25a StVG Halterhaftung (nur im ruhenden Verkehr)

Häufig gestellte Fragen

Spezielle Hinweise für Trier

Was passiert, wenn die Verwarnung verloren wird oder unlesbar wird?

  • nach 2-3 Wochen wird eine schriftliche Anhörung (ohne Zusatzkosten) mit Anhörbogen an den Fahrzeughalter gesendet
  • der Betrag kann innerhalb 7 Arbeitstagen überwiesen werden

Wonach richtet sich die Höhe des Verwarnungsgeldes?

  • Bei Verstößen gegen das Straßenverkehrsrecht richtet sich die Höhe der Verwarnungs- oder Bußgelder nach dem Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog
  • der vollständige Katalog kann auf der Homepage des Kraftfahrt-Bundesamtes in Flensburg eingesehen werden

Zuständig

Stadtverwaltung Trier - Ordnungsamt - Verwaltung, Zentrale Bußgeldstelle, Beschwerdemanagement

Wasserweg 7 - 9
54292 Trier

Montag - Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 14:00 - 16:00 Uhr
oder nach Vereinbarung

Telefon: 115
Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: bussgeldstelle@trier.de