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Elternzeit nach den ersten drei Lebensjahren nehmen

Leistungsbeschreibung

  • Elternzeit Übertragung
  • Personen mit Anspruch auf Elternzeit können pro Kind bis zu 3 Jahre Elternzeit nehmen
  • Elternzeit kann in mehrere Abschnitte eingeteilt werden
  • für Geburten seit 01.07.2015 gilt: Maximal 24 Monate Elternzeit, die in den ersten 3 Lebensjahren des Kindes nicht genommen wurden, können zwischen dem 3. Geburtstag und der Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes beansprucht werden
  • Elternzeit nach dem 3. Lebensjahr des Kindes muss 13 Wochen vor dem geplanten Beginn bei der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber angemeldet werden.
  • Anmeldung erfolgt schriftlich mit Unterschrift
  • Anmeldung per Telefon oder EMail nicht möglich
  • 2. Zeitabschnitt der Elternzeit kann nicht abgelehnt werden
  • aus dringenden betrieblichen Gründen kann 3. Zeitabschnitt der Elternzeit ab dem 3. Geburtstag des Kindes abgelehnt werden
  • Ablehnung muss innerhalb von 8 Wochen erfolgen
  • Elternzeit ab dem 3. Geburtstag trägt nur bei sozialversicherungspflichtiger Arbeit zur Anwartschaftszeit der Arbeitslosenversicherung bei
  • zuständig: Aufsichtsbehörden in den Bezirksregierungen

Wenn Sie einen Anspruch auf Elternzeit haben, können Sie pro Kind bis zu 3 Jahre Elternzeit nehmen. Sie können Ihre Elternzeit am Stück nehmen oder aufteilen.

Sie können maximal 24 Monate auch in dem Zeitraum ab dem 3. Geburtstag bis einschließlich zum Tag vor dem 8. Geburtstag Ihres Kindes nehmen.

In dieser Zeit gelten grundsätzlich die gleichen Bestimmungen wie für die Elternzeit, die Sie vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes nehmen. Folgende Besonderheiten gibt es:

  • Sie müssen die Elternzeit 13 Wochen vor dem geplanten Beginn bei Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber anmelden.
  • Der Kündigungsschutz beginnt 14 Wochen vor dem Beginn der Elternzeit.
  • Anwartschaftszeiten in der Arbeitslosenversicherung und Ansprüche in der Rentenversicherung können Sie ab dem 3. Geburtstag nur bekommen, wenn Sie während der Elternzeit sozialversicherungspflichtig Teilzeit arbeiten.

Wenn Sie den 2. Abschnitt der Elternzeit nach dem 3. Geburtstag Ihres Kindes nehmen, benötigen Sie nach der Anmeldung keine Zustimmung Ihrer Arbeitgeberin oder Ihres Arbeitgebers.

Möchten Sie die Elternzeit in 3 oder mehr Abschnitte einteilen und soll der 3. Zeitabschnitt erst ab dem 3. Geburtstag Ihres Kindes beginnen, benötigen Sie die Zustimmung Ihrer Arbeitgeberin oder Ihres Arbeitgebers. Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber kann den 3. Zeitabschnitt aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.

  • Wenn Sie Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr Ihres Kindes nehmen möchten, dürfen Sie die Ihnen insgesamt zustehende Elternzeit bis dahin noch nicht verbraucht haben.
  • Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber lehnt die Anmeldung des dritten Abschnitts der Elternzeit ab dem 3. Lebensjahr des Kindes nicht ab.

Verfahrensablauf

Elternzeit nach dem 3. Geburtstag Ihres Kindes können Sie schriftlich bei Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber anmelden:

  • Sie teilen Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber in einem formlosen Schreiben mit Unterschrift mit, wann Sie Elternzeit nehmen möchten.
  • Eine Anmeldung per Telefon oder E-Mail ist nicht möglich.
  • Sie können sich von Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber Folgendes bestätigen lassen:
    • dass Sie Elternzeit angemeldet haben,
    • den Zeitraum der Elternzeit sowie
    • an welchem Datum Sie die Elternzeit angemeldet haben.

Wenn es sich um den 3. Zeitabschnitt Ihrer Elternzeit handelt, kann Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber die Anmeldung aus betrieblichen Gründen ablehnen.

Rechtsbehelf

Kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Gebühren / Kosten

  • Abgabe:

    Es fallen keine Kosten an.

Besonderheiten

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Rechtliche Grundlage

Bearbeitungszeit

Elternzeit im Zeitraum vom 3. Geburtstag bis zum Tag vor dem 8. Geburtstag Ihres Kindes müssen Sie spätestens 13 Wochen vor Beginn dieser Elternzeit anmelden.

In dringenden Ausnahmefällen können auch kürzere Fristen gelten. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine Adoptionspflege nicht rechtzeitig geplant werden konnte. In solchen Fällen sollten Sie die Elternzeit möglichst früh bei Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber anmelden. Die Frist hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. Der Arbeitgeber muss nicht auf die Antragsfrist bestehen und kann auch eine kürzere Frist akzeptieren.

Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber kann die Anmeldung des 3. Zeitabschnitt der Elternzeit ab dem 3. Geburtstag Ihres Kindes aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Das muss innerhalb von 8 Wochen passieren, nachdem Ihre Anmeldung der Elternzeit eingegangen ist.

Zuständig

Stadtverwaltung Trier - Jugendamt - Elterngeld

Viehmarkt 20
54290 Trier

Montag 08:30 - 11:30 Uhr

Mittwoch 08:30 - 11:30 Uhr

Freitag 08:30 - 11:30 Uhr

Telefon: 115
Telefon: +49 651 718-0
Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: Kontakt aufnehmen