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16.07.2013

Schutz für das Stadtbild

Werbebeschränkung an der Bitburger und Erhaltungssatzung Saarstraße beschlossen

Werbetafel an der Bitburger Straße. Foto: PA
Großflächige Werbetafeln, wie hier an der Bitburger Straße, Höhe Schneidershof, prägen mittlerweile die Einfallstraßen vieler Städte. In Trier gelten nun für einen besonders sensiblen Bereich strenge Beschränkungen. Foto: PA
Der Blick von der Bitburger Straße zählt zu den eindrucksvollsten Trier-Panoramen: Der Dom, St. Gangolf und die Basilika dominieren seit Jahrhunderten unverändert das Bild der alten Stadt an der Mosel. Damit großflächige Werbetafeln diesen prägenden ersten Eindruck nicht stören, hat der Stadtrat jetzt einstimmig eine Gestaltungssatzung für die westliche Stadteinfahrt erlassen.

Im Visier stehen neben klassischen Plakattafeln vor allem selbstleuchtende „City-Light-Boards“ und animierte Videowände, die nicht nur städtebaulich bedenklich sind, sondern durch erhöhte Ablenkungseffekte auch die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Bei der Stadt gingen in letzter Zeit vermehrt Anträge auf Genehmigung solcher Anlagen ein, denen sie nach bisheriger Rechtslage auch hätte stattgeben müssen. Jetzt sind sie zu beiden Seiten des untersten Abschnitts der Bitburger Straße untersagt. 

Auch für sonstige Werbetafeln gelten in der Gestaltungssatzung „Großflächenwerbung Stadteingang West“ strenge Beschränkungen: Sie dürfen nicht größer als zwei Quadratmeter sein und nicht gehäuft an einer Stelle angebracht werden. Zulässig ist nur Werbung „an der Stätte der Leistung“, also für Produkte und Angebote, die auf dem gleichen Grundstück hergestellt und erbracht werden, auf dem die Werbetafel steht.

Für den gewerblich geprägten Straßenabschnitt zwischen Kaiser-Wilhelm-Brücke und Einmündung Reverchonweg gelten gelockerte Bestimmungen. Hier sind einzelne Anlagen mit einer Werbefläche von bis zu sechs Quadratmetern zulässig. Bereits genehmigte Plakatwände genießen Bestandsschutz.

Prägende Gründerzeitbauten

Zum Schutz der stadtbildprägenden Gründerzeitbauten hat der Stadtrat für den Bereich Saarstraße 1 bis 55 sowie Südallee 10 bis 23 eine Erhaltungssatzung erlassen. Die Besonderheit dieses Planungsinstruments, das in Trier erstmals 2006 im Bereich Merian- und Ausoniusstraße/Martinsufer/Friedrich-Ebert-Allee praktiziert wurde, ist das zweistufige Verfahren. Zunächst wird mit dem Satzungsbeschluss der Genehmigungsvorbehalt erweitert, und damit alle gebäudebezogenen Maßnahmen erfasst, zum Beispiel Anstrich und Dacheindeckung. Im Rahmen des bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens wird dann im Einzelfall geprüft, ob ein konkretes Projekt mit den Erhaltungszielen der Satzung in Einklang steht.

Die in der neuen Erhaltungssatzung erfassten Teile der Südallee und Saarstraße gehören zum gründerzeitlichen Stadterweiterungsgebiet des 19. Jahrhunderts und konnten ihren Charakter aus dieser Zeit bisher weitgehend bewahren. Damit dokumentieren die Gebäude eine wichtige Phase der Stadtentwicklung.