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06.03.2018

Hier ist Parken absolut tabu

Unerlaubtes Parken auf dem Gehweg
Ein Auto, das wie hier in der Schützenstraße den Gehweg bis auf eine geringe Restbreite blockiert, kann abgeschleppt werden, wenn der Halter nicht erreicht wird und das Fahrzeug selbst entfernt.
Zwei- bis dreimal pro Tag müssen in Trier Autos wegen eines groben Verstoßes gegen die Parkvorschriften abgeschleppt werden. Wie und bei welchem Vergehen die städtischen Kontrolleure im Einzelnen einschreiten, regelt eine neue Handlungsanweisung, die im Dezernatsausschuss III vorgestellt wurde. Eine letzte Chance wird den Parksündern immer gewährt.

Bevor der Abschleppwagen ausrückt, versuchen die Mitarbeiter der Verkehrsüberwachung immer, den Halter des Fahrzeugs zu ermitteln und telefonisch zu erreichen. Gelingt dies, wird der Besitzer aufgefordert, das Auto innerhalb kurzer Zeit wegzufahren. Diese obligatorische Halterabfrage, die im Schnitt in 40 Fällen pro Tag angewendet wird, habe sich in der Praxis bewährt, betonte Beigeordneter Thomas Schmitt in der Ausschusssitzung. In der großen Mehrzahl der Fälle könne dadurch das akute Problem schneller gelöst werden.

Wann wird abgeschleppt?

Bei den folgenden Vergehen müssen Verkehrsteilnehmer grundsätzlich damit rechnen, dass ihr Auto kostenpflichtig abgeschleppt wird, wenn sie es nicht kurzfristig wieder entfernen:

  • Zuparken einer Feuerwehrzufahrtoder einer Sperrfläche.
  • Unbefugtes Parken auf einem Behindertenparkplatz.
  • Unbefugtes Parken in einer reinenBewohnerparkzone.
  • Parken auf dem Gehweg oder Radweg, bei einer Restbreite von weniger als einem Meter für die Fußgänger oder Radfahrer.
  • Parken auf einem Taxistand.
  • Parken in der Fußgängerzone außerhalb der Anlieferzeiten (gilt auch für Domfreihof, Stockplatz und Viehmarktplatz).
  • Parken im Halteverbot oder in einer verkehrsberuhigten Zone, wenn zusätzlich der Verkehr behindert wird.
  • Zuparken einer Grundstücksein- oder -ausfahrt.

In welchen Fällen warten die Kontrolleure ab?

Parkt ein Auto während der Anlieferzeit in der Fußgängerzone, warten die Kontrolleure 30 Minuten ab. Steht das Fahrzeug dann immer noch an gleicher Stelle, kann das Abschleppen wie üblich mit der Halterabfrage eingeleitet werden. Eine ähnliche Regelung gilt in Spielstraßen und verkehrsberuhigten Zonen wie zum Beispiel in der Neustraße, wobei hier eine „Gnadenfrist" von einer Stunde gewährt wird.

In welchen Fällen bleibt es bei einem Verwarnungsgeld?

Wer sein Auto ohne entsprechenden Ausweis auf einen Bewohnerparkplatz stellt, kommt mit einer Verwarnung davon, wenn es sich um eine gemischte Zone handelt. Gleiches gilt für das Parken auf Geh- oder Radwegen, wenn noch mindestens ein Meter für den Fußgänger- oder Radverkehr zur Verfügung steht. Der klassische Fall für ein Verwarnungsgeld ist das Parken ohne Parkschein auf einem gebührenpflichtigen öffentlichen Parkplatz.