Der Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union zum 1. Februar 2020 hat auch Folgen für den Aufenthalt von britischen Staatsangehörigen und deren Familien in Deutschland. Das Trierer Amt für Ausländerangelegenheiten gibt im Folgenden Antworten auf die wichtigsten Fragen, die an es herangetragen werden.
Was ist zu den Aufenthaltsrechten im Austrittsabkommen geregelt?
Bis zum 31. Dezember 2020, dem Ende des Übergangszeitraums, wird hinsichtlich der Aufenthaltsrechte so verfahren, als wäre das Vereinigte Königreich noch ein EU-Mitgliedsstaat. An den Aufenthaltsrechten von Britinnen und Briten und ihren Familienangehörigen und an dem Recht, in Deutschland zu arbeiten, ändert sich währenddessen also nichts.
Ab dem 1. Januar 2021 haben Personen, die bis dahin zum Aufenthalt oder zum Arbeiten in Deutschland (oder einem anderen EU-Staat) berechtigt waren und von diesem Recht Gebrauch gemacht haben, im Wesentlichen dieselben Rechte wie vor dem Austritt. Die Rechte werden also „eingefroren“. Um nachweisen zu können, dass man Rechte nach dem Austrittsabkommen hat, benötigen die betroffenen Personen zwingend ein Dokument, das bei der Ausländerbehörde erhältlich ist – den Aufenthaltstitel Großbritannien (GB).
Was ist das Dokument Aufenthaltstitel/GB und was kostet es?
Personen, die nach dem Austrittsabkommen dazu berechtigt sind, erhalten dieses Dokument im Scheckkartenformat, das mindestens fünf Jahre und höchstens zehn Jahre lang gültig ist. Die Gültigkeit ist dabei im Gegensatz zu anderen ausländerrechtlichen Dokumenten nicht an die jeweilige Passgültigkeit gekoppelt. Das Dokument kostet so viel wie ein deutscher Personalausweis: 37 Euro für Personen, die älter sind als 24 Jahre, und 22,80 Euro für jüngere Inhaber. Keine Gebühr wird erhoben, wenn man bislang im Besitz einer Aufenthaltskarte oder einer Daueraufenthaltskarte war. Diese Dokumente werden, wenn die Personen nicht mehr freizügigkeitsberechtigt, sondern nur noch nach dem Austrittsabkommen zum Aufenthalt berechtigt sind, am 1. Januar 2022 ungültig. Daher werden sie zuvor kostenfrei in ein neues Aufenthaltsdokument umgetauscht.
Muss ich mich um mein Aufenthaltsrecht in Deutschland kümmern? Bin ich davon betroffen?
Personen müssen sich um ihr Aufenthaltsrecht in Deutschland kümmern, wenn sie
Welche weiteren Voraussetzungen muss ich als Britin oder Brite erfüllen, um in Deutschland Rechte nach dem Austrittsabkommen zu haben?
Sofern die Personen freizügigkeitsberechtigt sind, haben sie bis zum 30. Juni 2021 Zeit, eine Aufenthaltsanzeige beim Amt für Ausländerangelegenheiten abzugeben. Das PDF- Formular dazu steht voraussichtlich Anfang nächsten Jahres online auf der städtischen Webseite www.trier.de zur Verfügung.
Wer hilft bei weiteren Fragen?
Bei Fragen steht das Amt für Ausländerangelegenheiten ab 4. Januar bevorzugt per E-Mail unter der Adresse auslaenderbehoerde@trier.de oder telefonisch (Herbert Hein, 0651/718-1331) zur Verfügung.