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Abfallsammlungen für gemeinnützige und gewerbliche Zwecke anzeigen

Leistungsbeschreibung

  • Anzeige gemeinnütziger und gewerblicher Abfallsammlungen

Gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen verwertbarer Abfälle, sogenannte Wertstoffe aus privaten Haushalten müssen Sie spätestens drei Monate vor Beginn der Sammlung anzeigen. Anzeigepflichtig sind beispielsweise Straßen- oder Containersammlungen von Textilien und Schuhen, aber auch Ankaufstellen von Altpapier.

Die Sammlung kann durch die zuständige Behörde untersagt, befristet oder mit Auflagen versehen werden.

  • Wertstoffe aus privaten Haushalten sind überlassungspflichtig. Das bedeutet, dass sie grundsätzlich den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen sind.
  • die gewerbliche oder gemeinnützige Sammlung von Wertstoffen (verwertbare Abfälle) ist nur zulässig, wenn diese bei der zuständigen Behörde angezeigt wurde;
  • angezeigte Sammlungen können von der zuständigen Behörde untersagt oder beschränkt werden
  • gemischte Abfälle aus privaten Haushalten dürfen nicht gewerblich oder gemeinnützig gesammelt werden (z. B. Sperrmüll)

Elektroschrott (defekte Elektroaltgeräte) müssen beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder den zur Rücknahme verpflichteten Händlern zurückgegeben werden.

Der Zweck muss eine Sammlung von Abfällen aus privaten Haushalten zu gewerblichen oder gemeinnützigen Zwecken sein.

Der Sammlung darf einem überwiegenden öffentlichen Interesse nicht entgegenstehen.

Zuständige Stelle

Bitte wenden Sie sich an die Ihre Kreis- bzw. Stadtverwaltung.

Gebühren / Kosten

Es fallen Kosten in Höhe von 50,00 Euro bis 100,00 Euro an.

  • Gebühr: 50,00 - 100,00 EUR

Benötigte Unterlagen

  1. Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
  2. Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
  3. Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
  4. eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
  5. eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle gewährleistet wird.

Besonderheiten

Wer eine gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Dies kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

Rechtliche Grundlage

Zuständig

Stadtverwaltung Trier - Amt für Immobilien, Innenstadt, Handel, Bau- und Umweltordnung - Umweltordnung

Am Augustinerhof
54290 Trier
(Verw.-Geb. VI)

Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

Telefon: 115
Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: Kontakt aufnehmen