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Beamtenrechtliche Krankenfürsorge Beihilfe

Leistungsbeschreibung

Die Beihilfe ist eine eigenständige, die Alimentation ergänzende, beamtenrechtliche Krankenfürsorge, die der Versicherungsfreiheit der Beamtinnen und Beamten in der gesetzlichen Krankenversicherung Rechnung trägt. Durch die Beihilfe erfüllt der Dienstherr die den Beamtinnen und Beamten und ihren Familien gegenüber bestehende beamtenrechtliche Fürsorgepflicht durch Beteiligung an den Krankheitskosten, die durch die Eigenvorsorge nicht abgedeckt sind. Diese Fürsorgepflicht des Dienstherrn wird durch Regelungen im Landesbeamtengesetz und die hierzu erlassene Beihilfenverordnung konkretisiert.

Spezielle Hinweise für Trier

Der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treverhältnisses hat für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihren Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zu sorgen. Die Beihilfenverordnung regelt die Gewährung von Beihilfen in § 66 des Landesbeamtengesetzen (LBG) vom 20.10.2010 vorgesehenen Fällen.

Hiernach richtet sich die Gewährung von Beihilfen zu den Aufwendungen

  • in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen 
  • für Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge und zur Früherkennung von Krankheiten
  • bei dauernder Pflegebedürftigkeit
  • in Fällen einer Emfängnisregelung, eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs und einer nicht rechtswidrigen Sterilisation

nach den Grundsätzen, die das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung bestimmt.

Die Beihilfen ergänzen die Eigenvorsorge, die aus den laufenden Bezügen zu bestreiten ist. 

Unmittelbares Beamtenverhältnis zum Land Rheinland-Pfalz

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig für die Beamtinnen und Beamten des Landes Rheinland-Pfalz ist das Landesamt für Finanzen (LfF)

Anträge / Formulare

Beihilfe wird nur auf schriftlichen oder elektronischen Antrag der beihilfeberechtigten Person gewährt.

Rechtsbehelf

Beihilfebescheide können mit dem Rechtsmittel des Widerspruchs angefochten werden. Die Widerspruchsfrist beträgt 1 Monat nach Bekanntgabe des Bescheides

Gebühren / Kosten

Keine

Benötigte Unterlagen

Die Aufwendungen sind durch Belege nachzuweisen; Kopien oder Rechnungsdurchschriften sind ausreichend.

Besonderheiten

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Landesamtes für Finanzen.
 

Rechtliche Grundlage

Bearbeitungszeit

Die Beihilfefähigkeit erlischt, wenn der Anspruch nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Entstehung der Aufwendungen bei der zuständigen Beihilfestelle geltend gemacht wird, jedoch nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der ersten Ausstellung einer Rechnung

Zuständig

Stadtverwaltung Trier - Personalamt - Personaldienste

Am Augustinerhof
54290 Trier

Postfach 3470
54224 Trier

Montag 08:00 - 12:00 Uhr

Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr

Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr

Telefon: 115
Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: personalamt@trier.de