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Schülerbeförderung Kostenerstattung beantragen

Leistungsbeschreibung

Wenn der Schulweg zu lang oder besonders gefährlich ist, haben Schülerinnen und Schüler einen Anspruch auf Schülerbeförderung.

Grundsätzlich haben alle Schülerinnen und Schüler einen Anspruch auf Schülerbeförderung, wenn sie ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben und der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist.
Für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II wird Schülerbeförderung nur gewährt, wenn eine bestimmte Einkommensgrenze unterschritten wird, deren Höhe in einer Rechtsverordnung geregelt ist. Ein angemessener Eigenanteil soll erhoben werden. Dieser wird von den Trägern der Schülerbeförderung selbst festgelegt und kann daher in den verschiedenen Landkreisen und kreisfreien Städten unterschiedlich hoch sein.

Der Schulweg ist für die Schülerin oder den Schüler nicht zumutbar. Dies ist dann der Fall, wenn der Fußweg zwischen Wohnung und Grundschule länger als 2 Kilometer, bei den weiterführenden Schulen länger als 4 Kilometer oder der Schulweg besonders gefährlich ist. Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischen Förderbedarf sind für die Zumutbarkeit des Schulwegs auch Art und Grad der Behinderung maßgebend.

Der Anspruch auf Schülerbeförderung bezieht sich auf die nächstgelegene Schule der gewählten Schulart.

An wen muss ich mich wenden?

Der Antrag auf Schülerbeförderung ist in der Regel beim Schulamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zu stellen. Die erforderlichen Antragsformulare erhält man auch in der Schule.

Spezielle Hinweise für Trier

  • nur online Antragstellung möglich 

Zuständigkeit

  • ist abhängig vom Sitz der Schule, nicht vom Wohnort des Antragstellers

Anträge / Formulare

Die Antragsformulare werden jeweils von den Trägern der Schülerbeförderung (Landkreis oder kreisfreie Stadt) zur Verfügung gestellt.

Bei Anträgen auf Schülerbeförderung, die einkommensabhängig gewährt wird (Sekundarstufe II), ist dem Antrag der maßgebliche  Einkommenssteuerbescheid beizufügen.

Spezielle Hinweise für Trier

Online Anträge:

Verfahrensablauf

Schülerbeförderungskosten werden vom Zeitpunkt der Antragstellung an übernommen. Eine rückwirkende Gewährung ist nicht möglich. Aus diesem Grund sollte der Antrag vor Beginn des Schuljahres gestellt werden. Der Antrag ist in der Regel für die Dauer des Schulbesuchs einmal zu stellen. Ein erneuter Antrag ist insbesondere erforderlich, wenn sich der Wohnsitz der Schülerin bzw. des Schülers ändert, die Schülerin bzw. der Schüler die Schule wechselt oder die Beförderungsart sich ändert. Änderungen der in dem Antrag auf Schülerbeförderung gemachten Angaben (insbesondere bei Wohnsitzwechsel, Schulwechsel, Abbruch des Schulbesuchs) sind der Kreisverwaltung bzw. Stadtverwaltung unverzüglich mitzuteilen.

Bei Wegfall der Voraussetzungen, die der Bewilligung der Schülerbeförderungskosten zu Grunde lagen (z. B. Länge des Schulweges, tatsächlicher Schulbesuch), entfällt die Übernahme der Beförderungskosten ab dem Zeitpunkt, in dem die Veränderung eingetreten ist.

Gebühren / Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Spezielle Hinweise für Trier

Eigenanteil

  • für Schülerinnen / Schüler der Sekundarstufe II

    • der Eigenanteil ab der Oberstufe beträgt ab dem Schuljahr 2023/2024 einheitlich 33,95 Euro für voraussichtlich 12 Monate

Lastschrifteinzug

  • ist verpflichtend
  • ist nur monatlich möglich
  • Abbuchung erfolgt immer rückwirkend zum 15. - 20. eines Monats

Benötigte Unterlagen

Welche Unterlagen mitzubringen sind, erfragen Sie bitte beim Schulamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt. Möglicherweise kann auch die Schule selbst hierüber Auskunft geben.

Spezielle Hinweise für Trier

  • Einkommensnachweise
    • sind dem Online Antrag als Anlage beizufügen

Besonderheiten

Spezielle Hinweise für Trier

Schülerfahrkarten bei Berufspraktika

  • Formulare liegen in den Sekretariaten der Schulen aus
  • die Schülerfahrkarten sind selbst zu kaufen und mit dem Formular in der Schule abzugeben

ÖPNV Beschwerdemanagement

  • Beschwerden sowie Lob oder Anregungen bzgl. der Schülerbeförderung können über das Kontaktformular beim Verkehrsverbund Region Trier (VRT) gemeldet werden

Rechtliche Grundlage

Spezielle Hinweise für Trier

Bearbeitungszeit

Spezielle Hinweise für Trier

die Bearbeitungsdauer kann bis zu 6 Wochen nach Eingang des Antrages betragen

Der Antrag sollte vor Beginn des Schuljahres gestellt werden.

Spezielle Hinweise für Trier

  • empfohlene Abgabefrist: 15.05.2023
  • Antragstellung für Sekundarstufe II ist wegen Prüfung der Einkommensverhältnisse jedes Jahr erforderlich

Häufig gestellte Fragen

Spezielle Hinweise für Trier

Wann erhalte ich die Fahrkarten, nachdem ich den Online Antrag gestellt habe?

  • die Fahrkarten werden grundsätzlich am ersten Schultag des neuen Schuljahres an die SchülerInnen ausgegeben, wenn der Antrag fristgerecht gestellt

Bis wann muss ich den Antrag auf Übernahme der Fahrtkosten gestellt haben?

  • der Antrag muss grundsätzlich bis zu der genannten Frist auf dem Online-Formular gestellt werden (grundsätzlich Mitte Mai)
  • der Antrag ist im Regelfall nur einmal für die komplette Schulzeit zu stellen
  • bei Antragstellung nach Fristende kann nicht gewährleistet werden, dass die Fahrkarten pünktlich zum Schulanfang vorliegen
    • eine Rückerstattung evtl. anfallender Kosten kann in solchen Fällen nicht erfolgen

In welchen Fällen muss ein neuer Online-Antrag gestellt werden?

  • Umzug der Schülerin/des Schülers (Auch in der gleichen Straße oder dem gleichen Ort)
  • Schulwechsel
  • Wiederholung der Klassenstufe
  • Namensänderung
  • Sekundarstufe II (ab der Klassenstufe 11 und den schulischen Vollzeit Bildungsgängen der Berufsschulen muss jährlich ein neuer Antrag auf Übernahme der Fahrtkosten gestellt werden, da jährlich eine Einkommensprüfung stattfindet)
  • Berufsvorbereitungsjahr, Berufsfachschule I + II

Muss ich die Fahrkarten zurückgeben, wenn ein Umzug, Schulwechsel, eine Namensänderung stattgefunden hat, oder das Schuljahr wiederholt werden muss?

  • nein, durch das neue Deutschland-Ticket entfällt die Rückgabepflicht
  • ggfs. ist ein neuer Online-Antrag zu stellen

Wo muss ich den Antrag auf Übernahme der Fahrtkosten stellen?

  • seit dem Schuljahr 2020/21 ist die Antragstellung nur noch online möglich
  • schriftlich nicht mehr möglich

Kann ich den Online Antrag auch ausdrucken und an das Amt für Schulen und Sport schicken?

  • Nein, dies ist auch technischen und datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich

Muss ich jedes Jahr einen neuen Antrag auf Übernahme der Fahrtkosten stellen?

  • Nein, im Regelfall ist der Antrag nur einmal für die komplette Schulzeit zu stellen
    • bedeutet daher während der Grundschule (1-4) und der Sekundarstufe I (5-10) nur jeweils einmal
    • für die Klassen 11-13 der Gymnasien und der IGS, sowie der Höheren Berufsfachschulen, Fachschulen (Vollzeit) und Berufsoberschulen muss jährlich ein neuer Antrag gestellt werden, da in diesen Fällen eine Einkommensprüfung durchgeführt werden muss

Kann ich den Antrag auch rückwirkend für ein vergangenes Schuljahr oder vergangene Monate stellen?

  • Nein, die Fahrtkosten können nur ab dem Eingangsdatum und nur im Falle einer Bewilligung übernommen werden

Kann ein Antrag auf Übernahme der Fahrtkosten auch mit Angabe des Nebenwohnsitzes gestellt werden?

  • Nein, maßgeblich ist der Hauptwohnsitz des Schülers. Der Nebenwohnsitz kann hier nicht berücksichtigt werden

Kann ich auch einen Antrag während des Schuljahrs stellen, obwohl die Antragsfrist bereits abgelaufen ist?

  • Ja, in Fällen eines Schulwechsels oder Umzuges kann auch während des Schuljahres ein Änderungsantrag gestellt werden.

Wann erhalte ich Rückmeldung über meinen gestellten Online-Antrag?

  • nach Antragstellung wird eine automatisch generierte Eingangsmail von der Stadtverwaltung versendet
  • es kann in den Hochphasen der Antragstellung (März-Juli) aufgrund der Vielzahl der gestellten Anträge bis zu sechs Wochen dauern, bis die Rückmeldung in Form eines Bescheides zu Ihrem Antrag erfolgt
  • es sollte in dieser Zeit keine Anfragen bezüglich des Bearbeitungsstandes gestellt werden, der entsprechende Bescheid per Post ist abzuwarten

An welche Behörde muss ich mich wenden, wenn der Schulbus Verspätung hatte oder der Bus komplett ausgefallen ist?

  • in diesen Fällen ist das zuständige Verkehrsunternehmen oder der Verkehrsverbund Region Trier (VRT) zu kontaktieren

Zuständig

Stadtverwaltung Trier - Amt für Schulverwaltung und Sport - Schulen

Sichelstr. 8
54290 Trier

Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr

Donnerstag 13:00 - 16:00 Uhr

und nach Vereinbarung

Telefon: 115
Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: Kontakt aufnehmen