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Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) Verlängerung

Leistungsbeschreibung

Die Aufenthaltserlaubnis ist ein Aufenthaltstitel, der befristet zu den im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) genannten Zwecken erteilt wird. Diese sind zum Beispiel:

  • Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung (§§ 16-17 Auf-enthG),
  • Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§§ 18, 18a, 20, 21 AufenthG),
  • Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 22-26, 104a, 104b AufenthG),
  • Aufenthalt aus familiären Gründen (§§ 27-36 AufenthG).

Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu jedem dieser Zwecke ist jeweils an eigene Voraussetzungen gebunden.

Sie müssen dringend darauf achten, vor Ablauf der Geltungsdauer einen Antrag auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis zu stellen. Wird der Antrag rechtzeitig, d.h. vor Ablauf der Befristung gestellt, gilt der weitere Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde mit allen sich daran anschließenden Wirkungen (z.B. der Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit) als erlaubt. Eine verspätete Antragstellung (nach bereits abgelaufener Befristung) kann erhebliche Rechtsnachteile zur Folge haben. Ihr weiterer Aufenthalt wäre dann unerlaubt. Sie sind zudem ausreise­pflichtig und dürften keiner Beschäftigung mehr nachgehen.

Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist an dieselben Voraussetzungen geknüpft wie die erstmalige Erteilung. Allerdings kann die zuständige Behörde eine Verlängerung ausschließen, wenn der Aufenthalt nach seiner Zweckbestimmung nur vorübergehend sein sollte. Zu berücksichtigen ist bei der Verlängerung nunmehr auch, ob ein Ausländer seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs nachgekommen ist. War oder ist der Ausländer zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet, wird die Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich jeweils nur um ein Jahr verlängert, bis der Ausländer den Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen hat oder nachweist, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig sind die jeweiligen Ausländerbehörden bei den Kreisverwaltungen beziehungsweise Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte.

Anträge / Formulare

Die jeweiligen Antragsformulare werden bei der jeweiligen örtlichen Ausländerbehörde vorgehalten. Sie sind oftmals auch auf dem Internetauftritt der Stadt- oder Kreisverwaltung abrufbar.

Rechtsbehelf

Gegen die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis kann Widerspruch eingelegt werden. Die näheren Einzelheiten hierzu ergeben sich aus dem ausländerbehördlichen Bescheid.

Gebühren / Kosten

Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis: 

  • bis zur drei Monaten: 65,00 Euro
  • von mehr als drei Monaten: 80,00 Euro 

Benötigte Unterlagen

Reisepass und weitere Unterlagen - je nachdem, welche Verfahren vorausgegangen sind. Da der Einzelfall entscheidend ist, sollten die erforderlichen Unterlagen vorher bei der zuständigen Stelleangefragt werden.

Rechtliche Grundlage

Bearbeitungszeit

Die Frage der Bearbeitungsdauer ist von dem konkreten Einzelfall abhängig.

Beantragen Sie bitte die Verlängerung eines Aufenthaltstitels mindestens 2 Monate vor Ablauf Ihres bisherigen Aufenthaltstitels. Bei befristeten Aufenthaltstiteln wird das Gültigkeitsdatum des Titels zur Bestimmung der Geltungsdauer genutzt.

Zuständig

Stadtverwaltung Trier - Amt für Ausländerfragen - Allgemeines Ausländerrecht und Asyl

Thyrsusstr. 17-19
54292 Trier

Postfach 3470
54224 Trier

Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

Telefon: 115
Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: Kontakt aufnehmen