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Wohngeld Zahlung

Leistungsbeschreibung

Das bewilligte Wohngeld wird an die wohngeldberechtigte Person monatlich im Voraus für den Bewilligungszeitraum gezahlt. Es kann u.a. an ein anderes Haushaltsmitglied oder den Vermieter gezahlt werden.

Das bewilligte Wohngeld wird an die wohngeldberechtigte Person monatlich im Voraus für den Bewilligungszeitraum gezahlt. Hierfür müssen Sie ein Konto bei einem Geldinstitut innerhalb der Europäischen Union angeben, an das das Wohngeld gezahlt werden kann. Sollten Sie ein solches Konto nicht haben, kann das Wohngeld an Ihren Wohnsitz übermittelt werden. Das Wohngeld kann mit schriftlicher Einwilligung z.B. an ein anderes Haushaltsmitglied oder den Vermieter gezahlt werden. Ohne Einwilligung kann die Zahlung z.B. an den Vermieter geleistet werden. Die Zahlungsdaten können Sie Ihrem Wohngeldbescheid entnehmen. Wird das Wohngeld zukünftig nicht an den Wohngeldempfänger gezahlt, erhalten Sie ebenfalls einen Bescheid.

Sie sind verpflichtet ein Konto bei einem Geldinstitut der europäischen Union anzugeben, auf das das Wohngeld überwiesen werden kann. Möchten Sie, dass zukünftig das Wohngeld an den Vermieter oder ein anderes Haushaltsmitglied gezahlt wird, so teilen Sie dies bitte Ihrer Wohngeldstelle mit.

Die Wohngeldbehörde entscheidet, ob es im Einzelfall geboten ist, dass das Wohngeld an ein anderes Haushaltsmitglied, an den Empfänger oder die Empfängerin der Miete oder an den Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gezahlt wird.

Dies kann entweder mit Ihrer schriftlichen Einwilligung oder wenn dies im Einzelfall geboten ist, auch ohne Ihre Einwilligung erfolgen.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die zuständige Wohngeldbehörde. Dies ist die Kreisverwaltung, in großen kreisangehörigen oder kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.

Zuständige Stelle

Zuständige Wohngeldbehörde ist die Kreisverwaltung, in großen kreisangehörigen oder kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.

Anträge / Formulare

Das Antragsformular mit Anlage erhalten Sie bei der zuständigen Wohngeldbehörde oder zum Download auf der Website des Ministeriums der Finanzen.

Verfahrensablauf

Das Ihnen bewilligte Wohngeld wird Ihnen monatlich im Voraus gezahlt.

Rechtsbehelf

Widerspruch.

Gebühren / Kosten

Wird das Wohngeld an Ihren Wohnsitz übermittelt, da die Überweisung auf ein Konto bei einem Geldinstitut der europäischen Union nicht möglich ist, haben Sie die hierfür entstehenden Kosten zu tragen. Die Überweisungskosten werden dann vom Wohngeld abgezogen.

Besonderheiten

Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verbessert bzw. verändert, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen.

Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen sog. Datenabgleich überprüfen.

Rechtliche Grundlage

Bearbeitungszeit

Wohngeld wird in der Regel vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem der Antrag gestellt wird.

Zuständig

Stadtverwaltung Trier - Amt für Soziales und Wohnen - Soziale Hilfen - Wohngeld

Viehmarktplatz 20
54290 Trier

Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

Vorsprachen nur nach Terminvereinbarung

Telefon: 115
Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: Wohngeld@trier.de