Sprungmarken
  • a
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • b
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • c
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • d
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • e
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • f
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • g
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • h
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • i
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • j
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • k
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • l
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • m
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • n
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • o
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • p
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • r
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • s
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • t
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • u
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • v
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • w
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • z
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • ä
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • ö
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • ü
  • Dienstleistungen beginnend mit

Kfz-Anhänger Zulassung beantragen

Leistungsbeschreibung

  • Anhänger Kraftahrzeug Zulassung
  • im öffentlichen Straßenverkehr mitgeführte Kfz-Anhänger brauchen eine Zulassung
  • mit der Zulassung erhält der/die Fahrzeughalter/in Fahrzeugpapiere, Kennzeichen und Nummernschild
  • persönliches Erscheinen durch Fahrzeughalter/Vertreter nötig
  • keine Zulassung bei rückständigen Gebühren aus vorherigen Zulassungsvorgängen über EUR 5,00
  • kein Online-Antrag möglich
  • es fallen Gebühren an
  • zuständig: örtliche Zulassungsbehörde

Die Zulassung Ihres Kraftfahrzeug-Anhängers (Kfz-Anhänger) beantragen Sie bei der Zulassungsbehörde, in deren Bereich Sie Ihren Wohnsitz oder Betriebssitz haben. Kfz-Anhänger können auf Privatpersonen und juristische Personen oder Gesellschaften als Fahrzeughalter zugelassen werden, also auch auf:

  • Firmen,
  • Behörden oder
  • Vereine.

Kfz-Anhänger sind von der Zulassungspflicht befreit, wenn sie

  • nicht für Fahrten über 25 km/h gebraucht werden und entweder
    • für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt,
    • in Form von Wohn- und Packwagen im Schaustellergewerbe oder
    • als fahrbare Baubuden gebraucht werden.

Darüber hinaus ohne Geschwindigkeitsbegrenzung von der Zulassungspflicht befreit sind:

  • Arbeitsmaschinen,
  • Spezialanhänger zum Transport von Sportgeräten, Tieren für Sportzwecke oder Rettungsboote,
  • Anhänger der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes,
  • einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen und
  • Sitzkarren, die hinter einachsigen land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführt werden.

Hinweis: Für einen bereits zugelassenen Kfz-Anhänger, sofern dieser zwischendurch nicht gänzlich außer Betrieb gesetzt wurde, müssen Sie nur einen Antrag auf Ummeldung bei Halterwechsel stellen.

Spezielle Hinweise für Trier

  • Kfz-Anhänger mit Geschwindigkeitsbeschränkung bis 25 km/h benötigen kein Kennzeichen 
    • nur Folgekennzeichen des Zugfahrzeuges
  • Kfz-Anhänger ohne Geschwindigkeitsbegrenzung bekommen ein eigenes amtliches Kennzeichen 
  • Der Anhänger muss einem genehmigten Typ entsprechen oder es muss eine Einzelgenehmigung erteilt worden sein.
  • Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für Ihren Kfz-Anhänger
  • Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben.
    • Zahlungsrückständen über EUR 30,00: keine Zulassung bis Sie die Schuld beglichen haben
    • Zahlungsrückstände unter EUR 30,00: Zulassung im Ermessen der örtlich zuständigen Behörde
  • Sie dürfen keine KFZ-Steuerschulden von EUR 5,00 oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.

An wen muss ich mich wenden?

Ihre örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

Kreisverwaltungen und Stadtverwaltungen der kreisfreien bzw. teilweise auch der großen kreisangehörigen Städte.

Zuständige Stelle

Ihre örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

In Rheinland-Pfalz sind die Kreisverwaltungen und die Stadtverwaltungen der kreisfreien bzw. teilweise auch der großen kreisangehörigen Städte für die Zulassung von Fahrzeugen zuständig.

Anträge / Formulare

Formulare: erhalten Sie bei Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: nein

Persönliches Erscheinen nötig: nein

Verfahrensablauf

Ihre Zulassung müssen Sie persönlich beantragen:

  • Informieren Sie sich bei Ihrer örtlichen Zulassungsbehörde zu den erforderlichen Unterlagen und Formularen.
  • Vereinbaren Sie, falls möglich, einen Termin oder nehmen Sie, falls vorhanden, das Onlineverfahren in Anspruch.
  • Bringen Sie alle erforderliche Unterlagen sowie die jeweilige Bezahlsumme zu Ihrem Termin mit.
  • Ihre Unterlagen werden direkt vor Ort geprüft.
  • Bei positiver Prüfung erhalten Sie noch während des Termins:
    • Ihr persönliches Kennzeichen,
    • die abgestempelten Kennzeichenschilder und
    • Ihre Zulassungsdokumente.
  • Meistens gibt es unweit der Zulassungsstelle Privathändler, bei denen Sie sich direkt im Anschluss das Kennzeichen auf ein Nummernschild drucken lassen können.

Hinweis: Sie können sich auch durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen. Sind Sie nicht in Deutschland gemeldet, können Sie das Kennzeichen nur dann beantragen, wenn Sie eine empfangsberechtigte Person benennen.

Gebühren / Kosten

Es fallen Kosten an.

Die Höhe der Gebühren kann je nach Fallkonstellation variieren. Konkrete Auskünfte hierzu erteilt die jeweils örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

Benötigte Unterlagen

  • für Privatpersonen:
    • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • für juristische Personen/Unternehmen:
    • Handelsregisterauszug oder
    • Gewerbeanmeldung oder
    • Vereinsregisterauszug
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (sofern vorhanden, ansonsten Ausfertigung beantragen),
  • Übereinstimmungsbescheinigung (englische Abkürzung: COC) oder
  • Einzelgenehmigung über den Anhänger im Original,
  • Bericht über die erfolgreich durchgeführte und gültige Hauptuntersuchung,
  • elektronische Versicherungsbestätigung

Rechtliche Grundlage

Bearbeitungszeit

Je nach Zulassungsstelle unterschiedlich.

keine

Zuständig

Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Kfz-Zulassungen

Thyrsusstr. 17-19
54292 Trier

Montag 07:00 - 13:00 Uhr

Dienstag 07:00 - 13:00 Uhr

Mittwoch 07:00 - 13:00 Uhr

Donnerstag 10:00 - 18:00 Uhr

Freitag 07:00 - 13:00 Uhr

vorherige Terminvereinbarung erforderlich

Telefon: 115
Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: Kontakt aufnehmen