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Jugendhilfeplanung

§ 80 Sozialgesetzbuch VIII beschreibt die Planungsschritte zur Umsetzung der Ziele und damit die grundlegenden Aufgaben für die Jugendhilfeplanung:

  • den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen,
  • den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche und Bedürfnisse der Betroffenen zu ermitteln und
  • die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen.

Im Sozialgesetzbuch VIII ist festgelegt, in welchen Bereichen die Kommune Jugendhilfeangebote machen muss. Im Einzelnen sind dies hauptsächlich Angebote in den folgenden Feldern:

  • Familien- und Erziehungsberatung
  • Beratung für Kinder und Jugendliche
  • Hilfen zur Erziehung
  • Familienbildung
  • Kinder- und Jugendarbeit
  • Jugendsozialarbeit einschließlich Schulsozialarbeit und Jugendberufshilfe

Ein Teil der beschriebenen Angebote wird von Mitarbeitenden des Jugendamtes direkt umgesetzt, der weitaus größere Teil der Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen wird in Kooperation mit dem Jugendamt von freien Trägern der Jugendhilfe angeboten.

Im Rahmen der Jugendhilfeplanung werden Bedarfslagen hinsichtlich der oben genannten Handlungsfelder überprüft und auf dieser Grundlage zukünftige Ziele und Projekte im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe erarbeitet.

Hierbei spielt die Zusammenarbeit zwischen Jugendhilfeplanung, freien Trägern der Jugendhilfe und dem Jugendhilfeausschuss eine zentrale Rolle.

Das Monitoring durch die Datenbank TILL – Trierer Informationssystem Lebenslanges Lernen – ermöglicht zukünftig langfristige Zeitvergleiche sowie den stärkeren Einbezug sozialräumlicher Perspektiven.

Die Aufstellung eines kommunalen Kinder- und Jugendförderplans ist unter anderem eine zentrale Aufgabe der Jugendhilfeplanung. Der Plan dient als inhaltliche und finanzielle Planungs- und Entscheidungsgrundlage zur Regelung der Kinder- und Jugendhilfe und zeigt den jährlichen Förderbedarf in den verschiedenen Handlungsfeldern zur Sicherung der Infrastruktur auf. Der Kinder- und Jugendförderplan ist als Teilplanung der Jugendhilfeplanung und somit als prozessorientiertes Entwicklungsvorhaben zu verstehen.

Zudem setzt der Plan Schwerpunkte, die von besonderer Bedeutung für das Aufwachsen junger Menschen sind. Die Bundesregierung beschreibt das Alter zwischen 12 und 27 Jahren als eine eigenständige Lebensphase, woraus sich der Anspruch einer „Eigenständigen Jugendpolitik“ herleitet.

Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Kinder- und Jugendförderplan der Stadt Trier 2021-2023


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Zuständiges Amt
 
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