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13.04.2021

Schärfere Regeln wegen höherer Inzidenzen

Die Sieben-Tage-Inzidenz der Corona-Neuinfektionen lag am Wochenende zum dritten Mal in Folge über 50. Gemäß der geltenden 18. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes müssen in Trier daher erneut schärfere Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Pandemie getroffen werden. Die Rathaus Zeitung erläutert die aktuellen Regelungen.

Die Stadtverwaltung hat eine Allgemeinverfügung nach den Vorgaben des Landes erlassen, die am Dienstag, 13. April, in Kraft tritt und bis 25. April gilt. Die Allgemeinverfügung kann unter www.trier.de/corona und auf Seite 9/10 der RaZ nachgelesen werden. Folgendes ändert sich im Vergleich zur vorherigen Regelung:

  • Geschäfte müssen ab 13. April wieder zum Terminshopping zurückkehren. Sie dürfen öffnen, wenn nach Vereinbarung Einzeltermine vergeben werden. Die Zahl an Kunden, die gleichzeitig eingelassen werden darf, ist beschränkt: Pro angefangene 40 Quadratmeter Verkaufsfläche darf zeitgleich einer Kundin oder einem Kunden Zutritt gewährt werden. Bei den Terminen müssen medizinische oder FFP-2-Masken getragen werden.
  • Sport ist im Freien mit bis zu fünf Personen aus zwei Hausständen zulässig. Beim Sport gilt das Abstandsgebot. Training im Amateur- und Freizeitsport ist in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren und einer Trainerin oder einem Trainer im Außenbereich zulässig. Auch dabei gilt das Abstandsgebot.
  • Proben- und Auftritte von Breiten- und Laienkultur-Ensembles sind wieder untersagt.

Weiterhin geöffnet bleiben dürfen nach den bisherigen Hygienevorschriften, Abstandsregeln und Personenbeschränkungen unter anderem:

  • Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Getränkemärkte, Drogerien und Babyfachmärkte,
  • Stände auf Wochenmärkten,
  • Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser,
  • Reinigungen, Waschsalons,
  • Baumärkte, Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte,
  • Gärtnereien, Gartenbaubetriebe und Gartenbaumärkte,
  • Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe dürfen weiterhin ihre Angebote nach den Vorgaben der Bekämpfungsverordnung erbringen,
  • Erlaubt sind unter den geltenden Vorgaben weiterhin die körpernahen Dienstleistungen aus medizinischen und hygienischen Gründen, also solche von Optikern, Hörgeräteakustikern, Friseuren, bei der Fußpflege sowie der Podologie, bei Physio-, Ergo- und Logotherapien, beim Rehabilitationssport und Funktionstraining oder Ähnliches.
  • Zulässig sind weiterhin Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege, wie beispielsweise in Nagelstudios, Kosmetik- und Massagesalons, Tattoo- und Piercingstudios sowie ähnliche Einrichtungen.

Bund plant Gesetzesänderung

Unterdessen zeichnen sich auf Bundesebene einheitlichere Schutzbestimmungen durch eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes ab. Nach der Absage der für gestern geplanten Konferenz der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin soll heute ein Entwurf im Bundeskabinett vorgestellt werden. Er sieht bei einer Inzidenz über 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen folgende Kontaktbeschränkungen vor: Ein Haushalt darf sich nur mit einer weiteren Person treffen, maximal fünf Personen, Kinder bis 14 nicht mitgerechnet. Zudem soll es bis auf Ausnahmen in dringenden Fällen eine Ausgangssperre zwischen 21 und fünf Uhr geben.

Der Einzelhandel muss schließen, abgesehen von Supermärkten, Drogerien und Apotheken. Friseure sollen offenbleiben. Zudem ist in der Diskussion, Schulen ab einer Inzidenz von 200 in den Fernunterricht zu schicken. Zur vorgesehenen Dauer der Neuregelung gibt es noch keine Angaben.