Sprungmarken
29.03.2021

Aufhebung der Allgemeinverfügung der Stadtverwaltung Trier zur Anordnung von notwendigen, weiteren Schutzmaßnahmen aufgrund des vermehrten Aufkommens von SARS-CoV-2-Infektionen in Trier vom 26.03.2021

Die Stadtverwaltung Trier erlässt gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. § 28a Absätze 1, 2, 3 und 6 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert worden ist in Verbindung mit § 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes (IfSGDV) vom 10.03.2010 (GVBl. 2010, 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15.10.2012 (GVBl Seite 341) i.V.m. § 23 der Achtzehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (18. CoBeLVO) vom 20. März 2021 in der aktuell gültigen Fassung, folgende

Allgemeinverfügung

  1. Die Allgemeinverfügung der Stadtverwaltung Trier zur Anordnung von notwendigen, weiteren Schutzmaßnahmen aufgrund des vermehrten Aufkommens von SARS-CoV-2-Infektionen in Trier vom 26.03.2021 wird hiermit aufgehoben.
  2. Diese Allgemeinverfügung und ihre Begründung können bei der Stadtverwaltung Trier, Ordnungsamt, Wasserweg 7-9 während der üblichen Geschäftszeiten nach vorheriger Terminabsprache unter 0651/718-4321 eingesehen werden.
  3. Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben (§ 1 Absatz 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG) und tritt am 30.03.2021 um 0:00 Uhr in Kraft.

Hinweis:

Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Widerspruch und Anfechtungsklage haben somit keine aufschiebende Wirkung.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Trier einzulegen. Der Widerspruch kann

  1. schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Trier, Am Augustinerhof, 54290 Trier oder an Postfach 3470, 54224 Trier
  2. durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nummer 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73) an: „stv-trier@poststelle.rlp.de“
  3. durch DE-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach § 5 Absatz 5 des DE-Mail-Gesetzes an: „rathaus@trier.de-mail.de“

erhoben werden.

Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter folgender Adresse aufgeführt sind:
https://www.trier.de/impressum/elektronische-kommunikation/.

Trier, 29. März 2021

Stadtverwaltung Trier als zuständige Kreisordnungsbehörde

Elvira Garbes
Bürgermeisterin