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Ausnahme für das Abbrennen privater Kleinfeuerwerke außerhalb des Jahreswechsels beantragen

Leistungsbeschreibung

  • Ausnahme vom Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 Zulassung
  • Das Abbrennen von Kleinfeuerwerken durch Privatpersonen bedarf außerhalb des Jahreswechsels einer Ausnahmegenehmigung.
  • zuständig: Amt für öffentliche Ordnung 

Sie benötigen für das Abbrennen von Feuerwerken außerhalb des Jahreswechsels eine vorab beantragte Genehmigung.

Wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, dürfen Sie am 31.12. und 1.1. eines Jahres Pyrotechnik der Kategorie F2 (Feuerwerk) ohne besondere behördliche Erlaubnis abbrennen.

Den Rest des Jahres ist dies nur Inhabern einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheininhabers erlaubt. Außerhalb dieses Zeitraums können Sie aber als Privatperson, wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, zu besonderen Anlässen (wie beispielsweise eine Hochzeit) eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

Spezielle Hinweise für Trier

Beantragung

  • der Antrag ist im Fachamt erhältlich
  • oder online
  • wird auf Wunsch per Mail gesendet
  • vorherige telefonische Rückfrage ist empfehlenswert

Hinweis

  • das Feuerwerk muss um 22:00 Uhr beendet sein
  • auf fremdem Grundstück ist die Zustimmung des Eigentümers oder der Liegenschaftsverwaltung erforderlich
  • ein Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen ist verboten im Bereich von Reet- und Fachwerkhäusern, Tierhaltungen sowie in der unmittelbaren Nähe von Wäldern und Naturschutzgebieten (<100 m), Kindergärten, Krankenhäusern, Alten- und Kinderheimen oder ähnlichen Einrichtungen
    • sollte zum Zeitpunkt des Abbrennens die Waldbrandstufe 4 oder 5 ausgerufen sein, ist das Abbrennen des Feuerwerks verboten
  • unzumutbare Belästigungen (Lärm, Brandgefahr) müssen ausgeschlossen sein
  • Für das Abbrennen von Kleinfeuerwerken der Kategorie F2 müssen Sie mindestens 18 Jahre alt sein.
  • Es muss ein spezieller Anlass vorliegen (zum Beispiel eine Goldene Hochzeit).

Spezielle Hinweise für Trier

  • Antragsteller bzw. eine benannte mitanwesende Person hat das 18. Lebensjahr vollendet

Verfahrensablauf

Eine Zulassung für die Ausnahme des Abbrennens von Kleinfeuerwerken (Kategorie F2) können Sie schriftlich beantragen.

Wenn Sie die Zulassung schriftlich beantragen wollen:

  • Den Antrag für die Zulassung einer Ausnahme für das Abbrennen von Kleinfeuerwerken (Kategorie F2) müssen Sie vorab bei der zuständigen Behörde einreichen.
  • Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und entscheidet, ob Ihnen eine Ausnahmegenehmigung bewilligt werden kann. Es wird geprüft, dass keine Gefahr durch das Kleinfeuerwerk besteht, ein begründeter Anlass vorliegt und alle relevanten Dokumente vorliegen.
  • Bei fehlenden Dokumenten werden Sie kontaktiert.
  • Bei begründetem Anlass und unter Vorlage aller erforderlichen Dokumente stellt Ihnen die zuständige Behörde eine Genehmigung für die Ausnahme aus.

Wenn Sie die Zulassung online beantragen wollen:

  • Sie rufen den Online Dienst auf.
  • Sie können ohne eine Anmeldung weitermachen, Sie können sich allerdings auch über ein Service Konto Bürger  anmelden. Wenn Sie im Rahmen Ihres Unternehmens eine Ausnahme benötigen, können Sie sich über ein Service Konto Unternehmen anmelden.
  • Sie füllen alle Pflicht- und gegebenenfalls optionale Felder aus.
  • Sie laden alle nötigen Nachweise als Anhang hoch.
  • Die restlichen Verfahrensschritte entsprechen dem schriftlichen Verfahren.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Gebühren / Kosten

Die Höhe der Kosten wird von den Kommunen bestimmt.

Spezielle Hinweise für Trier

  • 50,00 Euro
  • zahlbar bis 14 Tage nach Bescheiderteilung

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
  • Gegebenenfalls eine Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers

Spezielle Hinweise für Trier

  • Antrag (siehe Link)
  • schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers oder der Liegenschaftsverwaltung, beim Abbrennen auf einem fremden Grundstück

Besonderheiten

Bei persönlicher Vorsprache sollte ein Vordruck vorliegen (zum Beispiel von Form Solution).

Rechtliche Grundlage

§ 24 Absatz 1 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)

https://www.gesetze-im-internet.de/sprengv_1/__24.html

Bearbeitungszeit

Die Bearbeitungsdauer beträgt ein bis vierzehn Tage.

Spezielle Hinweise für Trier

  • 2 - 3 Tage

Antragsfrist
Bis 14 Tage vor der Veranstaltung sollte der Antrag eingegangen sein.

Zuständig

Stadtverwaltung Trier - Ordnungsamt - Allgemeine Ordnungbehörde

Wasserweg 7 - 9
54292 Trier

Montag - Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 14:00 - 16:00 Uhr
oder nach Vereinbarung

Telefon: 115
Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: Kontakt aufnehmen