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09.03.2021

Die Läden sind wieder geöffnet

Einladung zum Einkauf
Dieser Laden in der Neustraße spricht mit seinem Schild vermutlich zahlreichen anderen Geschäften aus dem Herzen.
Da aktuell landesweit eine stabile Inzidenz unter 50 herrscht, gelten seit gestern auch in Trier Lockerungen. So hat etwa der Einzelhandel geöffnet und es gelten erweiterte Kontaktregeln. Die Rathaus Zeitung informiert über die aktuellen Entwicklungen.

Bis zum 28. März gilt die 17. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes. Sie orientiert sich am Stufenplan des Bund-Länder-Beschlusses für eine Öffnung weiterer Bereiche, der an die Inzidenzen vor Ort gekoppelt ist: Da landesweit in Rheinland-Pfalz stabil eine Inzidenz unter 50 herrscht, wird seit 8. März Schritt drei des Stufenplans umgesetzt. Dieser gilt für alle Städte und Kreise, außer sie haben eine Inzidenz über 100.

Ab dem 8. März können daher in Trier öffnen:

  • Einzelhandelsgeschäfte,
  • Museen, Galerien, Gedenkstätten (mit Vorausbuchung und Kontakterfassung),
  • körpernahe Dienstleistungen (mit Maske),
  • mit tagesaktuellem negativen Corona-Test auch körpernahe Dienstleistungen, bei denen keine Maske getragen werden kann (Rasur, Kosmetik).

Maskengebot und Abstandspflicht sind dort weiter einzuhalten. Es gilt eine Begrenzung von einem Kunden pro zehn Quadratmeter für die ersten 800 Quadratmeter Fläche, für die Quadratmeter 801 bis 2000 ist ein Kunde pro 20 erlaubt, darüber hinaus einer pro 40 Quadratmeter.

Zudem gelten seit gestern folgende Regelungen:

  • Im öffentlichen Raum können sich wieder fünf Personen aus zwei Haushalten treffen, wobei deren Kinder unter 14 Jahren nicht mitzählen. Als ein Hausstand zählen auch Eheleute oder Lebenspartner, die nicht im gleichen Haus oder der gleichen Wohnung leben.
  • Im Amateur- und Freizeitsport ist kontaktfreies Training mit bis zu zehn Personen im Freien und auf öffentlichen und privaten Freiluft- Sportanlagen zulässig. Dabei muss das Abstandsgebot eingehalten werden. Zudem ist das Training in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einer Betreuerin oder einem Betreuer erlaubt. Zuschauer sind nicht zugelassen; ausgenommen sind Verwandte ersten und zweiten Grades bei Minderjährigen.
  • Bei Laienmusik sind Proben nur im Freien und nur im Rahmen der Kontaktbegrenzung (fünf Personen aus zwei Hausständen) zulässig. Bei Jungen und Mädchen bis einschließlich 14 Jahre sind Proben und Unterricht im Freien mit bis zu 20 Kindern zulässig. Auftritte bleiben untersagt. Musikunterricht mit einer Lehrperson und einem Schüler ist auch innen wieder zulässig. Gesangsstunden oder Unterricht für Blasinstrumente müssen aber im Freien stattfinden.

Dreistufiges Modell

Wenn die Landes-Inzidenz wieder an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 50 liegt, werden diese Öffnungen aus Schritt drei des Stufenplans wieder modifiziert. Dies gilt jedoch nur für Kommunen, deren Inzidenz ebenfalls über 50 liegt. Für diese gelten dann die Regelungen der Inzidenzstufe 50 bis 100: Geschäfte können wieder nur Termin-Shopping anbieten, Individualsport ist außen nur noch mit fünf Personen aus zwei Haushalten möglich (die 20 Kinder- Regelung bleibt). Kommunen mit einer Inzidenz über 100 dürfen generell den dritten Öffnungsschritt nicht mitmachen und müssen dies durch eigene Verordnungen regeln.

Für Kitas und Schulen gilt:

  • Für die Jahrgangsstufen 5 und 6 gibt es seit gestern wieder der Präsenzunterricht, falls aus Platzgründen nötig im Wechselmodell.
  • Ab dem 15. März beginnt der Präsenzunterricht in den übrigen Klassen- und Jahrgangsstufen aller Schulen, auch hier, wenn nötig im Wechselmodell.
  • Ab dem 15. März laufen die Kitas wieder im Regelbetrieb.

Die Maskenpflicht gilt nach wie vor: In vielen Situationen muss eine medizinische Maske (OP-Maske) oder eine der Standards KN95/N95 oder FFP2 getragen werden:

  • im öffentlichen Nahverkehr, auch an den Haltestellen,
  • vor und in geöffneten Läden,
  • auf dem Wochenmarkt,
  • beim Straßenverkauf und dem Abholen und Bringen von Ware,
  • in Wartesituationen und auf Parkplätzen vor dem Betreten von Geschäften,
  • in Gottesdiensten,
  • beim Fahrschulunterricht,
  • in Betrieben, in denen die Abstands- und Hygienevorgaben nicht eingehalten werden können,
  • beim Besuch von Behörden.

In anderen Situationen gilt eine Maskenpflicht, bei der weiterhin ein gekauftes oder selbstgenähtes Stoffmodell getragen werden kann:

  • im Freien, wo sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend begegnen,
  • in Einrichtungen der Erwachsenenbildung (auch im Unterricht),
  • in weiterführenden Schulen, mit Ausnahme von Einrichtungen mit Förderschwerpunkt für ganzheitliche oder motorische Entwicklung. redInfos zu Schnelltests auf
 
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